Genehmigung einer Löschungsbewilligung

  • Ich hab hier einen Antrag auf Genehmigung einer Löschungsbewilligung. Das minderj. Kind hat eine letztrangige Zwangssicherungshyp. über 5227,61 EUR am Grundstück des Vaters wegen Unterhaltsrückständen. Nun wird Grundstück an die Eltern des Vaters verkauft (offensichtlich soll es aus der Schusslinie der Gläubiger gebracht werden...) und die Zwangshyp soll gelöscht werden. Mutter (alleinige eS, geschieden) hat Löschungsbewilligung abgegeben und Auflage erteilt, dass Bewilligung nur nach Zahlungseingang von 10.200 EUR verwendet werden darf. Nu hab ich sie auf´m Tisch (die Bewilligung - nicht die Mutter...). Welche Überlegungen muss ich denn zur Genehmigungsfähigkeit anstellen?

  • Die Grundlegende Überlegegung ist wohl das der Anspruch des MJ auf Zahlung der ZwSi Summe von 5.227,61 gesichert ist. Die Auflage der Mutter an den Notar halte ich hier als geeignetes mittel.
    Die könntest zwar die Genehmigung aufschiebend bedingt für den Fall der Zahlung der 5.227,61€ erteilen, würdest aber damit das GBA wegen der Form des § 29 GBO etwas in die Berdulie bringen.
    Deswegen würde ich das ganze genehmigen. Das sich die Mutter einen höhren Betrag (evtl. mehr Rückständiger Unterhalt) absichert sehe ich nicht als großes Problem!

  • entscheident für die genehmigungsfähigkeit ist letztendlich immer das kindeswohl. dh. also bei finanziellen aspekten grundsätzlich, dass die genehmigung nur erteilt werden darf, wenn das kind danach finanziell nicht schlechter gestellt ist als vorher.

    deshalb stimme ich andi82 voll und ganz zu.

  • Der Verkauf und der damit einhergehende Zwang des Verkäufers, das Grundstück ohne die ZwangsHyp übertragen zu müssen, ist das beste Druckmittel, um den Vater zur Begleichung der gesicherten Rückstände zu bewegen. Das Kind hat ja in der Regel nichts von dem Recht. Gewollt ist ja eigentlich die Zahlung der Rückstände. Daher stimme ich den Vorrednern zu. Die Zahlung des Betrages dient den Interessen des Kindes (mehr als das Recht am Grundstück) und die Auflage an den Notar stellt sicher, dass das Geld auch ankommt (sonst Schadensersatz durch den Notar).
    Also genehmigen, würde ich sagen!

    Ulf

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  • Uups, ja, gute Frage - welcher Genehmigungstatbestand? Keiner würd ich sagen, weil mal wieder nicht daran gedacht, dass ja nicht alle Tatbestände für die Eltern gelten...:oops: Danke für den Hinweis juris - wenn wir Dich nicht hätten!:)

  • Damit es beim Grundbuchvollzug keine Schwierigkeiten gibt, würde ich in diesem Fall ein Negativattest (mit entsprechender Begründung) erteilen.

    Geschadet hätte die Genehmigung ohnehin nichts. Sie wäre schlimmstenfalls überflüssig.

  • #7 juris 2112: Also.......das mit Negativattest ist mir im GB total neu und unbekannt. Wäre ja eine nette Handreichung für uns, aber der normale Weg ist, dass die LöBew. u. Antrag durch einen Notar direkt in's GBA kommen. Da müssen wir uns den Kopf selbstzerbrechen ..und fragen natürlich beim FamKoll. sicherheitshalber noch mal nach.

  • Ja, geschadet hätte sie wohl nicht, aber das Verfahren ja unnötig verzögert, weil ich Mutter und Sohn (17) eigentlich persönlich laden wollte (wegen Anhörung, Vorbescheid, Verzicht auf RM).

    Wie ist denn das aber nun mit dem Notarantrag wegen der Genehmigung? Den müsste ich ja dann streng genommen zurückweisen, wenn ich ein Negativattest - das ja nicht beantragt wurde - erteile. Wie wird das bei Euch gehandhabt?

  • Nein, einer Antragszurückweisung bedarf es nicht, weil es sich um ein Amtsverfahren handelt und der "Antrag" demzufolge nur eine Anregung darstellt. Ich würde einfach mit dem Notar telefonieren, ihm die Sachlage schildern und mitteilen, dass beabsichtigt ist, von Amts wegen ein Negativattest zu erteilen. Er wird der Beurteilung der Rechtslage sicher zustimmen, weil die Zwangshypothek auf diesem Wege schnellstens aus dem Grundbuch verschwindet. Und das ist doch der Zweck der ganzen Übung!

  • Wenn Du das zurückweist, weil eine Genehmigung nicht erforderlich ist, und der Notar diesen Beschluss dem Grundbuchamt vorlegt, dann hat doch das Grundbuchamt jedenfalls schwarz auf weiß eine Bescheinigung, dass die Genehmigung entbehrlich ist. Ob die Überschrift "Negativattest" oder "Zurückweisungsbeschluss" lautet, sollte keinen Unterschied machen. Mir würde das - korrekt ausgefertigt - genügen.

    PS: juris2112 war (wieder mal) etwas schneller...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • zu #5: § 1821 II ist ja geschaffen, weil die Verfügung über Grundpfandrechte schon in 1812 BGB abgekartet wird. Der § 1812 ist im Katalog des § 1643 nicht enthalten.
    Juris2112 hat (wie üblich) vollkommen recht. Allerdings halte ich das Negativattest für nicht erforderlich; ich stelle so etwas nicht aus. Das Grundbuchamt ist schlau genug, die Genehmigungsfreiheit zu erkennen.

  • Danke All!

    Ich hab jetzt den Notar auf die gesetzl. Bestimmungen hingewiesen und kein Negativattest ausgestellt. Denke auch, dass das GBA selbst das Gesetz richtig lesen kann (wenn ich´s schon nicht auf Anhieb schaffe...). Als kleine Hilfe könnte der Notar ja dann mein Schreiben beim GBA mit vorlegen.

    Schönes Wochenende allerseits und nochmals vielen Dank!

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