Belastung eines Bruchteils

  • Hallo,
    ich habe im Grundbuch den X als Alleineigentümer eingetragen.
    Jetzt kommt ein Antrag auf Eintragung einer ZSicherungshypo auf einem 3/4 Anteil. Vorgelegt wird ein Urteil des LG: "Der Beklagte hat wegen eines Betrages von ... die Zwangsvollstreckung betreffend eine Miteigentumsanteils von 3/4 in das Grundstück (genaue Bezeichnung) zu dulden".
    Ich bin der Ansicht, dass gemäss § 1114 BGB die Belastung eines ideellen 3/4 Anteil nicht möglich ist. Seht ihr das auch so :confused:.
    Nach meiner Ansicht geht das Urteil in Leere.

  • Wie kommt denn sowas zustande? Ist der Eigt. bzgl. eines 3/4 Anteils Rechtsnachfolger eines anderen oder so?

    Ich halte das auch nicht für möglich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf - Ich habe auch meinen Augen nicht getraut. Es ist ein Urteil nach dem Anfechtungsgesetz. Danach hätte dem Schuldner ein 3/4 Anteil an dem Grundstück zugestanden. Der jetztige Eigentümer hat daher nur für den 3/4 Anteil zu dulden.
    Trotz des Urteils sehe ich keine Möglichkeit für eine Eintragung.

  • Ich würde dem Ast. meine Bedenken mitteilen und eine Antragsrücknahme anheim stellen.

    Vielleicht gibt es ja Meinungen, die in bestimmten Sonderfällen eine solche Eintragung für zulässig halten, aber dann kann der Ast. sich ja darum bemühen und seinen Antrag weiter begründen.
    Du hast jedenfalls den eindeutigen Gesetzeswortlaut auf Deiner Seite.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn kein Anteil existiert, kann er auch nicht belastet werden. Das kann doch auch kein LG im Zivilverfahren anordnen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Staudinger, RdNr. 17 zu § 1114 BGB:

    Bei der Anfechtung nach dem AnfG kann der Anfechtungsgläubiger die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem von seinem Schuldner dem Anfechtungsgegner übertragenen Bruchteil eines Grundstücks verlangen, auch wenn der Anfechtungsgegner schon als Alleineigentümer eingetragen ist; § 864 Abs 2 ZPO wird durch § 11 AnfG insoweit eingeschränkt (BayObLGZ 24, 124; BayObLG NJW 1968, 1431).

  • Nach der zitierten Entscheidung des BayObLG müßte es dann gehen.

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  • Ich muss den Thread nochmals aufwärmen.
    Ich habe jetzt die vollstreckbaren Urteile vorliegen. Im Tenor des Duldungsurteils steht: "Der Beklagte wird verurteilt, wegen der Forderung von .... Euro der Kl. aufgrund des ersten Urteils die Zwangsvollstreckung .... bezüglich des 3/4 Anteils zu dulden. In den Entscheidungsgründen steht: "Der Gl. ´kann von dem Alleineigentümer weiterhin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen.
    Mit stellt sich die Frage, ob der Eigentümer nun die Zwangsvollstreckung - mithin auch die Eintragung der ZwHypothek - für den Forderungsbetrag dulden muss oder hat er nur die Zwangsversteigerung aus diesem Betrag zu dulden ???
    Der Duldung der Zwangsvollstreckung unterliegen 2 Grundstücke. Muss der Gl. in diesem Fall auch die Verteilung der Forderung gem. § 867 Abs. 2 ZPO vornehmen oder ist die Hypothek keine Zwangshypothek sondern eine normale Sicherungshypothek ???
    Fragen über Fragen vor meinem morgen beginnenden Urlaub.

  • Sehr spitzfindig. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat er nur hinsichtlich eines 3/4 Anteils zu dulden mit Ausnahme der Versteigerung, die er hinsichtlich des Gesamtgrundstücks zu dulden hat. Hätte sonst vermutlich zu Problemen beim Versteigerungsgericht geführt, die vermieden werden sollten.
    Hinsichtlich der Verteilung kommt es auf den Bealstunsgegenstand an würde ich meinen. Soll nur bei einem Grundstück eingetragen werden, stellt sich die Frage nicht.

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