§ 26 AktO

  • möchte gerne wissen, wie das so bei Euch gehandhabt wird:

    Die Rechtsnachfolgeklausel für eine z.B. notarielle Grundschuldbestellungs-
    urkunde, die sich bei uns bei der Sammelakte befindet, erteilt doch der Rechtspfleger?

    Wird das Ganze als AR-Sache in der Zivilabteilung eingetragen?

    Wie läuft das bei Euch?
    Nach § 26 AktO müsste es doch zur Sammelakte, oder?

    Danke für jeden Mitgedanken!


  • Das ist bei uns eine UR-Sache und ich bearbeite die ganze Sache...



    Nach § 25 Abs. 5 e AktO scheidet UR-Register m. E. aus.

  • @ vip: kannst du auch ,,nein" sagen? ;)
    Wie jetzt Sammelakte und trotzdem AR-Sache? Beides gleichzeitig?
    Mach' das noch nicht so lange und muss mal blöd fragen.

  • @ vip: kannst du auch ,,nein" sagen? ;) Vielleicht?! :D
    Wie jetzt Sammelakte und trotzdem AR-Sache? Beides gleichzeitig?
    Mach' das noch nicht so lange und muss mal blöd fragen.



    Bei uns werden abgeschlossene AR-Verfahren, die nach Erledigung nicht urschriftlich zurückgegeben werden, in Sammelakten aufbewahrt.



  • Eine Erfassung in einem gerichtlichen Register findet auch hier in MV nicht statt (§ 26 S. 2 AktO). Das bedeutet natürlich auch, dass weder Antrag noch Erledigung direkt pensenmäßig berücksichtigt werden.

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