Zusammenrechnung in der Insolvenz

  • Ich mag es nicht, wenn sich die TH über die klaren gesetzlichen Anordnungen hinwegsetzen.



    Hattest Du schon Fälle, wo der TH die Abtretung nicht angezeigt hat und dann plötzlich ankam, er wolle das Geld?



    Ja, nachdem das Verfahren bereits im Dezember eröffnet wurde hatte der TH den Beschluss erst im Spätsommer vorgelegt und es waren mtl. ca. 700,00 € pfändbar. Nun wollte der TH das ganze Geld von dem Schuldner haben, das in der Zwischenzeit an den Schuldner gezahlt wurde.

    Nach meiner Kenntnis hatte der TH den Eröffnungsbeschluss nur vorgelegt, weil er schon einige Male von dem IG dazu aufgefordert wurde (tel. Auskunft des Schuldners)

  • Warum sollte ich ihm nicht glauben, wenn der TH den Eröffnungsbeschluss erst 3/4 Jahre nach Eröffnung vorlegt.

    Meine Frage warum der Beschluss erst jetzt vorgelegt werde wurde von dem Schuldner so beantwortet.

    Diese Antwort ist mir jedenfalls logischer als die sehr verspätete Vorlage des Beschlusses.

    Der Begriff "Schuldner" heißt nicht automatisch, dass die Person (für alles mögliche) schuldig ist und grundsätzlich lügt.

  • Für das eröffnete Verfahren habe ich dazu nichts gefunden, aber wenn der Arbeitgeber die abgetretenen Beträge in der WVP nicht abführt muss der Schuldner die an den TH weiterleiten. Ob das allerdings auch für den Fall gilt wenn der TH die Abtretung nicht vorgelegt hat:gruebel:

  • Zitat von Hego;386004.



    Es gibt nämlich auch Rechtspfleger, die eindeutig die Auffassung vertreten, dass ein Beschluss "...in dem Verbraucherinsolvenzverfahren des ....(Schuldners) nicht autormatisch auch für die Laufzeit der Abtretung wirksam ist.



    Du meinst also, der Beschluss, der im Insolvenzverfahren erlassen wurde, muss nach Aufhebung des Verfahrens erneut beim Rechtspfleger beantragt werden? Ist das die h.M. ?:gruebel:

  • Nein, die h.M. ist das nicht, aber meine :cool:

    Ich habe aber auch ein paar Rechtspfleger auf meiner Seite.

    Ich vertrete die Auffassung, dass ein Beschluss, der lautet:

    "In dem Verbraucherinsolvenzverfahren des.... wird angeordnet....."

    nur für das eröffnete Verfahren gilt.

    Es gibt das eröffnete Verfahren und die Laufzeit der Abtretung, die sogen. WVP. Wie soll jemand, der nichts davon versteht erkennen können, dass eine Anordnung "In dem Verbraucherinsolvenzverfahren" auch noch nach der Aufhebung des Verfahrens gelten soll, wenn das nicht in dem Beschluss gleich mit angeordnet ist.

    Der Gesetzgeber hat für das eröffnete Verfahren und die Laufzeit der Abtretung an unterschiedlichen Stellen gleiches geregelt. Z.B. das Vollstreckungsverbot von Insolvenzgläubigern in § 89 Abs. 1 InsO für das eröffnete Verfahren und in § 294 Abs. 1 InsO für die Laufzeit der Abtretung. Oder sieh Dir den § 36 InsO an, auf den für die Laufzeit der Abtretung in § 292 Abs. 1 InsO hingewiesen wird.

    Leider wird von vielen, so auch vom BMJ das Insolvenzverfahren als Einheit gesehen. Die Frage, warum dann das "Verfahren" schon vorher aufgehoben wurde, konnte man mir nicht beantworten.

    Wegen der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse sollte meiner Meinung nach entweder bereits bei Beschlussfertigung darauf hingewiesen werden, dass der Beschluss auch für die Laufzeit der Abtretung gilt oder es muss ein neuer Beschluss her.

  • AE und Naturalleistungen hat der Arbeitgeber ebenso ohne Beschluss zusammenzurechnen wie zwei Einkommen.


    Hää? Guckst du hier :


    1. (.......)


    2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

  • Ach Ernst, das ist doch zu einfach was Du da anbringst. Da geht es um die Zusammenrechnung von mehreren Einkommen von verschiedenen Drittschuldnern.

    Werden mehrere Einkommen von einem Drittschuldner gezahlt, ist die Anordnung der Zusammenrechnung dieser mehreren Einkommen durch das Vollstreckungsgericht nicht erforderlich. Der Drittschuldner hat mehrere Einkommen ohne Anordnung des Vollstreckungsgerichts von sich aus zusammenzurechnen (Stöber, Rdn. 925). Dies folgt aus der Bezeichnung der zu pfändenden Forderung als Arbeitseinkommen.

    Damit ist alles gepfändet was nach §§ 850 ff ZPO unter Arbeitseinkommen zu verstehen ist.

  • Ach Ernst, das ist doch zu einfach was Du da anbringst. Da geht es um die Zusammenrechnung von mehreren Einkommen von verschiedenen Drittschuldnern.

    Werden mehrere Einkommen von einem Drittschuldner gezahlt, ist die Anordnung der Zusammenrechnung dieser mehreren Einkommen durch das Vollstreckungsgericht nicht erforderlich. Der Drittschuldner hat mehrere Einkommen ohne Anordnung des Vollstreckungsgerichts von sich aus zusammenzurechnen (Stöber, Rdn. 925). Dies folgt aus der Bezeichnung der zu pfändenden Forderung als Arbeitseinkommen.

    Damit ist alles gepfändet was nach §§ 850 ff ZPO unter Arbeitseinkommen zu verstehen ist.


    Danke, das ist mir schon klar, aus deinem obigen Posting ging dies nur leider nicht so hervor.

    Wenn der AG bei der Berechnung, die "v.A.w." zu erfolgen hat, aber auch Mist baut (weil eben viele keine Ahnung haben in den Lohnbüros), so sollte auch hier ein klarstellender Beschluss her - ist dieser in der Welt, ist für alle Beteiligten die Sache gegessen :wechlach:

  • Ist die Ausgangsentscheidung (BGH, 10.07.2008 - IX ZR 118/07) noch aktuell - zumindest beziehen sich ja LG Münster, 24.09.2015 - 102 O 44/15 und LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2020 - L 1 R 99/17 noch drauf??

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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