Ersatzbetreuer/Ausweis

  • Moin moin,

    das Thema "Ersatzbetreuer heißt eigentlich Verhinderungsbetreuer" wurde bereits ausführlich diskutiert. Dennoch hätte ich gern ein paar Meinungen zu Folgendem:

    Bei uns werden die Ersatzbetreuer vom Richter auch als solche bestellt, also übernehme ich die (falsche) Bezeichnung, weil die Beteiligten sonst völlig durcheinanderkommen.:(
    Auch im Ausweis wird der Ersatzbetreuer als solcher bezeichnet.
    Ich bin der Meinung, dass die Frage, ob die (tatsächliche) Verhinderung besteht, im Innenverhältnis zu klären ist und den Dritten nichts angeht, so dass der Ersatzbetreuer nach aussen immer zur Vertretung befugt ist. Ich weiß auch, dass das hier streitig ist.
    Gibt es hierzu (oder zur Gegenmeinung) auch Entscheidungen?
    Zur Gegenmeinung: wie handhaben die Betreuer das bei Euch praktisch? Lassen die sich vom Hauptbetreuer die Verhinderung bestätigen und akzeptieren das die Banken?

    Jetzt habe ich auch noch folgende Meinung aufgeschnappt:
    Im Betreuerausweis wird nur "Betreuer" geschrieben, auch wenn die Bestellung ausdrücklich "zum Ersatzbetreuer im Verhinderungsfall" erfolgt ist, derjenige wird aber trotzdem verpflichtet und erhält den Ausweis - spricht ja eher für meine Theorie, dass im Innenverhältnis zu klären ist wer handelt.. :gruebel:
    Was haltet Ihr davon bzw. was steht bei Euch im Ausweis?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Bei uns steht "Ersatzbetreuer" drin. Bei der Verpflichtung weise ich den Ersatzbetreuer darauf hin, dass er für den Fall bestellt wurde, wenn der (Haupt)Betreuer aufgrund Krankheit, Abwesenheit etc. verhindert ist, das Amt auszuüben. Ich weise auch darauf hin, dass auch nur für diese Zeit ein Anspruch auf Aufwandspauschale besteht.
    (Für den Hauptbetreuer kann ich dann ja nichts festsetzen, oder? Unsere Ersatzbetreuer halten sich nämlich komplett bedeckt. Soll heißen: hier ist noch nie einer von denen aktenkundig tätig geworden.)

  • Bei uns erhalten die Verhinderungsbetreuer einen ganz normalen Ausweis und werden auch verpflichtet. Im Verpflichtungsgespräch werden sie dann darauf hingewiesen, dass sie nur für den Fall der Verhinderung tätig werden können.

  • Bei uns erhalten die Verhinderungsbetreuer einen ganz normalen Ausweis und werden auch verpflichtet. Im Verpflichtungsgespräch werden sie dann darauf hingewiesen, dass sie nur für den Fall der Verhinderung tätig werden können.


    So ist es bei uns auch!!:daumenrau

  • Verhinderungsbetreuer erhalten hier keinen eigenen Ausweis. Als äußeres Zeichen des eingetretenen Verhinderungsfalles soll ihnen der Betreuer die Bestellungsurkunde aushändigen.
    Hat der V-Betreuer eine eigene Urkunde, kann sich der Dritte auf den Verhinderungsfall verlassen und seinen Schaden geltend machen. Der Mangel der Vertretungsmacht fällt dem V-Betreuer zur Last.
    Den Ärger, den das VG aber ggfs. mit dem empörten Dritten hat, vermeiden wir damit.

    @ Aenor:
    Den V-Betreuer lassen wir mit dem Betreuer abrechnen. Hat bisher immer geklappt.

  • Bei uns erhalten die Verhinderungsbetreuer einen ganz normalen Ausweis und werden auch verpflichtet. Im Verpflichtungsgespräch werden sie dann darauf hingewiesen, dass sie nur für den Fall der Verhinderung tätig werden können.



    Machen wir genauso. Was die dem "Verhinderungsbetreuer" zustehende Erstattung seiner Aufwendungen angeht, so regeln die bestellten Betreuer das untereinander. Wir mussten hier noch nie die Aufwandspauschale nach Tagen auseinander pflücken.

    Auch bei den Berufsbetreuern bekommen wir nur Anzeigen wie folgt: Habe dann und dann Urlaub. Verretung ist Berufsbetreuer sowieso. Auch hier regeln die Beteiligten Ihre Vergütungansprüche untereinander (oder ich gehe mal davon aus, dass sich das mit der Vertretung wieder ausgleicht und die sich auch nicht das Geld hin- und herschieben).

  • Bei uns bekommt der Verhinderungsbetreuer (hier Ersatzbetreuer genannt) eine eigene BU.

    Verhinderungsbetreuer erhalten hier keinen eigenen Ausweis. Als äußeres Zeichen des eingetretenen Verhinderungsfalles soll ihnen der Betreuer die Bestellungsurkunde aushändigen.



    Und was macht der V-Betreuer wenn der Hauptbetreuer ihm seine BU aufgrund der tatsächlichen Verhinderung (hat die BU mit nach Amerika genommen wo er gerade Urlaub macht; liegt nach schwerem Unfall komatös im Krankenhaus und will den V-Betreuer aus verständlichen Gründen nicht seinen Haustürschlüssel geben, damit dieser sich die BU holen kann; ...) nicht übergeben kann ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hier erhält der Verhinderungsbetreuer einen eigenen Betreuerausweis, in welchem er auch als Verhinderungsbetreuer bezeichnet ist. Er wird auch verpflichtet. Beitrag #5 kann ich eigentlich gar nicht nachvollziehen. Der Ausweis entfaltet doch sowieso keine Rechtscheinwirkung.
    Wenn im Rechtsverkehr der Nachweis der Vertretungsmacht des Ersatzbetreuers verlangt wird, kann das ja durch eine private Urkunde des Hauptbetreuers nachgewiesen werden.

  • Bei uns bekommt der Verhinderungsbetreuer (hier Ersatzbetreuer genannt) eine eigene BU.

    Verhinderungsbetreuer erhalten hier keinen eigenen Ausweis. Als äußeres Zeichen des eingetretenen Verhinderungsfalles soll ihnen der Betreuer die Bestellungsurkunde aushändigen.



    Und was macht der V-Betreuer wenn der Hauptbetreuer ihm seine BU aufgrund der tatsächlichen Verhinderung (hat die BU mit nach Amerika genommen wo er gerade Urlaub macht; liegt nach schwerem Unfall komatös im Krankenhaus und will den V-Betreuer aus verständlichen Gründen nicht seinen Haustürschlüssel geben, damit dieser sich die BU holen kann; ...) nicht übergeben kann ?



    Dann kriegt er hier einen Ersatzausweis, sofern der geschilderte V-Fall glaubhaft gemacht wird (die Trauben hängen wir natürlich nicht allzu hoch).

  • Verhinderungsbetreuer bekommen bei uns nur den Ausweis, wenn die Verhinderung eingetreten ist, sie werden auch nur dann verpflichtet!

  • Hier erhält der Verhinderungsbetreuer einen eigenen Betreuerausweis, in welchem er auch als Verhinderungsbetreuer bezeichnet ist. Er wird auch verpflichtet.



    Wird hier genauso gemacht. Wenn ich einen ehrenamtlichen Hauptbetreuer und einen ehrenamtlichen Ersatzbetreuer habe, lade ich beide zu einem Verpflichtungstermin es sei denn,einer von beiden wohnt ganz woanders.

    Bezüglich der Aufwandspauschale wird besprochen, dass es die Pauschale nur einmal gibt. Bisher habe ich noch keinen ehrenamtlichen Ersatzbetreuer gehabt, der die Pauschale anteilig haben wollte. Bei Berichtsanforderungen wird der Antrag für die Pauschale nur bei dem Hauptbetreuer beigefügt.

  • Hier erhält der Verhinderungsbetreuer einen eigenen Betreuerausweis, in welchem er auch als Verhinderungsbetreuer bezeichnet ist. Er wird auch verpflichtet.



    Wird hier genauso gemacht. Wenn ich einen ehrenamtlichen Hauptbetreuer und einen ehrenamtlichen Ersatzbetreuer habe, lade ich beide zu einem Verpflichtungstermin es sei denn,einer von beiden wohnt ganz woanders.

    Bezüglich der Aufwandspauschale wird besprochen, dass es die Pauschale nur einmal gibt. Bisher habe ich noch keinen ehrenamtlichen Ersatzbetreuer gehabt, der die Pauschale anteilig haben wollte. Bei Berichtsanforderungen wird der Antrag für die Pauschale nur bei dem Hauptbetreuer beigefügt.





    Das handhaben wir genauso. :daumenrau

  • Bei uns bekommen Verhinderungsbetreuer einen ganz normalen Betreuerausweis und werden normal verpflichtet. Nach aussen ist er unbeschränkt vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf er nur bei Verhinderung auftreten. Funktioniert gut, es kamen noch keine Klagen.

  • Bei uns bekommen Verhinderungsbetreuer einen ganz normalen Betreuerausweis und werden normal verpflichtet. Nach aussen ist er unbeschränkt vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf er nur bei Verhinderung auftreten. Funktioniert gut, es kamen noch keine Klagen.



    Das sehe ich genau umgekehrt. _Ein Verhinderungsbetreuer kann nur dann - nach außen - vertreten, wenn der Betreuer rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, wobei der stundenlange Friseurbesuch einer Frau keinen Verhinderungsfall konstruiert. Die Beschränkung des § 1899 IV BGB hat Außenwirkung (Palandt 65. Aufl. Rd. Nr. 5 zu § 1899 BGB:"Die ErsBt gilt an sich nur im Umfang der Verhinderung des Betreuers und nimmt dem Betr. innerhalb des Aufgabenkreises der ErsBt die Vertretungsbefugnis.").



  • (Palandt 65. Aufl. Rd. Nr. 5 zu § 1899 BGB:"Die ErsBt gilt an sich nur im Umfang der Verhinderung des Betreuers und nimmt dem Betr. innerhalb des Aufgabenkreises der ErsBt die Vertretungsbefugnis.").

    und genau diesen Satz habe ich im Palandt gelesen und nicht verstanden: :nixweiss:
    Wieso nimmt die Ersatzbetr. dem Betr. die Vertretungsbefugnis?:gruebel:

    Ich dachte immer, die tatsächliche Verhinderung nimmt dem Betr. vielmehr die Vertretungsmöglichkeit?
    So wie ich den Satz verstanden habe, darf der Betr. dann gar nicht mehr vertreten,so dass dann nur Ers.betr. eingerichtet werden dürfte, wenn die Verhinderung bereits besteht (wahrscheinlich damit eben keine Unstimmigkeiten auftreten, wer denn nun wann gehandelt hat). Da aber bei uns teilweise reihenweise "auf Vorrat" (also für den Fall der Fälle ohne konkreten Anlass) sog. Ersatzbetreuungen mit dem gleichen Aufg.kreis eingerichtet werden, dürfte der Betreuer dann ja gar nicht mehr handeln...

    Wo ist hier mein Denkfehler?:confused:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • zu #15
    ich denke, man muss konsequent zwischen tatsächlicher und rechtlicher Verhinderung unterscheiden. Palandt § 1899 Rn. 5 bezieht sich zunächst nur auf die rechtliche Verhinderung.

    Ersatzbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung werden bei uns im Übrigen nur sehr selten bestellt.

  • Bei uns wird für die Fälle der tatsächlichen Verhinderung bei ehrenamtlichen Betreuern (Familienangehörigen) auch stets gleichzeitig ein Verhinderungsbetreuer bestellt.


    Diese werden auch verpflichtet und erhalten einen normalen Betreuerausweis mit dem Vermerk:

    "Herr B wurde für den Fall der Verhinderung von Herrn A bestellt."

  • Bei uns bekommen Verhinderungsbetreuer einen ganz normalen Betreuerausweis und werden normal verpflichtet. Nach aussen ist er unbeschränkt vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf er nur bei Verhinderung auftreten. Funktioniert gut, es kamen noch keine Klagen.



    So ist es auch bei uns und funktioniert ebenfalls gut.

  • Ich häng mich hier mal hinten dran und habe eine Frage an die Kollegen, die Verhinderungsbetreuer von Anfang an verpflichten und auch einen Ausweis herausgeben:

    Kann ich von diesen Verhinderungsbetreuern dann gem. § 1840 Abs. 1 BGB auch den Jahresbericht verlangen und notfalls deswegen Zwangsgeld erheben? Oder kann ich zumindest eine Mitteilung verlangen/erzwingen, ob und wie der Verhinderungsbetreuer tätig geworden ist?

  • Der Jahresbericht kann ich nur vom HB verlangen und Zwangsgeld festsetzen, es sei denn, es liegt wirklich eine längere Verhinderung (mind. 1/2 Jahr) vor und in dieser Zeit wäre der Bericht fällig.

    Eine Auskunft, wann HB und wann VB agierten, interessiert mich als Vormundschaftsgericht nicht.

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