Löschung Nacherbenvermerk

  • Hallo,

    die Betreute ist als Nacherbin ihres verstorbenen Vaters eingesetzt.

    Vorerbe ist die Mutter der Betreuten, die zugleich die Betreuerin ist. Der Grundbesitz kann nicht mehr bewirtschaftet werden, so dass ein Verkauf angestrebt ist.

    Zunächst soll der Nacherbenvermerk gelöscht werden. Ein Ergänzungsbetreuer wurde bestellt. Dieser legt eine Vereinbarung zwischen Vorerbin und Nacherbin vor, aus der hervor geht, dass das Hausgrundstück verkauft werden soll und der Verkaufserlös zu je 1/2 an die Vor- bzw. Nacherbin verteilt werden soll.

    Ist für diese Vereinbarung eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich?

  • erforderlich auf jeden fall. ob genehmigungsfähig ist eine andere frage. zu beachten ist, dass das geld sicher aber gewinnbringend angelegt werden muss, weil die vorerbin ja die nutzungen ziehen darf, aber den vermögensstamm nicht aufbrauchen darf.
    also obacht!
    edit: die aufteilung ist nicht zulässig. es sei denn, die hälfte für die mutter wird entsprechend angelegt und sie zieht nur die nutzungen (zinsen pp.) wie gerade geschrieben

    Meine Sache...

    ...mein Problem.

    Einmal editiert, zuletzt von mikschu (12. August 2008 um 08:02) aus folgendem Grund: ergänzung

  • Ich sehe für diese Verteilung gar keinen Anlass. Die wahrscheinlich nicht befreite Vorerbin verkauft, der Ergänzungsbetreuer stimmt zu und der Erlös unterliegt der Nacherbfolge, § 2111 BGB. Der Nacherbe muss schon auf den Nacherbfall warten.

    Schon vorab würde ich den Nacherbenvermerk sowieso nicht löschen.

  • Nach welcher Vorschrift ist die Genehmigung erforderlich? Der Nacherbenvermerk bezieht sich auf das gesamte Grundstück.
    Ist der Verkaufserlös also zunächst an die Vorerbin zu zahlen? Diese muss den Erlös gewinnbringend anlegen, kann die Zinsen ziehen und erst nach Tod der Vorerbin kann das Geld an die Nacherbin ausgezahlt werden?

  • Wenn es eine nicht befreite Vorerbschaft ist: Nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB. Die Zustimmung zur Veräußerung wird wie die Veräußerung selbst behandelt.

    Der Verkaufserlös tritt nur an die Stelle des Grundstücks, § 2111 BGB. Er steht der Vorerbin alleine zu, ebenso die Erträge, und nur die Substanz geht mit Eintritt des Nacherbfalls auf die Nacherbin über. Die Vorerbin sollte das Geld unbedingt getrennt von ihrem sonstigen Vermögen anlegen, damit Eigenvermögen und Nacherbenvermögen nicht vermischt wird.

  • Der Nacherbin steht aber bei einem Verkauf doch gar nichts zu!

    Hast Du jetzt eine befreite oder eine nicht befreite Vorerbschaft?

  • Dann verstehe ich die Anordnung der Ergänzungsbetreuung nicht. Die befreite Vorerbin kann nach § 2113 Abs.1 BGB voll entgeltlich veräußern und braucht dazu überhaupt keine Zustimmung des Nacherben. Der Nacherbe ist vom Grundbuchamt nur zur Löschung des Nacherbenvermerks anzuhören. Ok, auch dafür kann man einen Ergänzungsbetreuer bestellen, aber das halte ich schon für übertrieben.

    Aber egal: Der gesamte Verkaufserlös steht der Vorerbin zu. Er unterliegt nach § 2111 BGB voll der Nacherbfolge. Für die vorliegende Vereinbarung gibt es keine Grundlage.

  • Hier schließe ich mich mit einer Frage an.
    Meine Betreute ist nicht befreite Vorerbin, die Betreuerin Nacherbin. Der Grundbesitz soll nun verkauft werden. M.E. brauche ich keine Ergänzungbetreuung, da keine Interessenkollision vorliegt. Beide, Betreute und Betreuerin (mit der Zustimmung zur Löschung des NE-Rechts), stehen auf der Seite des Verkäufers. Sehe ich das richtig?

  • Die Problematik des Selbstkontrahierens i.S. des § 181 BGB würde sich nach meiner Ansicht nur stellen, wenn es sich umgekehrt verhielte, wenn also die Betreuerin Vorerbin wäre und zugleich für die Nacherbin der eigenen Vorerbenverfügung zustimmen wollte (Palandt/Edenhofer § 2113 Rn.6). Hier stimmt aber die Nacherbin der Verfügung der durch sie vertretenen Vorerbin zu, was für die letztere nur einen rechtlichen Vorteil birgt (zur vergleichbaren Fallgestaltung bei § 875 BGB vgl. Palandt/Bassenge § 875 Rn.6).

    Der Verkaufserlös unterliegt hier selbstverständlich wiederum der Nacherbfolge (Surrogation nach § 2111 BGB), sodass er tunlichst getrennt von evtl. vorhandenem Eigenvermögen der betreuten Vorerbin anzulegen ist.

    Nur vorsorglich: Es ist wohl kein Fall eines Behindertentestaments. Denn dann wäre die Nacherbin wohl zugleich Testamentsvollstreckerin der von ihr betreuten Vorerbin.

  • Hallo!

    Ich greife die Problematik mal wieder auf.

    Zugunsten meines Betreuten ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. Vorerbin ist seine Mutter und zwar ist sie befreit.

    Das betroffene Grundstück befindet sich in der Flurbereinigung und soll untergehen. Als Ersatz soll eine Geldzahlung erfolgen.

    Die Flurbereinigungsbehörde möchte nun, dass der Berufsbetreuer für den Betroffenen die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt.

    Ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich nach § 1821 I Nr. 1 BGB??

  • Die Problematik des Selbstkontrahierens i.S. des § 181 BGB würde sich nach meiner Ansicht nur stellen, wenn es sich umgekehrt verhielte, wenn also die Betreuerin Vorerbin wäre und zugleich für die Nacherbin der eigenen Vorerbenverfügung zustimmen wollte (Palandt/Edenhofer § 2113 Rn.6). Hier stimmt aber die Nacherbin der Verfügung der durch sie vertretenen Vorerbin zu, was für die letztere nur einen rechtlichen Vorteil birgt (zur vergleichbaren Fallgestaltung bei § 875 BGB vgl. Palandt/Bassenge § 875 Rn.6).

    Der Verkaufserlös unterliegt hier selbstverständlich wiederum der Nacherbfolge (Surrogation nach § 2111 BGB), sodass er tunlichst getrennt von evtl. vorhandenem Eigenvermögen der betreuten Vorerbin anzulegen ist.

    Nur vorsorglich: Es ist wohl kein Fall eines Behindertentestaments. Denn dann wäre die Nacherbin wohl zugleich Testamentsvollstreckerin der von ihr betreuten Vorerbin.

    Ich muss das Thema nochmals aufgreifen. Ich habe die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aus den o.g. Gründen abgelehnt. Der Notar hat eine andere Rechtsauffassung:

    "Die Zustimmung der Nacherben zur Veräußerung führt dazu, dass diese bzgl. des infrage stehenden Nachlassgegenstandes auf ihre Rechtsstellung als Nacherben verzichten vgl. Palandt-Weidlich § 2113 BGB Nr. 6. Durch den Verzicht auf die Nacherbenstellung kommt auch eine Surrogation im Hinblick auf den Veräußerungserlös gem. § 2111 BGB nicht in Betracht. Bzgl. des der Vorerbschaft unterfallenden Nachlassgegenstandes kommt es mit der Zustimmung zur Veräußerung zu einer endgültigen Nachlassregelung zwischen Vor- und Nacherben. Damit ist ein Interessenkonflikt möglich, da die Betreuerin gleichtzeitig (Mit-)Nacherbin ist.

    Darüberhinaus ist folgendes zu beachten: nach dem Grundbuch ist die Betreute mit einem hälfigen Miteigentumsanteil originäre Eigentümerin an den fraglichen Immobilien. Nur den weiteren hälftigen Miteigentumsanteil hält sie als Vorerbin. Auch insoweit drängt sich ein Interessenkonflikt auf."

    Ich bin immer noch der Meinung, dass kein Ergänzungsbetreuer notwendig ist, weiß jedoch leider nicht, wie ich die Argumente des Notars widerlegen kann. Das Surrogat soll nach Eingang des Kaufpreises getrennt vom Eigenvermögen der Betreuten angelegt werden.

    Der Notar schreibt er noch, dass nach seiner Erfahrung mit dem Grundbuchamt die Eintragung ohne Ergänzungsbetreuer verweigern werden wird.

    Ich weiß aktuell nicht, wie ich weitermachen soll. Vielleicht könnt ihr mir helfen?

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