Auslagenpauschale nach Wahlanwaltsvergütung in der PKH

  • Hallo !

    Wollte mal nachfragen, wie ihr das handhabt bei Anwältten die im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden sind.
    Habe eine Anwältin, die macht Ihre Vergütung in Höhe von 70,50 Euro ( Nr.3309 VV RVG ) geltend sowie eine Pauschale nach Nr.7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro.
    Ich habe ihr geschrieben, dass sie nur 20 % von 70,50 Euro ansetzen darf. Sie ist aber weiterhin der Meinung , dass sie die vollen 20 Euro beantragen kann.
    Wie macht ihr das ?


    Abgetrennt aus Auslagenpauschale nach Wahlanwaltsvergütung in BerH
    li_li (Mod)

  • Ich habe zwar mit der PKH-Vergütung nichts zu tun, glaube mich aber zu erinnern, dass ich bei der Recherche zum Thema dieses Threads darauf gestossen bin, dass bei der PKH die Pauschale tatsächlich nach den Wahlanwaltsgebühren zu berechnen sein soll.

  • Ich verstehe das Problem bzgl. PKH nicht so ganz. Ah, ich seh gerade, wohl über 4000.- EUR. Wie hoch war denn der Streitwert? Eine Gebühr von 70,50 EUR sagt mir jetzt nichts.

    Der BGH hat bereits entschieden, das aus Wahlanwaltsgebühren zu berechnen ist. AnwBlatt 71,315

  • Es geht hier um den Anwalt der im Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der PKH beigeordnet worden ist.
    Der Streitwert lag bei 7000 Euro.Geltend gemacht wird eine Gebühr Nr.3309 VV RVG, also 70,20 Euro.Außerdem beantragt sie die Festsetzung der Pauschale nach Nr.7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro.

  • Eine 0,3 Gebühr aus 7.000 beträgt nach § 49 RVG lediglich 69,00 €.

    Daneben bemisst sich die Pauschale nach VV RVG Nr. 7002 nach herrschender Meinung nach den PKH-Gebühren und nicht etwa den fiktiven Wahlanwaltsgebühren.

    Anzusetzen ist somit eine Pauschale nach VV RVG Nr. 7002 lediglich in Höhe von 13,80 €.

  • Absetzen unter Verweis auf den insoweit klaren Gesetzeswortlaut in der VV RVG Nr. 7002. § 26 Satz 2 BRAGO, der von den "gesetzlichen Gebühren" sprach ist in die neue Nr. 7002 des RVG nicht mit übernommen worden, so dass sich im Rahmen der PKH die Pauschale nach VV RVG Nr. 7002 auch aus den verminderten Gebühren des § 49 RVG berechnet.

    In den Kommentaren erfolgt lediglich eine Querverweisung aufeinander. Rechtsprechung zum Thema ist mir bisher nicht bekannt. Ich habe insoweit auch nichts gefunden.

  • Danke da Silva. Werde das so der Anwältin schreiben. Mal sehen, was sie sagt.


    sie wird vermutlich antworten, dass es ihr um 7001 ging (deshalb hat sie in dem Kommentar wohl auch die Rdn zu 7001 angegeben..) und nicht um 7002?

  • Absetzen unter Verweis auf den insoweit klaren Gesetzeswortlaut in der VV RVG Nr. 7002. § 26 Satz 2 BRAGO, der von den "gesetzlichen Gebühren" sprach ist in die neue Nr. 7002 des RVG nicht mit übernommen worden, so dass sich im Rahmen der PKH die Pauschale nach VV RVG Nr. 7002 auch aus den verminderten Gebühren des § 49 RVG berechnet.



    So klar finde ich das gar nicht.

    Gerold/Schmidt 18. Aufl. VV 7001/7002 Rn. 33 geht bei PKH nur davon aus, dass wegen Gebührengleichheit bis 3.000 EUR das Thema gar nicht auftaucht (:confused:). Im Falle der Pflichtverteidigung werden 20% aus den Wahlanwaltsgebühren bejaht. "Auch wenn VV 7002 nur noch auf die Gebühren Bezug nimmt, hat sich dadurch im Ergebnis nichts geändert".

    Woraus entnimmst Du denn, dass mit dem Wegfall des Zusatzes "gesetzlich" plötzlich nur noch die PKH-Gebühren maßgeblich sind??
    PKH-Vergütung ist nach meiner Auffassung auch "gesetzliche" Vergütung.

    Die zur BRAGO geltende Begründung, dass der PKH-Anwalt keine niedrigeren Aufwendungen für Porto etc. hat als der Wahlanwalt, dürfte mit dem RVG fortgelten.



  • Gerold/Schmidt 18. Aufl. VV 7001/7002 Rn. 33 geht bei PKH nur davon aus, dass wegen Gebührengleichheit bis 3.000 EUR das Thema gar nicht auftaucht (:confused:). Im Falle der Pflichtverteidigung werden 20% aus den Wahlanwaltsgebühren bejaht. "Auch wenn VV 7002 nur noch auf die Gebühren Bezug nimmt, hat sich dadurch im Ergebnis nichts geändert".



    Daher meine Frage nach dem Streitwert. Das "Problem" stellt sich bis 3000.- EUR nicht. "Vergessen" hat Gerold/Schmidt allerdings die kleineren Gebührensätze bei einem höheren Streitwert.




  • Das sehe ich auch so.


    @Reno72

    Bis zu einem Streitwert von 3.000,- EUR spielt es keine Rolle, da erst bei einem höheren Streitwert Wahlanwaltsgebühren entstehen können.



  • Gerold/Schmidt 18. Aufl. VV 7001/7002 Rn. 33 geht bei PKH nur davon aus, dass wegen Gebührengleichheit bis 3.000 EUR das Thema gar nicht auftaucht (:confused:). Im Falle der Pflichtverteidigung werden 20% aus den Wahlanwaltsgebühren bejaht. "Auch wenn VV 7002 nur noch auf die Gebühren Bezug nimmt, hat sich dadurch im Ergebnis nichts geändert".



    Daher meine Frage nach dem Streitwert. Das "Problem" stellt sich bis 3000.- EUR nicht. "Vergessen" hat Gerold/Schmidt allerdings die kleineren Gebührensätze bei einem höheren Streitwert.

    und @Borrelio:
    Daher auch mein ":confused:". New2008 hat den Streitwert mit 7.000 EUR angegeben. Das spielt die Frage in der ZV tatsächlich noch eine Rolle, weil Wahlanwaltsgebühren entstehen.

  • Ich würde trotzdem nach #3 verfahren. Beim Lesen des Gerold hat man das Gefühl, dass auf dieses Problem (höherer Streitwert) nicht eingegangen oder nicht erkannt wurde.
    Trotzdem würde ich absetzen.

  • Parameter für die Berechnung der Pauschale ist die Summe der Gebühren - das bedeutet m.E. für die Berechnung nach Nr. 7002 VV RVG sind 20 % der konkreten Gebühren beim WA der Geb. nach § 13 RVG beim PKH-A der Geb. nach § 49 RVG maßgeblich.
    Ergo kann dem PKH-A auch im konkreten Fall eine geringere Pauschale zuzubilligen sein als dem WA.
    Dagegen ist m.E. nichts einzuwenden.
    Eine Pauschale hat nun einmal die Eigenschaft nur im Ausnahmefall den tatsächlichen Kosten zu entsprechen. Es bleibt dem Anwalt unbenommen, diese anstelle der Pauschale geltend zu machen.

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