Pfändung von Zulagen

  • Hallo,

    hier habe ich einen Antrag auf Pfändung und Überweisung des Auslandsverwendungszuschlages gemäß § 58a BBesG vorliegen. Schuldner ist Soldat.

    Sind diese Ansprüche pfändbar?
    Wer ist Drittschuldner bei der Pfändung derartiger Ansprüche?

    Viele Grüße

    Löwe

  • Nach dem Wortlaut in § 58a Abs. 2 S. 2 BBesG ("Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen ab.") dürfte es sich um eine Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO handeln.

    Ob und inwieweit sie den Rahmen des Üblichen übersteigt, hängt m.E. auch von der gegenüberstehenden Vollstreckungsforderung ab. Bei Unterhalt eher ja, bei Wald-und-Wiesen-Forderung eher nein.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Warum ist es für Dich als Rechtspfleger wichtig zu wissen, wer Drittschuldner ist. Es wird eine angebliche Forderung gepfändet und wenn die nicht besteht oder der Drittschuldner von dem Gläubiger falsch bezeichnete ist, so ist das seine Sache. Ganz nebenbei dürfte als Drittschuldner die jeweilige Zahlstelle der Wehrbereichsverwaltung sein, weil der Schuldner Soldat ist.

    Für die Feststellung ob das pfändbar ist wären die VwV zum BBesG hilfreich.

    Der Auslandsverwendungszuschlag darf nach Nr. 58a 2.2 der BBesGVwV nicht festgesetzt werden, wenn keine abgeltungsfähigen Belastungen vorliegen...

    In Nr 58a 3.2 heißt es: "Bei unterschiedlichen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten...."

    Aus diesen Formulierungen kann man schon entnehmen, dass es sich pfändungsrechtlich um Aufwands-, Erschwernis- und ggfs. Gefahrenzulagen handelt, die nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Dass derartige Zulagen im Bereich des öffentlichen Dienstes den Rahmen des Üblichen übersteigen könnten darf man wohl von vorn herein verneinen.

    Ich sehe es anders als Tommy, weil § 850a ZPO keine Unterscheidung zwischen den Gläubigerforderungen (Untrhalt oder gewöhnliche Forderung) macht und § 850d ZPO für die Unterhaltspfändung die Unpfändbarkeit der in § 850a ZPO nur auf die Nrn. 1, 2 und 4 einschränkt. Nr. 3, also Aufwandsentschädigungen, Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge sind in § 850d Abs. 1 ZPO nicht genannt und das wohl gewollt.

    Somit sind sie (wenn überhaupt) für alle Pfändungsgläubiger unpfändbar.

  • Man kann sich aber trotzdem überlegen, ob eine steuerfreie Zulage von bis zu ca. 93 € täglich dem üblichen Maß entspricht. Das sind bei 4 Monaten Regeleinsatzzeit netto 11.160 € zum normalen Gehalt dazu.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Überlegenn kann man sich vieles, aber wenn man zu dem einen oder anderen Schluss kommen sollte, dann gilt das für alle Forderungen nicht für Unterhalt und gewöhnliche Forderungen unterschiedlich.

    Was den Rahmen des Üblichen angeht, so darf man getrost davon ausgehen, dass im ö.d. keine, den Rahmen des Üblichen übersteigenden Zahlungen erfolgen, zumal sie hier nach einem Gesetz oder im Tarifbereich nach einem Tarifvertrag gezahlt werden. Was gesetzlich gezahlt wird kann nie (!) den Rahmen des Üblichen übersteigen. Schließlich hat die Regelung den Zweck keine normalen Gehaltszahlungen über ihre Benennung zuungunsten des Pfändungsgläubigers zu verschleiern.

    Außerdem ist eine Steuerfreiheit nach Stöber schon ein Indiz dafür, dass sie nicht unüblich sind (wenn die Geier vom FA sie schon als Aufwandsersatz anerkennen).

  • Ich hänge ich einfach mal hier dran, weil das Thema so schön allgemein gehalten worden ist, dass es ganz gut passt. :)

    Schuldner ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Er arbeitet nicht immer am Wohnort, sondern auch mal auswärts. Laut Entgeltbescheinigung bezieht er eine "Einsatzbezogene Zulage".

    Kann (muss) ich davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine unpfändbare Zulage handelt, die der Schuldner ausdrücklich für auswärtige Einsätze erhält?

  • Ich hänge ich einfach mal hier dran, weil das Thema so schön allgemein gehalten worden ist, dass es ganz gut passt. :) Schuldner ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Er arbeitet nicht immer am Wohnort, sondern auch mal auswärts. Laut Entgeltbescheinigung bezieht er eine "Einsatzbezogene Zulage". Kann (muss) ich davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine unpfändbare Zulage handelt, die der Schuldner ausdrücklich für auswärtige Einsätze erhält?

    Nicht unbegingt (nur für auswärtige Einsätze).

    Ohne zu wissen wofür die Zulage gezahlt wird, kann man nichts konkretes sagen.

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