Abschichtung bei WEG

  • Hallo@all!

    Ich hätte da mal eine allgemeine Frage zur Abschichtung.

    Bekannt ist mir, dass ein Miterbe seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auch bei der Nachlasszugehörigkeit von Grundbesitz durch formfreien Vertrag -meist gegen Abfindung- im Wege der sog. Abschichtung aufgeben und auf diese Weise aus der Erbengemeinschaft ausscheiden kann. Das Grundbuch wird anschließend entsprechend berichtigt.

    Angeblich soll diese Verfahrensweise auch dann funktionieren, wenn ein Wohnungs-/Teileigentümer bei einer bestehenden WEG (z.B. Reihenhäuser) (s)einen Grundstücksteil (mit seinem Reihenhaus darauf) nach Realteilung zum Alleineigentum erhalten soll unter Aufhebung der WEG an diesem Grundstücksteil.

    Hatte schon jemand so einen (ähnlichen) Fall auf dem Tisch? Ich kann mir überhaupt nicht vorstellen wie das gehen soll...:gruebel:

    Ich hätte jetzt die WEG aufgehoben, die MEA untereinander an den Grundstücken ausgetauscht und anschließend wieder eine WEG mit den verbleibenden Wohnungs-/Teileigentümern begründet...

  • M. E. geht das nicht:

    Die Abschichtung bei der Erbengemeinschaft ist an das Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters (durch Aufgabe seiner Mitgliedsrechte) und das Anwachsen seiner Anteile an die übrigen Gesellschafter angelehnt (Palandt/Edenhofer § 2042 BGB Rn. 17; Hügel/Wilsch § 35 GBO Rn. 168 ff). Bei der WEG-Gemeinschaft liegt aber kein Gesamthandseigentum vor. Damit fragt sich, wie da die Aufgabe der Miteigentümerstellung aussehen kann. Und da fällt mir nur der Verzicht auf Eigentum ein, der aber bei Miteigentum nicht möglich ist (BGH FGPrax 2007, 209 = Rpfleger 2007, 537) und - wäre er möglich - mangels entsprechender gesetzlich normierter (oder durch Rechtsprechung bestätigter) Folge auch nicht dazu führen würde, dass der andere diesen Anteil automatisch bekäme, sondern zunächst zu einem Aneignungsrecht des Fiskus führen würde (§ 928 II BGB).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im Münchener Kommentar zum BGB, Bearb. Röll, zu § 3 WEG Rn. 29, finden sich entspr. Vorschläge / Muster (liegt mir nicht vor) und kostenrechtlich ist das Ganze bei Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl. 2008, Rn. 2059 sowie in Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl. 2007, Rn. 880 f. behandelt. Bei mir heißt es im Entwurf zur 4. Aufl. des KostO-Kommentars (ersch. ca. Nov. 2008 ZAP-Verlag / lexisnexis) bei § 39 Rn. 6 a:
    "... Hinweise zu erbrechtl. Abschichtung ...
    Auch bei der *Ausgliederung neu vermessener Grundstücke aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft" werden unter dem Begriff der "Abschichtung" Beurkundungen vorgeschlagen (s. zur kostenrechtlichen Bewertung Tiedtke Rn. 880 f.; Notarkasse Rn. 2059): Das den in der Gemeinschaft verbleibenden Gesellschaftern verbleibende Grundstück und das von den aussscheidenden Wohnungseigentümern zu übernehmende Grundsück werden hierbei zu rechtlich selbständigen Grundstücken. Der oder die ausscheidenden Miteigentümer übertragen ihre Miteigentumsanteile an die Gemeinschaft der anderen Wohnungseigentümer und erhalten hierfür als Gegenleistung das Alleineigentum an dem abgespaltenen Grundstück. Zu bewerten sind hier die Aufhebung des Wohnungseigentums an dem ausgegliederten Grundstück (gem. § 21 Abs. 2 halber Grundstückswert gem. § 19 Abs. 2) und zusätzlich die Übertragung des genannten Grundstücks (voller Verkehrswert § 19 Abs. 2) = zusammen 1,5facher Grundstückswert (Beurkundungsgebühr §§ 32, 36 Abs. 2, 44 Abs. 2 a), vgl. Notarkasse Rn. 2059 u. Tiedtke Rn. 880 f. Die Gegenleistung für den zweiten Teilwert (Verkehrswert ausgegliedertes Grundstück) in der Form der von den Ausscheidenden übertragenen Miteigentumsanteile an die verbleibende Eigentümergemeinschaft bleibt gem. § 39 Abs. 2 unbewertet. § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ist zu prüfen; soweit die Gebäudeteile vom Erwerber auf eigene Rechnung errichtet wurden, sind diese bei der Übertragung außer Ansatz zu lassen, anders jedoch beim Erwerb von Bauträger o. Ä. (Notarkasse Rn. 2059 am Ende; iedtke Rn. 881 am Ende)."

  • Ja, über den Streifzug zur Kostenordnung sind wir auf die ganze Sache gestossen. Allerdings lässt sich der Kommentar von Röll nirgendwo auftreiben...

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