Vorstand nach § 26 BGB

  • Hallo :D!

    Folgende Satzungsänderung wird angemeldet:
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Im Verhinderungsfall kann er von dem 2. Vorsitzenden mit schriftlicher Vollmacht zu seiner rechtsgültigen Vertretung beauftragt werden.
    Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    Der 1. Vorsitzende müsste dem 2. Vorsitzenden eine Generalvollmacht erteilen, was laut Stöber nicht zulässig ist.
    Richtig? :confused:
    Was meint ihr dazu?

    Viele Grüße
    Mini One

  • LS
    1. Bestimmt die Vereinssatzung, dass Vorstand im Sinne des BGB der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende ist, so handelt es sich hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig um eine bedingte Bildung des Vorstands, die unzulässig ist und nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann (Bestätigung BayObLG München, 04.02.1969, BReg 2 Z 81/68, BayObLGZ 1969, 33).

    2. Soll einer solchen Satzungsbestimmung trotz ihres Wortlauts die Bedeutung zukommen, der gesetzliche Vorstand des Vereins werde aus beiden Vorstandsmitgliedern gebildet und die Beschränkung der Vertretungsmacht wirke nur im Innenverhältnis, so hat der Rechtspfleger im Eintragungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Satzung auch eine diesem Sinn entsprechende eindeutige Fassung erhält.

    BayObLG München, Beschluss vom 27.01.1992 – BReg 3 Z 199/91 = Rpfleger 1992, 255 = NJW-RR 1992, 802 = BayObLGR 1992, 30 = BayObLGZ 1992, 16 = juris (KORE 408369200)

  • Die Vereine machen sich es immer wirklich schwer.
    Es ist doch so einfach, vor der Satzungsänderung kurz beim Registergericht anzurufen und sich die beabsichtigte Satzungsänderung vorab prüfen zu lassen (evtl. auch schriftlich einzureichen).

    Mittlerweile habe ich etliche Vereine soweit, dass sie es so machen.
    Dann kommt keine solche unzulässige Vertretungsregelung heraus!

  • Kann "13" nur zustimmen!
    Sollte sich der Verein dazu entschließen, dann beide ( 1+2 Vorsitzende ) als Vorstand eintragen zu lassen, muß eine eindeutige Regelung her, insbesondere muß die Klausel "im Verhinderungsfalle" raus. Ein außenstehender Dritter weiß nämlich regelmäßig nicht, wann und ob tatsächlich ein solcher "Verhinderungsfall" gegeben ist, kann sich also nie über die Vertretungsberechtigung des 2.Vorsitzenden sicher sein.

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