Zustellung Genehmigungsbeschluss an Notar?

  • Mdj. verkauft Grundstück. Notar beantragt Genehmigung. Im Vertrag ist keine richtige Doppelvollmacht enthalten sondern nur eine übliche Vollmacht zur Vertragsabwicklung:
    "Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, die zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen zu beantragen, einzuholen und entgegenzunehmen."
    Zu einer wirksamen Doppelvollmacht fehlt m.E. die ausdrückliche Befreiung von § 181 BGB (Erlaubnis zur Mitteilung und Entgegennahme an/durch Vertragspartner).

    Kann ich als FamG aufgrund der Vollmacht zur Entgegennahme von Genehmigungen nun trotzdem an den Notar zustellen oder muss es über die Eltern laufen? Der Notar hätte gern die Genehmigung direkt zu sich.
    Das Problem mit der Doppelvollmacht wird doch dann eigentlich erst beim GBA akut, da die die Gebrauchmachung bzw. das Wirksamwerden ja prüfen müssen.

    Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich tue mich auch schwer damit ohne ausdrückliche Doppelvollmacht die Genehmigung nur über den Notar laufen zu lassen. Andererseits sollte das in der Tat zunächst nicht unser Problem sein. Ich würde aus Fairnessgründen hier die Genehmigung sowohl an Notar (zur Kenntnis) und an die Eltern übersenden. Und vielleicht dem Notar den Hinweis mit der fehlenden Doppelvollmacht geben ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es geht mir nur um die Berechtigung zur Entgegennahme der Genehmigung durch den Notar im Namen der Eltern.

    Das kann der Notar aufgrund der Vollmacht m.E. tun. Allerdings kann er sie nicht den Käufern mitteilen und für diese die Genehmigung zur Kenntnis nehmen. Er müsste die Genehmigung wohl den Käufern zustellen, wie es die Eltern ja auch müssten.

    Oder ich erteile einfach den Eltern und dem Notar jeweils Ausfertigungen der Genehmigung.
    :gruebel:

    Klar könnte ich auch nur an die Eltern schicken aber die leben getrennt und dann müsste ich auch 2 Ausfertigungen raus schicken.
    (Müssen dann eigentlich beide Eltern jeweils ihre Ausfertigung an die Käufer zustellen? Diskussion zu dieser Thematik bitte hier!)

    Ulf

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  • Ich denke nicht, dass der Notar aufgrund der Vollmacht die Genehmigung den Käufern zuzustellen darf. Er darf die Genehmigung nur entgegennehmen und mehr nicht.

    Entweder die Beteiligten ändern/ergänzen die Vollmacht, damit diese zu einer Doppelvollmacht wird, oder die Wirksamkeit der Genehmigung muss auf normalen Weg zustandekommen und zwar in der Form des § 29 GBO.

    Als FamG würde ich so wie Maus verfahren.

  • Ach jor, ich werde dann wohl eine Ausf. an den Notar, eine an die Mutter und eine an den Vater schicken. Sollen die sehen, wie sie damit weiter verfahren. Zum Glück ist auch unser GBA davon nicht betroffen, da das Grundstück "auswärts" liegt.
    :teufel: :teufel: :teufel:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Zustellung kommt für die materiellen Wirkungen nie in Betracht, es genügt die Bekanntgabe - §§ 16 FGG, 1828 BGB -.
    Die in #1 genannte Vollmacht ist ausreichend im Sinne der genannten Vorschriften, gibt aber nichts her im Sinne des § 1829 I BGB.
    Ergo: im Sinne der §§ 1828 BGB, 16 FGG Übersendung an den Notar. Ob zusätzlich eine Übersendung an die Eltern "informationshalber" als Service erfolgt, ist persönliche Geschmackssache.

  • Wäre #8 bei Genehmigungen richtig, führte das zur möglichen Folge, dass ein Grundstücksgeschäft genehmigt und alles abgewickelt wird, alsdann wird die Genehmigung in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und rückabgewickelt.
    Das kann nicht sein.
    Deshalb halte ich insoweit die Vorschriften des FGG - insbesondere § 55 FGG - für einschlägig.
    Die Anwendung des § 621e ZPO scheidet aus. Unter welchen Punkt des § 621 ZPO soll denn das Genehmigungsverfahren fallen?

  • Wäre #8 bei Genehmigungen richtig, führte das zur möglichen Folge, dass ein Grundstücksgeschäft genehmigt und alles abgewickelt wird, alsdann wird die Genehmigung in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und rückabgewickelt.
    Das kann nicht sein.



    Das hat nichts mit der Befristung des Rechtsmittels zu tun, sondern ist Folge jedes RM.

    Außerdem ist doch § 55 FGG anwendbar, § 621 a Abs. 1 ZPO, es gilt das FGG, nur dort wo es ausdrücklich geregelt ist, geht die ZPO vor.

    Und dass der Rpfl. Endentscheidungen i.S. d. § 621 e ZPO trifft, ist unstreitig, vgl. Zöller.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das hat nichts mit der Befristung des Rechtsmittels zu tun, sondern ist Folge jedes RM.

    Außerdem ist doch § 55 FGG anwendbar, § 621 a Abs. 1 ZPO, es gilt das FGG, nur dort wo es ausdrücklich geregelt ist, geht die ZPO vor.

    Und dass der Rpfl. Endentscheidungen i.S. d. § 621 e ZPO trifft, ist unstreitig, vgl. Zöller.[/quote]

    Absolut :zustimm:
    Natürlich ist gegen den Genehmigungsbeschluss ein Rechtsmittel möglich! Wie ein Grundstücksverkauf im Zweifel rückabgewickelt wird ist dann eine andere Frage.

  • Das genau ist doch mein Rückschluss: wenn es Rechtsmittelfristen gibt, gibt es doch auch Rechtsmittel.
    Somit erlässt wobder eine Genehmigung, stellt sie zu; alsdann kommt das Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) mit der Möglichkeit der Aufhebung der Genehmigung in der RM-Instanz.
    Leute: das ist doch nicht möglich, das ist Unsinn.
    Warum soll im Bereich des § 1643 BGB anderes gelten als im Bereich des Vormundschaftsrechtes, auf das in § 1643 BGB Bezug genommen wird?
    Warum soll im Vormundschaftsrecht § 55 FGG gelten, nach wobder aber die Genehmigung anfechtbar sein?
    Und natürlich ist der Genehmigungsbeschluss nicht anfechtbar. Dafür haben wir schließlich den Vorbescheid, der natürlich anfechtbar ist.

  • Es gibt verfahrensrechtlich doch keine großen Unterschiede zum vormG -verfahren. In beiden wird ein Vorbescheid erlassen. Wenn nix kommt, Endentscheidung, wenn diese unabänderlich ist, wird das RM, egal ob befr. Beschw. oder einfache B. beim VMG, zurückgewiesen.

    Dass formaljur. die Rechtsmittelfrist noch nicht rum ist, heißt doch nicht, dass die Beschwerde begründet sein muss. Ist der Vertrag, weil mitgeteilt, nach § 55 FGG, wirksam, ist die Beschw. eben erfolglos.

    Aber, ich glaube da gibts ein Missverständnis.

    Eine Anfechtung innerhalb der Rechtsmittelfrist ist immer ! möglich (außer RM_verzicht), daran ändert auch der Vorbescheid nichts.

    Nur, wenn der Vertrag unabänderbar ist, ist das RM erfolglos. Solange dies nicht erfolgt ist, kann die Genehmigung trotz Vorbescheid aufgehoben werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Eine Anfechtung innerhalb der Rechtsmittelfrist ist immer ! möglich (außer RM_verzicht), daran ändert auch der Vorbescheid nichts.



    Genau das ist falsch. Das Rechtsmittel ist unzulässig, so begründet es sein mag (abgesehen von dem Fall, bei dem der Rfpl. den Erlass des anfechtbaren Vorbescheides "vergessen" hat).

    Nur, wenn der Vertrag unabänderbar ist, ist das RM erfolglos. Solange dies nicht erfolgt ist, kann die Genehmigung trotz Vorbescheid aufgehoben werden.

    Wie soll ich das verstehen? Wir reden nicht von dem Vertrag, sondern von der - unanfechtbaren - Genehmigung. Ob der Vertrag wirksam geworden ist, spielt dabei keine Rolle!
    Wann wird der (genehmigte) Vertrag wirksam? Nach Mitteilung der Genehmigung an den Vertragspartner - § 1829 BGB -. Auch wenn diese Mitteilung noch nicht erfolgt ist, ist das Gericht an seine nach §§ 1828 BGB, 16 FGG wirksam gewordene Genehmigung gebunden (§ 55 FGG), die auch das Beschwerdegericht nicht aufheben kann (§ 62 FGG).

  • Falsch, die Genehmigung ist erst dann unabänderbar, wenn diese oder die Verweigerung dem Dritten gegenüber !!! wirksam wurde. So stehts nun mal im Gesetz.

    Wieso sollte das RM unzulässig sein?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Den Gesetzestext mit diesem Inhalt zeig mir mal.
    Die Unzulässigkeit des RM ergibt sich aus §§ 55, 62 FGG. Was soll ein Rechtsmittel, wenn eine Änderung der Verfügung (hier: Genehmigung) nicht möglich ist?

  • § 55 FGG
    Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich sehe das wie Wwiw und ich dachte auch immer, genau das sei das Problem, warum das BVerfG gesagt hat, es muss vor Erteilung der Genehmigung ein Vorbescheid her (Beschl. v. 18.01.2000, 1 BvR 321/96).

    Dort heisst es u.a. in den Gründen:

    Zitat


    Die Regelung von FGG §§ 62, 55 kann zur Folge haben, dass eine richterliche Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung faktisch nicht möglich ist.
    (...)
    Zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes bestehen unterschiedliche Möglichkeiten. So können vom Rechtspfleger getroffene Entscheidungen aus dem Anwendungsbereich des FGG §§ 62, 55 herausgenommen und damit einer richterlichen Kontrolle in der Beschwerdeinstanz zugeführt werden. Auch ein Vorbescheid, bei dem es sich um eine Zwischenentscheidung mit der Ankündigung des Erlasses der beabsichtigten Entscheidung handelt, wenn nicht Rechtsmittel eingelegt wird, wäre ein geeignetes Mittel, um in Fällen der vorliegenden Art die bestehende verfassungswidrige Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen.



    Edit:
    Habe den Beitrag #18 erst nach meinem Beitrag hier gelesen aber erst nach dem Lesen von #18 verstanden, was wobder eigentlich meint.
    JETZT hat er mich überzeugt! Beschwerde ist grundsätzlich gegeben, es kann aber sein, dass auch das RM-Gericht an der Entscheidung nichts mehr ändern kann, was das BVerfG (für Fälle der Rpfl.-Zuständigkeit) für verfassungswidrig hält.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Edit:
    Habe den Beitrag #18 erst nach meinem Beitrag hier gelesen aber erst nach dem Lesen von #18 verstanden, was wobder eigentlich meint.
    JETZT hat er mich überzeugt! Beschwerde ist grundsätzlich gegeben, es kann aber sein, dass auch das RM-Gericht an der Entscheidung nichts mehr ändern kann, was das BVerfG (für Fälle der Rpfl.-Zuständigkeit) für verfassungswidrig hält.




    Juhu:yes::toot::stolzbin: ,

    genau, der Punkt ist der effekttive Rechtsschutz,

    Wer sich nicht kümmert, obwohl er gegen den Vorbescheid angehen kann, brauch sich nicht wundern, wenn ihm das Beschwerdegericht, trotz Begründetheit nicht mehr helfen kann. (Die Genehm. hat Außenwirkung entfaltet).

    Das BerVG hatte das Problem, dass obwohl man den Rechtsweg eingehalten hat, also Beschwerde gegen die Genehm., trotzdem letztlich ohne Rechtsschutz blieb. Und nur das, also gar kein eff. Rechtsschutz wurde beanstandet.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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