Abgabe an das streitige Gericht

  • Hallo, ich brauch nochmal Eure Hilfe.

    Der Ast. beantragte im Jahre 2006 den Erlass eines Mahnbescheids. Er beantragte gleichzeitig die Durchführung des streitigen Verfahrens bei einem Widerspruch. Die Angabe des Streitgerichts wurde allerdings versäumt.

    Der Ag. legte Widerspruch ein. Daraufhin wurde der Ast. aufgefordert den Kostenvorschuss binnen 6 Monaten einzuzahlen und das Streitgericht anzugeben. Er wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten eine einfache 0,5 Gebühr zum Soll gestellt werden würde.

    Seit diesem Zeitpunkt meldet sich der Ast. regelmäßig in der 6 Monatsfrist, und erklärt, dass der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens aufrecht erhalten bleibt, er aber noch weitere Ermittlungen anstellen muss. Das Verfahren wurde bisher immer nur verfristet.

    Kann das endlos so weiter gehen? Oder kann ich endlich die Kosten einfach zum Soll stellen und die Akte weglegen?

  • Also, ich hab die Akte immer nach 6 Monaten weggelegt, wenn der Kostenvorschuss nicht eingezahlt wurde. Abgabe erfolgt eben nur NACH Zahlung des Vorschusses.
    Und welche Kosten willst du denn zum Soll stellen? Wurden die Kosten des Mahnverfahrens auch noch nicht gezahlt?

  • Also das mit der 0,5 Gebühr stand in einem Schreiben in der Akte, und da ich keine Ahnung vom Mahnverfahren habe, habe ich das als richtig hingenohmen.

    Jetzt weis ich das das falsch war. Ich werde die Akte nunmehr einfach weglegen.

    Was passiert eigentlich, wenn der Ast. nun doch noch den Gebührenvorschuss für das streitige Verfahren einzahlt? Wird das Verfahren dann noch an das AG abgegeben.

    Bitte die einfache Anfängerfrage entschuldigen, aber ich hab vom Mahnverfahren keine Ahnung, und mein Zöller ist das auch irgendwie nicht ergiebig.

  • Ja, sobald der Kostenvorschuss eingezahlt wird, kann das Verfahren abgegeben werden. Allerdings ist das nicht mehr möglich, wenn die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids beendet ist. Und das ist 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Ich denke, das weiß der ASt auch, denn sonst würde er nicht alle 6 Monate erneut die Aufrechterhaltungerhaltung seines Abgabeantrags erklären.

    Zum Nachlesen vgl. Musielak ZPO, 6. Auflage, § 696 ZPO, Rn2. Da heißt es unter anderem:

    "Soweit die Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, die den Mahnantrag gestellt hat, soll die Sache erst abgegeben werden, wenn die Gebühren bezahlt sind (§ 12 Abs. 3 S. 3 GKG). Geschieht das nicht, tritt Verfahrensstillstand ein.
    ...
    Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB).
    ...
    LG Frankfurt/M JurBüro 1999, 90, 91 (Stillstand auch dann, wenn der Antragsteller den Anspruch begründet)."

    Hoffe, ich konnte damit helfen.

  • und wie ist das ,it den kosten bei einem Einspruch nach Erlass des Vollstreckungsbescheides.

    Der Einspruch ist zwar nicht innerhalb der 2-wochen-frist. aber soweit ich weiß, muss ich das nicht prüfen. die sache, wir egal ob der Einspruch zulässig/begründet ist, ins streitige Verfahren abgegeben. ist das soweit richtig?

    und was ist jetzt mit den gerichtskosten? muss ich die jetzt noch vom ast. anfordern oder besteht die vorschusspflicht nur bei dem widerspruch gegen den mahnbescheid?

  • und wie ist das ,it den kosten bei einem Einspruch nach Erlass des Vollstreckungsbescheides.

    Der Einspruch ist zwar nicht innerhalb der 2-wochen-frist. aber soweit ich weiß, muss ich das nicht prüfen. die sache, wir egal ob der Einspruch zulässig/begründet ist, ins streitige Verfahren abgegeben. ist das soweit richtig?

    und was ist jetzt mit den gerichtskosten? muss ich die jetzt noch vom ast. anfordern oder besteht die vorschusspflicht nur bei dem widerspruch gegen den mahnbescheid?



    Das Mahngericht muss bei einem Einspruch keine Kosten anfordern, das muss dann das Prozesgericht machen.

    Die Zulässigkeit des Einspruchs prüft das Mahngericht nicht. Daher ist auch ein Einspruch der Jahre später eingeht, ans Prozessgericht abzugeben.

  • und wie ist das ,it den kosten bei einem Einspruch nach Erlass des Vollstreckungsbescheides.

    Der Einspruch ist zwar nicht innerhalb der 2-wochen-frist. aber soweit ich weiß, muss ich das nicht prüfen. die sache, wir egal ob der Einspruch zulässig/begründet ist, ins streitige Verfahren abgegeben. ist das soweit richtig? Ja!

    und was ist jetzt mit den gerichtskosten? muss ich die jetzt noch vom ast. anfordern oder besteht die vorschusspflicht nur bei dem widerspruch gegen den mahnbescheid? Keine weiteren Kosten erheben, die Sache ist unverzüglich abzugeben!



    Bei Einspruch gegen den VB must du nur die Sache ans Streitgericht abgeben. Die Anforderung der weiteren Kosten und die Prüfung des Einspruchs erfolgt dann durchs Prozessgericht.

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