Nachlasspflegschaft - wie lange kann sowas dauern?

  • Muss kurz ausholen:
    Mandantin (selbst im Pflegeheim untergebracht - und unter Betreuung) ist (Mit-)ERbin einer seit 98 verstorbenen Großtante oder so.

    Aufgrund vom Gericht veranlassten (Mit-)Erbeermittlung wurde Nachlaßpflegschaft angeordnet. Soweit so gut und schön aber:

    Der erste (zwischenzeitlich abgesetzte) Nachlaßpfleger hat (nachweisbar) so gut wie gar nicht gemacht hinsichtlich Erbenermittlung.

    Der nunmehr tätige Nachlaßpfleger (RA) fragte beim Betreuer unserer mdtin zwar mal an, er solle ihm die bekannten Verwandten mitteilen, doch weiß die keiner. ganz im Gegenteil, soweit aus den Unterlagen unseer Mdtin ersichtlich ist, gibt es keine (lebenden und auffindbaren) Verwandten mehr.

    Wie lange kann ein solches Erbenermittlungsverfahren dauern? Ewig? Wer stellt eigentlich fest, dass "Erbenermittlung" abgeschlossen ist - egal in welche Richtung?

    Es geht hier immerhin um einiges an Geld, das die alte Dame im Pflegeheim mehr wie dringend bräuchte, auch wenn sie nur zum Teil erben würde.

  • Eine NL-Pflegschft geht solange, bis sie aufgehoben wird.

    Aufhebungsgrund kann z.B. sein:

    1) Ermittlung der Erben/Stellung eines Erbsch.Antrags
    2) Kein NL mehr vorhanden
    3) Feststellung Fiskuserbrecht
    4) Hinterlegung des Nachlasses

    An der Stelle der Erbin würde ich den NL-Pfleger bitten, mir einen konkreten Bericht (mit Angabe der ermittelten Verwandtschaftsverh.) abzugeben.

    Zugleich würde ich Einsicht in die NLA nehmen, damit ich über die bisherigen Vorgänge vollst. informiert bin.

    Gelingt es dem NL-Pfleger nicht, die EE zuende zu bringen, kann die Erbin ja ggf. unter Beantragung eines Aufgebots nach § 2358 II BGB einen ES beantragen.

    Selbstverständlich kann zur Urkundenbeschffung und Erbenermittlung auch ein professioneller EE eingeschalten werden, ;) der aber dann sicher ein spezielles Angebot hinsichtlich seiner Honorierung unterbreiten muß. Die sonst übliche Vergütung (ca. 20 %) dürfte für die bereits gefundene Erbin nicht angemessen sein..

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de



  • Das wäre noch eine Idee - man kann ja nicht auf alles kommen :(

    Selbstverständlich kann zur Urkundenbeschffung und Erbenermittlung auch ein professioneller EE eingeschalten werden,..

    nein danke :teufel:

  • Zitat von GabiP.


    Selbstverständlich kann zur Urkundenbeschffung und Erbenermittlung auch ein professioneller EE eingeschalten werden,..

    nein danke :teufel:




    Warum nein danke????


    Offenbar geht es hier um die II Erbf.O. Ich bin mir sicher, daß ein guter EE mit überschaubarem Aufwand (sofern keine Auslandsberührung) die Verwandtschaftsverh. klären und die zur Beantragung des ES erforderlichen Urkunden zügig beschaffen kann.

    Was spricht dagegen, ihm dafür (ohne hiermit ein konkretes Angebot machen zu wollen :) ) ein Erfolgshonorar von 10% des auf die Erbin entfallenden Netto-NL zukommen zu lassen (Fällig erst nach Erteilung des ES und Auszahlung des NL)?

    Das Honorar ist zudem von den FAs als "Kosten der NL-Regelung" anerkannt und mindert damit die Erbsch.Steuer der Erbin.


    P.S.

    :guckstduh:google: Erbenermittlung 150 eingeben

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  • TL: das ist schon offene Werbung :grin:
    Sollte sich der Fall doch in Polen abspielen, würde sicherlich auch z.B. ein oberschlesischer EE aus einer deutsch-polnischen Grenzstadt im Auftrag des Anwalts die Urkunden beschaffen können :)

    "Gelingt es dem NL-Pfleger nicht die EE zuende zu bringen, kann die Erbin ja ggf. unter Beantragung eines Aufgebots nach § 2358 II BGB einen ES beantragen."

    [FONT=&quot]Ja, mögliche Folgen wenn der Nachlass entsprechend viel wert ist:
    4 verschiedene EE-Büros bearbeiten die Sache und bekriegen sich, die Ermittlungen dauern länger als bei Erteilung einer Vollmacht an einen EE, der Anwalt der Erbin verliert die Kontrolle in der Abwicklungsphase...[/FONT]

  • Ich würde zunächst einmal den persönlichen Kontakt zum zuständigen Rechtspfleger des Nachlassgerichts suchen und diesen befragen, wie er in dieser Sache nach dem augenblicklichen Stand der Erbenermittlung weiter zu verfahren gedenkt (dabei kommt dann automatisch auch die "Untätigkeit" des derzeitigen Nachlasspflegers zur Sprache). Falls sich aus den bisherigen Ermittlungen ableiten lässt, dass nur eine bestimmte Anzahl von Stämmen als erbberechtigt in Betracht kommt, kann die Erbquote bestimmt werden, zu welcher die Betreute mindestens als Miterbin in Betracht kommt. Sobald alle erforderlichen Personenstandsurkunden für den Nachweis dieser Mindesterbberechtigung beschafft sind, kann dann ein sog. Mindestteilerbschein beantragt und erteilt werden. Sodann kann die Nachlasspflegschaft für diesen Mindesterbteil aufgehoben werden. Dies ermöglicht wiederum, dass im Hinblick auf diesen Mindestteilerbteil mit problemlos zu erteilender nachlassgerichtlicher Genehmigung eine Teilerbauseinandersetzung zwischen den restlichen unbekannten Erben (vertreten durch den Nachlasspfleger) und der Betreuten (vertreten durch den Betreuer) erfolgt. Auf diesem Wege kommt die Betreute somit jedenfalls im Umfang ihres Mindesterbteils relativ rasch zu flüssigen Geldern und kann der weiteren endgültigen Erbenermittlung dann einigermaßen gelassen entgegen sehen. Tut sich dann wieder nichts, kann über die öffentliche Aufforderung (§ 2358 Abs.2 BGB) auch eine weitere Erbscheinserteilung zugunsten der Betreuten für die gesamte Resterbquote(n) erreicht werden.

    Auf jeden Fall macht diese Verfahrensweise Druck auf Gericht und Nachlasspfleger, die Erbenermittlung nunmehr zügig in Angriff zu nehmen.

  • @juris und silesianman:

    Ja, das kann sein. Ich denke aber, daß die Leute, welche mit NL-Sachen zu tun haben, schon allein aus meiner "Berufsbezeichnung" wissen was Sache ist und ich als Vertreter meines Hauses zu meinen Postings (und deren Inhalt) stehen muß.

    Es kommt mir nicht darauf an, als "Unbekannter" das Forum "zu beglücken", sondern meinen seit Jahrzehnten existierenden (seriösen) Berufsstand professionell zu vertreten.

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  • Ab wann infolge Werbung o.Ä. eingeschritten wird, entscheiden wir Admins und Mods i.Ü. immer noch selbst. Bisher sehe ich keine Gründe, einzuschreiten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich denke, die Äußerung von silesianman war ausweislich des Smileys mehr spaßeshalber zu verstehen. Meine war es jedenfalls.

  • [FONT=&quot]Natürlich war es spaßeshalber and with all due respect for the [/FONT][FONT=&quot]inquisition und allen Beteiligten [/FONT][FONT=&quot]zu verstehen. [/FONT]

  • Dann sind wir hier mal wieder alle: :einermein

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  • Jetzt aber mal zurück zur Sache:

    Wenn die Erblasserin bereits 1998 verstorben ist und der zweite NL-Pfleger zwar dem Hinweis auf die pot. Erbin gefolgt ist, aber sonst keine weiteren Ermittlungsergebnisse hat, was soll dann von Seiten des Gerichts und des Pflegers jetzt noch geschehen?

    Die (inzwischen betreute) Erbin kann ja vermutlich noch nichtmal einen Mindestteilerbschein beantragen, weil der Betreuer garnichts über die Verwandtschaft weiß. Ohne ESA kommt ein Aufgebot nach §2358 II BGB ohnehin nicht in Frage und zudem muß ich wg. der Folgen eines Aufgebotes den Ausführungen von Silesianman recht geben. Davon kann sicher so manches NLG ein Lied singen.

    Ich denke der Fall riecht (bei entspr. Wert) tatsächlich nach einem Erbenermittler.

    Gut, das Gericht kann auch die Hinterlegung des NL anordnen und es den (noch unbek.) Erben überlassen, sich um die Sache zu kümmern. Das halte ich aber für nicht korrekt.

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  • @GabiP:

    Bitte berichte uns doch, wenn du weitere Einzelheiten weißt, oder ein Fortgang der Sache in Sicht ist, ja!?

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  • Zitat von TL

    @GabiP:

    Bitte berichte uns doch, wenn du weitere Einzelheiten weißt, oder ein Fortgang der Sache in Sicht ist, ja!?



    Fortgang:

    Anruf beim NLG ca. 9.00 Uhr, keiner am Telefon, ewig durchleuten lassen, bei Gericht (Vermittlung angerufen) "Sie müsste aber da sein, warten Sie, ich stell durch" 5 Min. Musik (keine schlechte allerdings), dann kommentarlos "tututututututut".....

    Eine 1/2 Stunde später das gleiche Spiel.......

    noch ne 1/2 Stunde später.......

    Gegen ca. 13.00 Uhr angerufen (wollte Rpflin ja essen lassen), Anrufbeantworter: "Sie erreichen mich während meiner Sprechzeiten Montag bis Donnerstag zwischen 8.30 Uhr und 11.30 Uhr". ....

    Kann es sein, dass ich mich wundere, warum das Verfahren so lange dauert?!?!?!?!?

    :gruebel:

  • @GabiP


    Oh´nein. Jetzt haben wir wieder einen Beitrag für https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?p=41484#post41484

    P.S.

    Nicht verzagen, einfach den EE fragen :grin:

    :unschuldi

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  • Da müsste man beim unbekannten Vertreter des zuständigen Rechtspflegers wohl eine Pflegschaft für den abwesenden oder unbekannten Rechtspfleger anregen, damit dieser Pfleger anstelle des unbekannten Redhtspflegers den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben zur Weiterarbeit animiert.

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