Verbindung und Pflichtverteidigervergütung

  • Ich habe da mal folgenden Fall, in dem ich nicht weiter komme:
    RA wird im Verfahren A zum Pflichtverteidiger bestellt. Später wird das Verfahren A zum führenden Verfahren B verbunden. Im Verfahren B fand nie eine Pflichtverteidigerbestellung statt, der RA war aber dort schon vor der Verbindung als Wahlverteidiger tätig. Jetzt liegen mir die KFA's für beide Verfahren komplett mit den üblichen Gebühren und Auslagen vor. Nach Zwischenverfügung meint er, dass sich die Beiordnung mit der Verbindung in beiden Verfahren auf die frühere Tätigkeit erstreckt. :eek:
    Trotz intensiver Suche habe ich nichts gefunden, ob die Pflichtverteidigerbestellung mit der Verbindung endet oder jetzt im führenden Verfahren fortbesteht. Bei Variante 2 wäre m. E. hier aber noch eine Erstreckungsentscheidung gem. § 48 V 3 RVG notwendig, die niemals beantragt worden ist. (Entgegen der h. M. werden die Erstreckungsentscheidungen hier auch noch nach rechtskräftigen Verfahrensabschluss bewilligt.)

  • OLG Celle, Beschl. v. 2. 1. 2007, 1 Ws 575/06:

    Grds. kann nur der beigeordnete Verteidiger die Erstattung seiner Gebühren aus der Staatskasse verlangen. Eine gebührenrechtliche Rückwirkung der Beiordnung auf verbundene Verfahren, in denen ein Pflichtverteidiger zuvor nicht bestellt war, bedarf i.d.R. einer ausdrücklichen Entscheidung des erkennenden Gerichts.

    Aus den Gründen:

    Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Rückwirkung einer Beiordnung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstrecken, sondern dem Gericht (nur) die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden soll (BTDrs. 15/1971 S. 2001).


    LG Freiburg, Beschluss vom 13.03.2006, Az.: 2 Qs 3/06; RVGreport 2006, 183/184:

    Der Pflichtverteidiger kann den für die Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche in einem hinzuverbundenen Verfahren erforderlichen Erstreckungsantrag auch noch nach Abschluss des Verfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren stellen.


    Ich bin der Auffassung, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch im Falle der Verbindung mehrerer Verfahren (zumindest im Verhältnis zum ursprünglichen Verfahren, in dem die Bestellun erfolgte) weitergilt. Ohne einen Erstreckungsbeschluss kann jedoch m. E. eine Festsetzung in dem zweiten Verfahren nicht erfolgen.

  • Bei Verfahrensverbindung erstreckt sich die (Rück-)Wirkung der Regelung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nur dann auf die hinzu verbundenen Verfahren, in denen der Rechtsanwalt als (Wahl-)Verteidiger tätig war und vor der Verbindung noch keine Bestellung erfolgte, wenn das Gericht dies nach pflichtgemäßem Ermessen anordnet.LG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2005, 1 Qs 29/05

  • Hallo !

    Ich muss euch nochmal stören.Würde gerne mal eure Meinung zu folgendem Fall hören.Der Thread wurde ja leider geschlossen und die dazu passenden Threads helfen mir irgendwie nicht weiter:

    Also folgender Fall :

    Zwei Verfahren sind gegen den Angeklagten anhängig. In dem 1.Verfahren wurde die Anwältin letztes Jahr im Oktober beigeordnet. Sie wurde dann im Januar 2008 entpflichtet. Ihre Vergütung hat sie noch gegen die Staatskasse festsetzen lassen.

    Nun ist dieses Verfahren mit einem weiteren Verfahren im April 2008 verbunden worden. In dem ersten Verfahren wurde sie am selben Tag auch wieder als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

    In dem zweiten Verfahren wurde sie zwei Tage später beigeordnet. In dem zweiten Verfahren wurde diese Beiordnung aber im Juli wieder aufgehoben.Trotzdem macht sie jetzt ihre Pflichtverteidigervergütung für das zweite Verfahren geltend. Hat sie nun einen kompletten Anspruch auf Auszahlung aller Gebühren und Auslagen, obwohl sie in dem ersten Verfahren bereits eine Vergütung erhalten hat ?

    Danke!

  • Versteh echt nicht , warum Du das noch mal eingestellt hast.:eek:
    Zu dem Thema wurde doch von Dir am 29.04.08 bereits ein Thread gestartet, der weiterhelfen sollte.:gruebel:

  • Häng mich hier mal dran:

    Im Verfahren 1 wird RA beigeordnet im Verfahren 2 ist er als Wahlverteidiger tätig.

    Verfahren 1 und 2 werden verbunden, Verfahren 2 führt, Erstreckung wird nicht erklärt und es erfolgt keine Beiordnung für Verfahren 2.

    Sehe ich das richtig, dass der RA die Gebühren für Verfahren 1 bekommt und ab der Verbindung ist mangels Erstreckung und fehlender Beiordnung für Verfahren 2 Schluss? :gruebel:

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Hallo, m.E. erhält der Pflichtverteidierg nur die gesetzlichen Gebühren für das Verfahren 1, die bis zur Verbindung entstanden sind. In dem Verfahren können doch nach der Verbindung keine Gebühren mehr erstehen. Es gibt doch nur noch ein einheitliches Verfahren. Alles unter Vorbehalt. das der SV nun mehr als knapp ist.

  • Hab den Antrag bezüglich Verf. 2 zurückgewiesen.

    Dagegen legt RA sof. Beschwerde ein, welcher ich nicht abgholfen und gem. § 56 Abs. 1 RVG d. Richter zur Entscheidung vorgelegt habe.

    Jetzt habe ich die Akte vom Richter zurück:
    -keine Entscheidung bezüglich der sof. Beschwerde
    -dafür einen Beschluss, "dass sich die Pflichtverteidigerbestellung in dem Verf. 1 auf jedes einzelne Verfahren, das dann mit dem Verfahren 2 verbunden wurde, erstreckt" :confused: -keine Schreibfehler!, Zitat-

    Was soll ich denn damit anfangen?
    Das Verfahren ist bereits rechtskräftig abgeschlossen. Somit ist die nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidiger und damit auch die nachträgliche Erstreckung ausgeschlossen (oder befinde ich mich auf einem Irrweg?). Und der Beschluss geht so wie er formuliert ist, ohnehin "am Thema vorbei" - denn ich lese hieraus eine Erstreckung lediglich für die untergegangenen Verfahren, nicht für das führende (Verf. 2).

    Der Richter geht wohl davon aus, dass ich aufgrund des neuen Beschlusses jetzt einfach auszahle und gut ist :gruebel:
    Meines Erachtens kann ich das aber gar nicht, denn ich habe breits zurückgewiesen und der dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. So wie ich das sehe, ist jetzt der Richter am Zug und zwar mit einer Kostenenscheidung und nicht einem neuen Beiordnungs-Ergänzungs-Berichtigungs-Beschluss...

    Würdet Ihr die Akte dem Richter wieder vorlegen - mit der erneuten Bitte um Entscheidung über die sof. Beschwerde? (ggf. mit dem Hinweis, dass eine nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidiger unzulässig ist?)

    Falls ich mich hier verrannt habe und völlig daneben liege, kann mich hoffentlich jemand auf den richtigen Weg zurückführen :oops: Ansonsten bin ich für jeden Hinweis dankbar...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Hallo, vielleicht helfen ja ein paar Entscheidungen, die auf meiner HP stehen (s. dort bei § 48 RVG).
    http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/200.htm und http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/694.htm und vor allem: http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/404.htm

    Die Erstreckung ist i.Ü. keine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung, es geht nur um deren gebührenrechtlichen Folgen. Ich räume ein, dass ich jetzt hier aber nicht mehr weiter nachgelesen habe, inwieweit eine Bstellung bereits erfolgt war.

    Im Übrigen: Sie tun mir leid. Da sind ja zwei Künstler mit der Sache befasst: Der Richter und der Verteidiger. M.E. hätte das ganze Hin und Her vermieden werden können, wenn man mal von vornherein an die Vergütungsfragen bzw. die Erstreckungsfragen gedacht hätte.

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