nochmal: § 39 GBO und postmortale Vollmacht

  • ein ganz ähnlicher fall wie in https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=27498. dort ging es um die bestellung eines grundpfandrechts aufgrund postmortaler vollmacht, in meinem fall zunächst lediglich um die eintragung der vormerkung:

    der eingetragene erblasser ist verstorben. es liegt eine wirksame vollmacht über den tod hinaus vor. das grundstück soll verkauft werden, vorgelegt wird ein entsprechender kaufvertrag. der bevollmächtigte bewilligt die eintragung einer vormerkung für die käufer.

    grundsätzlich gilt ja, dass eine voreintragung nicht notwendig ist, wenn die übertragung eines rechts eingetragen werden soll und der betroffene erbe des eingetragenen ist, § 40 Abs. 1 GBO, 1. Alt. zur übertragung werden jedoch nach ganz herrschender meinung auch die eintragung der rechte zur sicherung des übertragungsanspruchs gerechnet, also widersprüche und vormerkungen. nach dem wortlaut des gesetzes (und der erweiternden auslegung auf vormerkungen) dürfte damit die eintragung einer vormerkung - im gegensatz zu einer belastung in abt. III, die m.E. ganz sicher nicht von § 40 erfasst wird - ohne voreintragung möglich sein, oder?

  • Ja.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Richtig.

    Für die Eintragung einer Vormerkung brauchst du keine Voreintragung der Erben.
    Für eine spätere Finanzierungsgrundschuld ist die Voreintragung jedoch erforderlich. Den entsprechenden Hinweis erhalten die Notare dann bei mir mit der Eintragungsnachricht...

  • Richtig.

    Für die Eintragung einer Vormerkung brauchst du keine Voreintragung der Erben.
    Für eine spätere Finanzierungsgrundschuld ist die Voreintragung jedoch erforderlich. Den entsprechenden Hinweis erhalten die Notare dann bei mir mit der Eintragungsnachricht...


    Na, na, Du kleiner Rpfl. (;)) belehrst Notare ??? Auf die Idee bin ich noch nicht gekommen und werde das hier auch nicht einführen.:teufel:

  • Richtig.

    Für die Eintragung einer Vormerkung brauchst du keine Voreintragung der Erben.
    Für eine spätere Finanzierungsgrundschuld ist die Voreintragung jedoch erforderlich. Den entsprechenden Hinweis erhalten die Notare dann bei mir mit der Eintragungsnachricht...


    Na, na, Du kleiner Rpfl. (;)) belehrst Notare ??? Auf die Idee bin ich noch nicht gekommen und werde das hier auch nicht einführen.:teufel:



    :)
    Ich finde, das hat nix mit belehren zu tun.
    Allerdings sind das Sachen, die zu mind. 90 % falsch laufen und daher erspare ich mir späteres Rumtelefonieren oder ZwVfg schreiben...

    Und ich denke auch nicht, dass das bei den (meisten) Notaren bei uns negativ aufgefasst wird...
    Es gibt zwar so zwei, drei Spezialisten bei uns, die bekommen von mir aber auch schon vorsorgliche Zwischenverfügungen in die Eintragungsnachrichten :teufel:, weil die Sachen im Folgeantrag garantiert falsch sind...

  • Na, na, Du kleiner Rpfl. (;)) belehrst Notare ??? Auf die Idee bin ich noch nicht gekommen und werde das hier auch nicht einführen.:teufel:



    ob ein "belehren" angebracht ist, kommt wohl darauf an, wo "hier" ist. aber das gehört jetzt nicht mehr hier hin. oder will jemand einen fred aufmachen, wo wir das ausdiskutieren können? :)

  • Den entsprechenden Hinweis erhalten die Notare dann bei mir mit der Eintragungsnachricht...


    Bei uns nicht mehr, weil sich herausgestellt hat, dass die Folgeanträge fast immer so gestellt werden, als hätten wir nichts geschrieben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Den entsprechenden Hinweis erhalten die Notare dann bei mir mit der Eintragungsnachricht...


    Bei uns nicht mehr, weil sich herausgestellt hat, dass die Folgeanträge fast immer so gestellt werden, als hätten wir nichts geschrieben.



    :wechlach:
    Oder so...
    Dann verweise ich in meiner dann schriftlichen ZwVfg nach der nochmaligen Benastandung dezent auf die Eintragungsnachricht vom ... und halte die Frist zur Behebung entsprechend kurz...

    Und wenn dann Fristverlängerungsanträge kommen, kann ich dann auch mal auf eine schnelle Bearbeitung bestehen, weil das Hindernis ja schon länger bekannt sein dürfte...

    Ich muss aber sagen, dass das echt ganz gut klappt...

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