Guten Morgen,
ich soll ein Bohr- und Schürfrecht nach Erdöl, Erdwachs, Rohpetroleum und anderen bituminösen Stoffen löschen.
Das Recht ist als Dienstbarkeit zugunsten mehrerer Personen als Gesellschafter zur gesamten Hand im Jahr 1931 eingetragen worden, also vor der Erdölverordnung von 1934.
Das Bergamt bescheinigt, dass der dem Recht zugrunde liegende Vertrag nicht fristgerecht bei der Bergbehörde angezeigt worden sei und die Dienstbarkeit somit gelöscht werden kann.
Grundlage dürfte der § 149 BBerG sein.
Mir ist nicht ganz klar, ob diese gesiegelte Bescheinigung als Unrichtigkeitsnachweis ausreicht, oder ob ich hier etwas übersehen habe.
Kann mir jemand helfen?