Grundschuld auf ererbtes Grundstück der Kinder

  • Folgender Sachverhalt :

    Zwei Kinder haben vom Großvater ein mit einer Grundschuld belastetes Grundstück geerbt, indem die Mutter mit den beiden Kindern nun wohnt.
    Die Mutter legt mir nunmehr von der Bank ein Schriftstück vor, wo die Bank die Mutter auf die Übernahme der Grundschuldverpflichtung durch die Kinder hinweist . Auf dem Schreiben soll das Familiengericht nur die Kenntnisnahme quittieren. Mutter zahlt meines Wissens die Zinsen pp.

    Ist weiteres zu veranlassen ?

  • Falls der Erblasser auch persönlicher Schuldner des Darlehens war, ist im Hinblick auf Darlehen und Grundschuld nichts veranlasst, weil die Kinder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die betreffenden Verpflichtungen eingetreten sind.

    Die Banken streben aber des öfteren zur Aktualisierung der vertraglichen Unterlagen an, dass eine mit der bisherigen Zweckbestimmung inhaltlich identische neue Zweckbestimmungserklärung von allen nunmehrigen neuen Eigentümern unterschrieben wird. Dagegen ist nichts einzuwenden, da sie nach dem Gesagten nur deklaratorischen Charakter hat. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist hierzu somit nicht erforderlich.

  • Mein Montagmorgenproblem ist ähnlich:

    Im Grundbuch von X sind eingetragen:

    Papa zu ½
    Papa und Sohn (13 Jahre) in Erbengemeinschaft zu ½.

    In Abt. III: Grundschuld zu 125.000,- € zugunsten der Sparkasse X.

    Papa schuldet um (div. Kredite jetzt unter dem Dach der Sparkasse X) und zwar sowohl eigene als auch Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu nimmt er ein Darlehen auf i.H.v. € 105.0000,-. Unter dem Punkt „Sicherheiten“ im Darlehensvertrag steht:

    „Grundschuld über € 125.000,-, eingetragen im GB von ….“

    Da „man sich hier kennt“ habe ich von der Sparkasse X erfahren, dass die Grundschuld aktuell noch mit ca. € 80.000,- valutiert.

    Papa begehrt unter Vorlage dieses Darlehensvertrages die familiengerichtliche Genehmigung.


     Wer verrät mir, welches genehmigungspflichtige Geschäft hier vorliegt? :oops: Ich dachte an § 1821 Abs. 1 Nr. 1 - hier Verfügung in Form von Belastung eines Grundstücks. Würdet ihr überhaupt genehmigen? Vater trägt vor, dass er für den Fall, dass er nicht umschulden kann/darf, die lfd. Raten nicht mehr wird zahlen können und der Grundbesitz letztlich versteigert/verkauft werden muss. Er will die Immobilie „retten“.

    Gruß und vielen Dank für eure Rückmeldungen

    HuBo

  • Vgl. zunächst den Thread "Genehmigung einer Zweckerklärung" vom 1.6.2006. Dort wurde die Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit bereits eingehend erörtert.

    Zum vorliegenden Fall im Speziellen:

    Nimmt der Vater das Umschuldungsdarlehen als alleiniger Schuldner auf, bedarf der Darlehensvertrag keiner Genehmigung. Richtig wäre es allerdings, dass der Vater zwei Darlehen aufnimmt, und zwar eines in Höhe von 80.000 € zur Umschuldung der vom Nachlass gesamtschuldnerisch zu tragenden Nachlassverbindlichkeiten (Schuldner: wie Eigentumsverhältnis) und ein zweites in Höhe von 25.000 € (105.000 ./. 80.000) für seine umzuschuldenden Eigenverbindlichkeiten (Schuldner: Vater).

    Sodann sind folgende Genehmigungen erforderlich:

    Für den Darlehensvertrag 1 über 80.000 € nach § 1643 Abs.1 BGB i.V.m. § 1822 Nr.8 BGB. Insoweit bedarf die Grundschuldzweckerklärung keiner besonderen Genehmigung.

    Für den Zweckbestimmungserklärung im Hinblick auf Darlehen 2 (25.000 €) nach § 1643 Abs.1 BGB i.V.m. § 1822 Nr.10 BGB.

    Zur Genehmigungsfähigkeit alles weitere im vorgenannten Thread (zur Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft siehe dort #15). Habe in solchen Fällen immer genehmigt, sofern die Bedienung von Zins- und Tilgungsraten nach den vorhandenen Einkünften gesichert war.

    Eine Darlehensschuldnerschaft der Kinder für die Eigenschulden des Vaters in Höhe von 25.000 € kommt aus naheliegenden Gründen nicht in Betracht.

  • Zitat von Bossi

    Die Mutter legt mir nunmehr von der Bank ein Schriftstück vor, wo die Bank die Mutter auf die Übernahme der Grundschuldverpflichtung durch die Kinder hinweist . Auf dem Schreiben soll das Familiengericht nur die Kenntnisnahme quittieren.

    Dafür gibt es keine Grundlage und so eine Bestätigung wäre rechtlich ohne Bedeutung, also sollte sie auch nicht abgegeben werden.

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