Zusammenrechnung in der Insolvenz

  • Wir hatten dieses Thema hier schon öfter.

    Die Entscheidung des BGH dürfte nun endlich für Klarheit dahingehend sorgen, dass der TH/IV nicht berechtigt ist ohne Beschluss eine Zusammenrechnung mehrerer Einkommen vorzunehmen. Das dürfte auch für Anordnungen nach § 850c Abs. 4 ZPO gelten.

    "Verfügt der Schuldner über Bezüge mehrerer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenläufige gerichtliche Anordnungen - für jedes Einkommen in den Genuss der Pfändungsfreibeträge (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 20 f; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 9). Es obliegt dem Insolvenzverwalter, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO beim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I) zu beantragen und so den Insolvenzbeschlag zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 36 Rn. 28d; Jaeger/Henckel, aaO § 36 Rn. 15). Der Beschluss des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens anzugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher Beschluss ist vorliegend nicht ergangen. Demgemäß ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert worden."

  • Da werden wohl noch ein paar Anträge nachträglich von den Verwalterbüros kommen.

    :akten

    Zitat

    Der Beschluss des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens anzugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877).

    Aber wieso soll ich den Gesamtbetrag angeben, das haben wir ja noch nie gemacht?! Die Einkünfte schwanken doch eh meistens und soweit ich mich an die einschlägige Kommentierung (trotzige Fettformatierung - wer ist Steder?) erinnere, ist es Aufgabe der Drittschuldner, sich untereinander zu verständigen, damit der pfändbare Betrag ermittelt werden kann. In der Einzelzwangsvollstreckung weiß ich die Höhe der Einkommen ja noch nicht einmal, wenn die Anordnung schon mit Erlass des PfüBs getroffen wird. :confused:

  • Wir hatten dieses Thema hier schon öfter.

    Die Entscheidung des BGH dürfte nun endlich für Klarheit dahingehend sorgen, dass der TH/IV nicht berechtigt ist ohne Beschluss eine Zusammenrechnung mehrerer Einkommen vorzunehmen. Das dürfte auch für Anordnungen nach § 850c Abs. 4 ZPO gelten.

    "Verfügt der Schuldner über Bezüge mehrerer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenläufige gerichtliche Anordnungen - für jedes Einkommen in den Genuss der Pfändungsfreibeträge (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 20 f; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 9). Es obliegt dem Insolvenzverwalter, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO beim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I) zu beantragen und so den Insolvenzbeschlag zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 36 Rn. 28d; Jaeger/Henckel, aaO § 36 Rn. 15). Der Beschluss des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens anzugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher Beschluss ist vorliegend nicht ergangen. Demgemäß ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert worden."




    Na super. Ich habe mich bislang immer gefreut über die DS, die das bereits stillschweigend ( in Zusammenarbeit mit dem IV/Tr) getätigt haben.

    Na dann halt wieder ein Beschluss mehr in die Akte

  • @ Pixie: Dieser Passus mit dem genauen Betrag hat mich auch irritiert und kann m.E. so auch nicht gehandhabt werden. Häufigster Anwendungsfall der Zusammenrechnung ist bei mir z.Zt., dass mehrere Renten vorhanden sind. Und deren Höhe ändert sich ja ständig, da müsste ich dauernd einen neuen Beschluss machen.
    Was ich bei uns auffällig finde, ist, dass sich viele Drittschuldner (vornehmlich Rententräger) anstellen und unsere Beschlüsse scheinbar nicht verstehen. Das wiederum ist mir unverständlich, da wir die gleichen verwenden wie in der normalen Zwangsvollstreckung und ich bislang annahm, dass größere Rententräger doch häufiger mit Zusammenrechnung konfrontiert werden.
    Durch den BGH leider nicht gelöst ist das Problem des gleichzeitigen Vorliegens einer Abtretungserklärung des Schuldners an einen Gläubiger. Aber man kann eben nicht alles haben ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Was ich bei uns auffällig finde, ist, dass sich viele Drittschuldner (vornehmlich Rententräger) anstellen und unsere Beschlüsse scheinbar nicht verstehen. Das wiederum ist mir unverständlich, da wir die gleichen verwenden wie in der normalen Zwangsvollstreckung und ich bislang annahm, dass größere Rententräger doch häufiger mit Zusammenrechnung konfrontiert werden.



    Das kann ich für unser Gericht nicht bestätigen; ich lasse den Zusammenrechnungsbeschluss immer vom Treuhänder/ Verwalter an die Drittschuldner zustellen und höre dann nie wieder etwas davon, höchstens vom Schuldner, der nicht versteht, worum es eigentlich geht. Vielleicht klären das bei uns dann die Verwalterbüros mit den Drittschuldnern :nixweiss:
    Das Gesamteinkommen werde ich auch weiterhin nicht angeben :pueueh:

  • @ Diabolo

    Da kann man wieder ganz klar erkennen, dass sich von Seiten der Rechtspfleger recht wenig Gedanken darüber gemacht werden warum ein solcher Beschluss unumgänglich ist. Die Beteiligten, sowohl TH/IV und auch das Insolvenzgericht, die eine derartige Auffassung vertreten bringen (und unisono einen Zusmmenrechnungsbeschluss nicht für erforderlich halten) bringen den Arbeitgeber in der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme, wenn in der WVP ein Neugläubiger pfänden und die Zusammenrechnung beantragen sollte.

    Wenn dann der Arbeitgeber die Zusammenrechnung (ohne Beschluss) schon für die Abtretung an den Treuhänder macht, dann ergibt sich für den Neugläubiger (was natürlich auch gewollt ist) kein pfändbarer Betrag. Würde der Neugläubiger nun erfahren, dass es zu der Abtretung an den TH keine Zusammenrechnung gibt, könnte er den Arbeitgeber auf Zahlung des durch die Zusammenrechnung zusätzlich pfändbaren Betrages verklagen und würde das sicher auch gewinnen. Das hat nun das Urteil des BGH deutlich gemacht.

    Der Gesetzgeber hat das ja nicht aus Langeweile in den § 36 InsO rein geschrieben. Wenn ich einen solchen Beschluss im eröffneten Verfahren bekomme, dann will ich auch einen Beschluss für die WVP haben, zumindest als Klarstellung, dass der Beschluss aus dem eröffneten Verfahren auch für die WVP wirksam ist. Es gibt nämlich auch Rechtspfleger, die eindeutig die Auffassung vertreten, dass ein Beschluss "...in dem Verbraucherinsolvenzverfahren des ....(Schuldners) nicht autormatisch auch für die Laufzeit der Abtretung wirksam ist.

    Mich hat das Urteil sehr gefreut, weil es einerseits meine Auffassung bestätigt hat und weil dadurch die für mich als Arbeitgeber erforderliche Sicherheit gegeben ist.

    Ich hatte in der Vergangenheit schon so viele TH, die gemeint haben, dass sie Zusammenrechnung oder Ausschluss von Ehegatten als u.P. ohne Beschluss haben könnten, bei mir nicht. Und nicht überall kam ein Beschluss wirklich nach.

    @ Maus

    Deine Erfahrugnen mit den Rententrägern kann ich nur bestätigen, die Kenntnisse der Bearbeiter sind oft nicht sehr berauschend.

    Die Behandlung einer Abtretung ist doch eigentlich einfach. Ist die Zusammenrechnung in der Abtretung vereinbart, muss sie auch beachtet werden. Ist sie nicht vereinbart, kann der Zessionar aus dem Zusammenrechnungsbeschluss für sich keine Rechte herleiten.

  • Die Behandlung einer Abtretung ist doch eigentlich einfach. Ist die Zusammenrechnung in der Abtretung vereinbart, muss sie auch beachtet werden. Ist sie nicht vereinbart, kann der Zessionar aus dem Zusammenrechnungsbeschluss für sich keine Rechte herleiten.


    Ich hab den BGH-Beschluss nicht sooo genau gelesen, aber mir stellt sich gerade die Frage, wie es sich mit der Haftung des TH/IV verhält, wenn er die Beantragung der Zusammenrechnung unterlässt.
    Ich brüte immer noch über dem Fall, dass die Abtretung an einen Gläubiger vorliegt, der TH von sich aus eine Zusammenrechnung vorgenommen und daraus an den Abtretungsgläubiger gezahlt hat. Zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der Abtretungserklärung nichts. Ich würde hier eine mögliche Haftung des TH bejahen, könnte das doch aber allenfalls in meinem Prüfungsvermerk zur Schlussrechungslegung zum Ausdruck bringen, oder? Dann müsste die Gläubiger sehen, ob sie was machen oder nicht.
    Müsste ich (ganz generell gefragt) als "Aufsichtsmaßnahme" auf den IV/TH einwirken, wenn ich feststelle, dass mehrere Einkommen vorliegen, dass er einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt? Immerhin muss ich ja irgendwann die ordnungsgemäße Verwertung der Masse prüfen. Fragen über Fragen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hego, super ! :daumenrau

    Das ist die leidige Theorie! Du weißt selbst, dass die IV/TH die Arbeitgeber in der Praxis anrufen, mächtige Worte dreschen und einen Kurbrief senden mit der Unterschrift "Insolvenzverwalter". Allein das reicht schon aus und die Drittschuldner tun alles, was diese unfehlbaren Wesen anordnen.

    Ich denke, auch den Rechtspflegern sind diese Praktiken nicht unrecht. Bei uns stöhnt die Beamtenschaft jedesmal, wenn ein solcher Antrag reinkommt nach dem Motto "Könnt Ihr dass denn nicht zuerst "mal so" regeln...."? :D


  • Ich denke, auch den Rechtspflegern sind diese Praktiken nicht unrecht. Bei uns stöhnt die Beamtenschaft jedesmal, wenn ein solcher Antrag reinkommt nach dem Motto "Könnt Ihr dass denn nicht zuerst "mal so" regeln...."? :D



    War bis zur BGH-Entscheidung doch eine legitime Erwartungshaltung :)

  • @Hego:
    Ich kenne da zwei IV/TH persönlich, die immer Kraft ihrer Wassersuppe solche Entscheidungen den Arbeitgebern/Rententrägern aufgedrückt haben. :gruebel: Ich hatte ja hier irgendwo diesbezüglich mal nachgefragt, ob das so "rechtens" sein kann. Meine leisen Zweifel daran hatte ich schon länger.

    Deshalb werde ich die Entscheidung des BGH umgehend - soweit dort noch nicht bekannt - mal vorlegen.

    Sicher macht das auf beiden Seiten mehr Arbeit: Der IV/TH muss den Antrag stellen, der Repfl. darüber entscheiden, Zustellungen müssen erfolgen. Aber ich denke, dass dadurch doch mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten entsteht.

  • Ich hab den BGH-Beschluss nicht sooo genau gelesen, aber mir stellt sich gerade die Frage, wie es sich mit der Haftung des TH/IV verhält, wenn er die Beantragung der Zusammenrechnung unterlässt.
    Ich brüte immer noch über dem Fall, dass die Abtretung an einen Gläubiger vorliegt, der TH von sich aus eine Zusammenrechnung vorgenommen und daraus an den Abtretungsgläubiger gezahlt hat. Zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der Abtretungserklärung nichts. Ich würde hier eine mögliche Haftung des TH bejahen, könnte das doch aber allenfalls in meinem Prüfungsvermerk zur Schlussrechungslegung zum Ausdruck bringen, oder? Dann müsste die Gläubiger sehen, ob sie was machen oder nicht.
    Müsste ich (ganz generell gefragt) als "Aufsichtsmaßnahme" auf den IV/TH einwirken, wenn ich feststelle, dass mehrere Einkommen vorliegen, dass er einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt? Immerhin muss ich ja irgendwann die ordnungsgemäße Verwertung der Masse prüfen. Fragen über Fragen :D



    Zu der Haftung des TH und Deinen Kompetenzen und Pflichten kann ich nichts sagen, weil ich mich mit der Problematik nicht befasse. Ich habe schon genug Probleme damit die Rechtspfleger davon zu überzeugen, dass ich berechtigt bin mich in die Sachen einzumischen, die mich auch direkt betreffen.

    Zweifellos ist der TH hier nicht berechtigt, die nach Zusammenrechnung pfändbaren Beträge an den Abtretungsgläubiger zu zahlen. Der Umfang der Abtretung muss sich nach dem BGH Beschluss - IXa ZB 194/03 - vom 31.10.2003 aus der Abtretung selbst ergeben. Da der Umfang der Abtretung ohne Zusammenrechnung einen geringern pfändbaren Betrag ergibt, zahlt der TH ganz offensichtlich zu viel an den Zessionar und macht sich damit den Insolvenzgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig. Deswegen bediene ich die Abtretungen auch lieber selbst und zahle den zusätzlichen pfändbaren Betrag an den TH. Ob Du das anbringen kannst, weiß ich wie gesagt nicht.

    Da gibt es aber noch ein anderen Problem mit den TH. Bei der Abtretung von Bezügen der Beamten pp (einschl. Beschäftigte) ist die auszahlende Kasse durch Vorlage einer von dem Beamten pp ausgestellen öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde zu unterrichten. Die üblichen Abtretungen werden also von mir nicht anerkannt wenn die Unterschrift nicht beglaubigt ist.

    Der pfändbare Betrag wird also an den TH/IV überwiesen. Der allerdings erkennt die Abtretung (meiner Meinung nach) nicht gerechtfertigt an. Meiner Meinung nach müsste er sich meinem Leistungsverweigerungsrecht anschließen. Es kann doch nicht sein, dass der Gläuibger von dem TH/IV Geld bekommt, das er von dem Arbeitgeber nicht bekommen würde.

    @ Ernst, dass das alles Theorie ist, ist mir schon klar. Dass die TH/IV damit bei mir nicht durch kommen, kannst Du Dir auch vorstellen, aber das ändert deren Gangart bei den übrigen Arbeitgebern nicht.

    Wenn Du noch einmal so einen stöhnenden Rechtspfleger hast, dann kannst Du ihn ja mit meinen Bedenken versuchen zu überzeugen ;)

    @ Pixie Was verstehst Du unter legitimer Erwartungshaltung? Die Lesetzeslage ist doch auch schon vorher eindeutig gewesen.

    Ich hatte früher immer auf nochmalige Anordnung bestanden, wenn das Verfahren aufgehoben wurde. Wegen ständiger Probleme habe ich mich dann damit zufrieden gegeben, wenn das IG lediglich klarstellend darauf hingewiesen hat, dass der Beschluss weiter (auch für die WVP) wirkt.

    Gleich beim zweiten Fall kam ich an einen Rechtspfleger, der sagte, das kann ich nicht klarstellen, weil der Beschluss nämlich mit der Aufhebung des IV seine Wirksamkeit automatisch verliert. Na dann!!!:gruebel:

  • @Hego:
    Ich kenne da zwei IV/TH persönlich, die immer Kraft ihrer Wassersuppe solche Entscheidungen den Arbeitgebern/Rententrägern aufgedrückt haben. :gruebel: Ich hatte ja hier irgendwo diesbezüglich mal nachgefragt, ob das so "rechtens" sein kann. Meine leisen Zweifel daran hatte ich schon länger.

    Deshalb werde ich die Entscheidung des BGH umgehend - soweit dort noch nicht bekannt - mal vorlegen.

    Sicher macht das auf beiden Seiten mehr Arbeit: Der IV/TH muss den Antrag stellen, der Repfl. darüber entscheiden, Zustellungen müssen erfolgen. Aber ich denke, dass dadurch doch mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten entsteht.



    Die gibt es zu Hauf. Ich habe mir schon wegen meiner "sturen und uneinsichtigen Haltung" eine DAB eingehandelt. Die hat auch eine Menge Arbeit gemacht.

    Die Arbeit mache nicht ich den Rechtspflegern und TH/IV, sondern der Gesetzgeber. Die Rechtssicherheit hatte ich durch das Gesetz schon länger, nur hat der BGH diesen TH/IV mal beigebracht wie man Gesetze zu lesen und zu beachten hat.

    Das interessante an der BGH-Entswcheidung ist ja, dass auch der Vertreter der Schuldnerin in Sachen Zwangsvollstreckung/ Insolvenz scheinbar nicht so der Hellste ist. Er hat (was ich aus meiner Sicht nicht verstehen kann) diese Zusammenrechnung ohne Beschluss gar nicht angezweifelt (weil wohl vereinbart). Aber diese Vereinbarungen kommen doch alle nur unter einem gewissen Druck zu Stande.

  • Aber diese Vereinbarungen kommen doch alle nur unter einem gewissen Druck zu Stande.



    Genau damit hatte ich ja eher ein höchst persönliches (moralisches) Problem. Zunächst wird der Schuldner angeschrieben: "Wennste nix zahlst, sag ich´s deinen Chefs". Schuldner verfällt in Panik, weil er auf die Jobs angewiesen ist und überweist.

    Zahlt er dennoch nix, werden die Arbeitgeber angeschrieben und mit Drohungen überzogen. Naja, entweder wird der Schuldner gekündigt (was hier vor Ort durchaus Gang und Gäbe ist, es stehen genug anderweitige Arbeitskräfte draußen auf der Fußmatte an) oder aber bei kleineren Unternehmen, die dann hin und wieder doch persönlich-emotionale Beziehungen zu ihren Mitarbeitern pflegen, wird halt gezahlt.

    Ich finde das Vorgehen der IV/TH in diesem Punkt durchaus verwerflich, was ich natürlich meinen beiden persönlich Bekannten nicht mal eben so auf´s Brot schmieren kann. :confused: Von daher kommt mir die oben zitierte BGH-Entscheidung sehr entgegen und führt hoffentlich zu einem Überdenken der bisherigen Praxis.



  • @ Pixie Was verstehst Du unter legitimer Erwartungshaltung? Die Lesetzeslage ist doch auch schon vorher eindeutig gewesen.



    Die InsO gilt doch ihrem Wortlaut nach nicht im Insolvenzrecht. Es zählt hier doch nur die Kommentierung und Rechtsprechung. Für die Einzelzwangsvollstreckung hätte ich das Argument ja gelten lassen, aber doch nicht im Insoforum ;)

  • @ Jamie So Sachen kommen von Einstellungen wie "..es wird den Schuldnern viel zu einfach gemacht..." (Originalzitat eines InsO-Rechtspflegers) und der TH/IV will vor allem mit Verfahren, die nicht viel bringen so wenig wie möglich Arbeit haben.

    Das Problem dabei ist, dass die "pfändugnsrechtliche Seite" in der InsO nur einen kleinen Teil abdeckt. Das ist für mich aber 100 % und deswegen bin ich so hinterher und interessiert. Schließlich hängt mir ein evtl. Neugläubiger im Nacken und nicht dem TH/IV oder dem Rechtspfleger.

    @ Pixie :daumenrau so ist es. Guckst Du hier: Das ist zwar schon alt, aber immer noch zutreffen.

  • Das heißt für die Praxis, Beschlüsse, Beschlüsse Beschlüsse, auch wenn es für die Beteiligten sonnenklar ist, dass die Einkommen zusammenzurechnen sind?

    Eigentlich auch vertane Zeit in diesen Fällen!

    Gilt das Vorgesagte denn auch für § 850 e in Bezug auf Sachleistungen des AG? Hat der diese nicht "von Amts wegen" zu berücksichtigen?




  • @ Pixie :daumenrau so ist es. Guckst Du hier: Das ist zwar schon alt, aber immer noch zutreffen.

    Das ist aber böse...

    Das heißt für die Praxis, Beschlüsse, Beschlüsse Beschlüsse, auch wenn es für die Beteiligten sonnenklar ist, dass die Einkommen zusammenzurechnen sind?

    Eigentlich auch vertane Zeit in diesen Fällen! Soooooo viel Arbeit macht das nun auch wieder nicht....

    Gilt das Vorgesagte denn auch für § 850 e in Bezug auf Sachleistungen des AG? Hat der diese nicht "von Amts wegen" zu berücksichtigen?



    Doch, doch, muss er. Oh, Hego war wieder schneller...




  • Öhm, in Deinem Fall sehe ich das ganz anders. Da sind die TH/IV im Gegenteil aber furchtbar nett, wenn Sie dem Arbeitgeber die Insolvenzeröffnung bzw. Abtretung nicht anzeigen, damit der Schuldner seinen Job behalten kann. Das ist nämlich aufwändiger und der TH/IV ist in der Bütt, wenn der Schuldner nicht zahlt. Da droht dann Schadenersatz.

    Im Hinblick auf die These, dass Rechtsprechung mehr zählt als Kommentare, so finde ich das völlig richtig. Es macht keinen Sinn gegen sein Obergericht anzustinken. Außerdem kann jede Dumpfbirne ein Buch veröffentlichen. Wenn man dann noch Leute die selbiges machen kennt, und weiß, dass einige noch nie ein Insolvenzgericht von innen gesehen haben und frei im Elfenbeinturm schweben, dann nehme ich deren Meinungen zwar gerne als Denkanstoß, aber mehr auch nicht. Die Entscheidungen fällen halt nun mal die Gerichte und nicht die Schreiberlinge.

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