Abwesenheit eines Erben; Nachlasspfleger? Abwesenheitspfleger?

  • ....aber es ist unbekannt, ob er die Erbschaft angenommen hat..... auch dann ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft möglich.....und aus meiner Sicht die praktikabelste Lösung des Problems....
    Ergo: Ich würde auch für das 1/3 NL-Pflegschaft anordnen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Solange nicht bekannt ist, ob der Erbe angenommen hat, ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zulässig. Und für mich auch die praktikabelste Lösung.




    Sag ich doch.....
    Ich denke, dass das (fast) alle Kollegen von uns so machen würden und auch werden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • @Samirah:

    Du hast nicht unrecht, jedoch geht für mich die Spezialvorschrift über die Nachlasspflegschaft den allgemeinen Regelungen einer Abwesenheitspflegschaft vor.

  • Was genau würden denn die Teilerbscheine für die Miterben bringen, sie bekommen damit doch nur ihr Erbrecht bescheinigt und kommen aber nicht an das Erbe ran!?

    Kann man da nicht gleich ein Aufgebotsverfahren für den unbekannten Erben starten und danach ein Erbschein erteilen?


  • ...
    Übrigens könnte dieser Antrag auf § 2358 II BGB durchaus auch schon jetzt mit einem entsprechenden Erbscheinsantrag über den gesamten Nachlass gestellt werden.



    Aber der Erbschein kann dann erst nach dem erfolglosem Ablauf des Aufgebotsverfahren nach § 2358 II BGB erteilt werden, oder?
    M.E. ist diese Lösung für die Miterben unbefriedigend, da es so lange dauert, bis sie wirklich an das Erbe kommen.

  • Du kannst doch den Erbeschein zu je 1/3 Anteil für die beiden bekannten Nichten erteilen und für die Nichte unbekannten Aufenthalts NL-Pflegschaft anordnen, da du nicht weißt, ob sie die Erbschaft angenommen hat.
    Der bestellte NL-Pfleger setzt sich dann mit den beiden durch ES festgestellten Erben auseinander.
    Entweder ist der NL-Pfleger in der Lage den Aufenthelt der anderen Dame zu ermitteln. Wenn dies aber irgendwann aussichtslos ist, dann wird der Betrag hinterlegt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich halte die Hinterlegung für inkonsequent. Der Erbe kann nicht einerseits unbekannt sein und andererseits tut man bei der Hinterlegung so, als wenn der Abwesende geerbt hätte. Wenn Ermittlungen erfolglos bleiben, ist nach meiner Auffassung nach § 2358 Abs. 2 BGB vorzugehen.

  • Ich halte die Hinterlegung für inkonsequent. Der Erbe kann nicht einerseits unbekannt sein und andererseits tut man bei der Hinterlegung so, als wenn der Abwesende geerbt hätte. Wenn Ermittlungen erfolglos bleiben, ist nach meiner Auffassung nach § 2358 Abs. 2 BGB vorzugehen.



    Es mag ja sein, dass das deine Meinung ist. Aber letztendlich entscheidet das Nachlassgericht und ICH würde so entscheiden!!!!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ach ja, ich mache schon ein paar Jährchen Nachlasssachen und denke, so ein ganz, ganz klein wenig kenne ich mich auch aus......
    Zumindest darin, was in der Praxis angewandt wird....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich wundere mich etwas, daß sich die bekannten Erben diese Verfahrensweise gefallen lassen. Wozu gibt es dann die Norm des § 2358 Abs. 2 BGB? So wie ich Dich verstehe, wendest Du ihn nie an, das ist die Konsequenz aus Deinen Ausführungen. Das dient nur dem Fiskus und nicht den "unbekannten" Erben, denn daß sich diese nie melden werden, dürfte klar sein.

  • Natürlich wende ich diese Vorschrift an. Hab ich gerade wieder gemacht. Ich gehe aber zunächst davon aus, dass sich die verlorene Nichte ermitteln läßt. Wenn nicht, dann besteht immer noch die Möglichkeit, den erteilten ES einzuziehen und eine öffentliche Aufforderung zu erlassen.

    Hier ging es jedoch darum, dass die beiden bekannten Erbinnen schnell an das geld wollten. Dann müssen sie es auch in Kauf nehmen, dass evtl. nochmals ein ES beantragt werden muss ( je zu 1/2 ). Aber ich würde den NL-Pfleger zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen lassen, ob er die Dritte im Bunde nicht doch noch findet. Kommt auch auf das Alter an. Wenn jemand 1903 geboren ist, dann..... Naja, du weißt schon... Da es sich aber um eine NICHTE handelt und d. Erbl. auch erst kürzlich verstorben ist, gehe ich davon aus, dass die Dame noch lebt und hoffentlich auch noch geunden wird. Hierbei spielt auch der NL-Wert eine entscheidende Rolle. Ich muss sehen, ob ich genug Geld habe, um die Ermittlungen des Pflegers bezahlen zu können; sprich ob sich die Sucherei bezahlen lässt.

    Ich hoffe, dass wir uns daruaf einigen können.;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das deckt sich mit meiner Auffassung. Ich deutete Dein Posting erst dahin, dass Du in solchen Fällen generell hinterlegen läßt. Das habe wohl mißverstanden. Vielleicht können wir uns auch darauf einigen, daß das Alter der Nichte ebenfalls keine Rolle für die einzuschlagende Verfahrensweise spielt? Sie kann auch unter Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben sein. Auch dann gehen die bekannten Erben leer aus.

  • :zustimm::daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Gut aber wo her wollen wir die Lebensvermutung nehmen. Es ist nicht bekannt ob sie irgendwie vorverstorben sind, Kinder hinterlassen haben. Nicht nur ältere Leute sterben. Somit würde ich einen Nachlasspfleger bestellen. Ist wohl immer eine Diskussion bei der Abgrenzung.

  • Erbe kann nur werden, wer der Erbfall erlebt hat und die Erbschaft angenommen hat.



    Ich habe hierzu noch eine Frage:

    Erbe werde ich doch mit dem Tod des Erblassers durch Vonselbsterwerb. Also nach der Einleitung des Palandt zum Erbrecht, Rdnr. 3 erwirbt der Erbe ohne jegliche Mitwirkung, selbst ohne sein Wissen und ggf. sogar gegen seinen Willen. Warum muss denn dann die Erbschaft nochmals angenommen werden?

  • Gemeint war wohl, dass die Annahme nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern automatisch mit fruchtlosem Ablauf der Ausschlagugsfrist eintritt...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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