Rechtsnachfolge-Vereinigung Krankenkassen

  • Ich habe hier einen Antrag auf Umschreibung der Titel wegen der Vereinigung meiner Klägerin (Betriebskrankenkasse) mit einer anderen. Als Nachweis habe ich einen Bescheid des Bundesversicherungsamtes.
    Hatte jemand schon mal sowas??

  • Aus der Antwort von Himmel in #2 kann man m. E. herauslesen, dass s. E. ;) der Bescheid des Bundesversicherungsamtes genügt, und ich denke das auch.

    Wahrscheinlich wird es gar keinen "besseren" Nachweis geben.

    Wir haben hier derzeit den Fall, dass sich eine BKK von einer bestehenden abspaltet und es "böses Blut" gibt. Die "alte" BKK hat der "neuen" die Führung des neuen Namens untersagen lassen, da das Bundesversicherungsamt die Abspaltung noch nicht genehmigt hat.

  • Habe auch so einen Fall. 2 Krankenkassen vereinigen sich. Mir liegt eine Kopie des Beschlusses des Bundesversicherungsamts über die Genehmigung der Vereinigung vor, mit Siegel der Zessionarin.
    Ist das dann ein gesetzlicher Forderungsübergang?

  • Ich häge mich hier mal rein; dass mit der BKK hatte ich auch schon einmal und dem Genehmigungsbescheid des Bundesversicherungsamtes.
    Hab aber nun eine andere ähnliche Sache auf dem Tisch:
    Antrag auf RNF aufgrund von Vereinigung/Fusion von AOKN und IKKN und Genehmigung (leider Kopie) durch NDS. MI. für Soziales, Frauen...etc.

    Ich würd zunächst auf § 727 ZPO verweisen. Wer wäre denn zuständig für Beglaubigung? und § 291 ZPO? Die führen das nämlich auch an, seh ich aber nicht ein, dass das offenkundig sein soll, nur die Begründung klingt noch nicht so gut; vlt. hat jemand eine Entscheidung aus der ich noch etwas ziehen könnte...danke


    schönes wochenende

  • Mit Bedauern habe ich heute festgestellt, dass eine Lösung für das Problem der Vereinigung von IKKN und AOKN nicht zu finden ist. Ich habe jetzt genau diesen Antrag auf dem Tisch.
    Kann mir jemand sagen, wie er das Problem gelöst hat.

  • Mit der Vereinigung zweier Landesbanken hatte ich einen ähnlichen Fall. Natürlich sind Gesetze oder Genehmigungen keine Nachweise im Sinne des § 727 ZPO. Ich habe mir dann einen Vertragsauszug vorlegen lassen, da nur dieser Aussagen über die vorhanden titulierten Forderungen enthalten könnte. War natürlich nichts enthalten. Habe die übernehmende Bank darauf hingewiesen, dass mit jeder Umschreibung eine öffentliche Urkunde über den Forderungsübergang vorzulegen sei. Wollte die Bank nicht, aber das Landgericht meinte dann, sie sollten dies doch tun.

  • Als Vollstreckungsorgan habe ich eine Rechtsnachfolgeklausel vorliegen, in der vom Notar das Landesbankgesetz als Nachweis für die Rechtsnachfolge genannt ist.
    Es stellt sich nun die Frage, ob ich gem. § 750 II ZPO die Zustellung des Gesetzestextes verlangen, oder die Berichtigung der Klausel insgesamt verlangen soll, weil der veröffentlichte Gesetztestext keine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde im eigentlichen Sinn darstellt.

    An den Vorredner: Welches LG war es ? / Ist die Entscheidung veröffentlicht ? / Wie ging es weiter bzw. welche Urkunde wurde zur Klauselumschreibung vorgelegt ?

  • Entschuldigung, ist bei der kraft Gesetzes erfolgten Änderung denn überhaupt ein Nachweis erforderlich?
    727 ZPO sieht doch eine Nachweispflicht durch öffentliche Urkunde nur vor, wenn die Rechtsnachfolge bei Gericht nicht offenkundig ist. Und was ist bei Gericht offenkundiger als ein Gesetz? (zumindest in der Theorie).

    Und falls man diese Argumentation nicht stehen lassen will: Wie soll denn der Nachweis durch öffentliche Urkunden erfolgen? Es gibt keine Abtretung, keinen Umwandlungsbeschluss, keinen Verschmelzungsbeschluss, keine Ausgliederung oder sonst irgendeinen Vorgang, der sich durch eine öffentliche Urkunde belegen ließe. schließlich ist die Wirkung kraft Gesetzes eingetreten. Oder wollt Ihr Euch die Beratungen der Legislative, die Unterschrift, die Ausfertigung und die Veröffentlichung des Gesetzes nachweisen lassen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Entschuldigung, ist bei der kraft Gesetzes erfolgten Änderung denn überhaupt ein Nachweis erforderlich?
    727 ZPO sieht doch eine Nachweispflicht durch öffentliche Urkunde nur vor, wenn die Rechtsnachfolge bei Gericht nicht offenkundig ist. Und was ist bei Gericht offenkundiger als ein Gesetz? (zumindest in der Theorie).

    Wobei jeweils fraglich sein kann, ob das entsprechende Gesetz die hier vorliegende konkrete Rechtsnachfolge in seiner abstrakten Natur genau so darstellen kann...

    Nichtsdestotrotz verlangt auch § 727 ZPO, dass es in der Klausel zu vermerken ist, wenn Offenkundigkeit vorliegt. Ohne den Satz "Die Rechtsnachfolge ist offenkundig" ist zunächst davon auszugehen, dass die Rechtsnachfolge nachgewiesen wurde. In diesem Falle sind auch die als Nachweis bezeichneten Urkunden zuzustellen. Dabei steht es dem Vollstreckungsorgan nicht zu, zu prüfen, ob die Klausel zurecht erteilt wurde. Da müsste der Schuldner schon mit einer Klauselerinnerung kommen.

    Ich predige es ja immer wieder: Klauseln EINDEUTIG formulieren! Entweder "offenkundig" oder "nachgewiesen durch Urkunden 1, 2 und 3"!

    Zitat

    Und falls man diese Argumentation nicht stehen lassen will: Wie soll denn der Nachweis durch öffentliche Urkunden erfolgen? Es gibt keine Abtretung, keinen Umwandlungsbeschluss, keinen Verschmelzungsbeschluss, keine Ausgliederung oder sonst irgendeinen Vorgang, der sich durch eine öffentliche Urkunde belegen ließe. schließlich ist die Wirkung kraft Gesetzes eingetreten. Oder wollt Ihr Euch die Beratungen der Legislative, die Unterschrift, die Ausfertigung und die Veröffentlichung des Gesetzes nachweisen lassen?

    Eben: Ist die Rechtsnachfolge nicht offenkundig und kann der Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gegeben, ist der Antrag auf Klauselerteilung zurückzuweisen. Es bleibt dann nur noch die Klauselerteilungsklage.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn der Notar die Offenkundigkeit bescheinigt hätte, dann wäre natürlich alles ganz einfach. Hat er aber nicht.
    Jetzt werde ich erst mal die BGH-Entscheidung lesen. Vielen Dank hierfür !!!

  • Und hierzu ganz aktuell: Gutachten DNotI-Report 2014, 105 - "Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen
    Anstalt der NRW.BANK" (habe ich gerade per Mail bekommen, daher als Dateianhang: edit by Kai: Anhang entfernt)

    Dortiges Fazit: "Ist die Änderung oder Rechtsnachfolge in einem amtlichen Gesetzesblatt bekannt gemacht, handelt es sich um eine offenkundige Tatsache i. S. d. § 727 Abs. 1 ZPO (vgl. LG Konstanz Rpfleger 2012, 267; AG Solingen DGVZ 1995, 59; MünchKommZPO/Wolfsteiner, § 726 Rn. 57; vgl. auch BGH NJW 1992, 2088). Eines weiteren Nachweises bedarf es nicht."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

    Einmal editiert, zuletzt von tom (31. Juli 2014 um 17:04) aus folgendem Grund: Fazit ergänzt

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!