Kosten PKH Beschwerdeverfahren

  • Guten Tag!

    Zunächst weist das Amstgericht den Antrag des Klägers auf PKH zurück, anschließend als Berufungsinstanz das LG. In dem Beschluss des LG heißt es, "Der Kläger trägt die Kosten d. Beschwerdeverfahrens, Auslagen werden nicht erstattet."
    Die Beklagtenvertreterin stellt nun einen KFA, Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV RVG + Ust.
    Der Klägervertreter beantragt unter Bezugnahme auf § 127 IV ZPO die ZUrückweisung des Antrags.
    Betrifft die Kostenentscheidung "Der KL. trägt die Kosten d. Beschwerdeverfahrens, Auslagen werden nicht erstattet." wirklich nur die Gerichtskosten?

    Vielen Dank!

  • Nein. Steht ja in der Entscheidung auch nicht drin. Die ist doch unzweideutig formuliert.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich greife das Ganze mal auf:

    Mein Fall stellt sich folgendermaßen dar:
    LG entscheidet: Der Kläger trägt die Kosten des [PKH-] Beschwerdeverfahrens.
    Beklagtenvertreter meldet VV 3500 an.
    Klägervertreter sagt Kostenentscheidung bezieht sich nur auf Gerichtskosten und verweist auf § 127 Absatz 4 ZPO samt Kommentierung.

    Ich bin mir uneins.
    Der § 127 Absatz 4 ZPO besagt, dass Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.
    Im Zöller, Randnummer 39, heisst es nun: über die Kosten ist aufgrund Absatz 4 nicht zu entscheiden, ein Erstattungsanspruch unter den Parteien ist nicht gegeben. Für die Gerichtskosten wird noch nicht mal eine Kostenentscheidung benötigt.

    Aber was mache ich denn nun, da ich eine Kostenentscheidung habe?
    Bedeutet dass, dass die vom Gesetzeswortlaut abweichende Kostenentscheidung gilt und eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten doch stattfinden soll - mehr oder weniger entgegen des Gesetztestextes?

  • Aber was mache ich denn nun, da ich eine Kostenentscheidung habe?


    Müller-Rabe hat diesen Fall in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, Rn. 90 zu Nr. 3335 VV, ausführlich kommentiert. Die h. M. geht in einem solchen Fall davon aus, daß keine Kostenerstattung zu erfolgen hat (OLG München, JurBüro 1993, 160 mwN.; LG Berlin, JurBüro 1988, 647 = Rpfleger 1988, 204). Andere Literaturstimmen halten die Kostenentscheidung zwar für verbindlich, bejahen aber teilweise ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung. Teilweise wird dann noch versucht, mit einer Auslegung der Entscheidung dahingehend zu helfen, daß mit der Kostenentscheidung lediglich die Kostenfolge der Nr. 1812 KV GKG ausgesprochen sein soll (was dann aber argumentativ nicht klappt, wenn die Beschwerde erfolgreich war, weil dann diese Festgebühr gar nicht entsteht).

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Diese Frage wurde auf einer Fortbildung erörtert. Dort hieß es, die unzulässige Entscheidung in Form einer Kostenentscheidung könne nicht geltendes recht aushebeln. Daher keine Kostenfestsetzung.

  • Das sieht mein OLG (Ffm) anders: 18 W 142/14 vom 8.8.2014

    "Ein Titel, der eine Kostengrundentscheidung beinhaltet,ist gemäß § 103 Abs. 1 ZPO Grundlage der Kostenfestsetzung und im Festsetzungsverfahrenbindend (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 104 ZPO, Rdnr. 21 „Bindung").Eine inhaltliche Überprüfung der Kostengrundentscheidung findet daher imKostenfestsetzungsverfahren nicht statt."

  • Das sieht mein OLG (Ffm) anders: 18 W 142/14 vom 8.8.2014

    "Ein Titel, der eine Kostengrundentscheidung beinhaltet,ist gemäß § 103 Abs. 1 ZPO Grundlage der Kostenfestsetzung und im Festsetzungsverfahrenbindend (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 104 ZPO, Rdnr. 21 „Bindung").Eine inhaltliche Überprüfung der Kostengrundentscheidung findet daher imKostenfestsetzungsverfahren nicht statt."


    Ist ja auch nicht die h. M. :D;) Dagegen könnte ich "mein" KG kontern, daß beispielsweise für den vergleichbaren Fall der Kostenentscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG eine solche wegen der offensichtlichen Gesetzwidrigkeit als "nichtig" ansieht.

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