Klauselerteilung nach § 726 ZPO?

  • Bestimmt eine ziemlich blöde Frage:

    In einem Vergleich wird unter anderem festgelegt, dass die vereinbarte Zahlung des Beklagten binnen zwei Wochen nach Zugang des Protokolls, in dem der Vergleich enthalten ist, zu erfolgen hat.

    Jetzt wurde die Erteilung der Vollstreckungsklausel - Vergleich beantragt. Dies sieht für mich aus wie eine Klausel nach § 726 ZPO. In der Akte habe ich aber auch das EB des Beklagtenvertreters über den Zugang.

    Wie seht ihr das?

  • M.E. muss keine titelergänzende Klausel erteilt werden, sondern eine einfache durch den U.d.G.

    Die nachzuweisende Tatsache wäre doch der Eintritt eines Kalendertages. Der kann doch nicht durch öffentlich oder öffentlich beglaubiger Urkunden nachgewiesen werden.

    Der Eintritt des Kalendertages müsste bei einer Vollstreckung durch das Vollstreckungsorgan beachtet werden. Auch kann der Kläger nicht nachweisen, dass der Beklagte nicht gezahlt hat. Da das eine negative Tatsache darstellt.

    Notfalls müsste sich der Beklagte wehren, in dem er nachweist, dass die Zahlung erfolgt ist.

  • Bei § 795 b ZPO wär ich mir nicht ganz sicher. Laut Zöller erteilt der U.d.G dann die Klausel in diesem Fall, wenn sich der Eintritt der Tatsache aus der Akte ergibt, aber nicht aus zur Akte gereichten Urkunden.

    Gem. § 174 ZPO stellt das EB des RA aber eine Privaturkunde dar.

  • Ist das nicht ein Fall des § 795b ZPO?



    Guter Gedanke :daumenrau, aber:

    Musielak Rdnr. 2 zu § 795b ZPO:

    Die Wirksamkeit des Vergleichs muss vom Eintritt einer Tatsache abhängig sein, die sich aus der Verfahrensakte ergibt. In der Praxis kommen damit Widerrufsvergleiche und solche für den Fall der Rechtskraft der Scheidung in Betracht. Hängt die Vollstreckung von weiteren Tatsachen iSd. § 726 ab, bleibt es bei der Zuständigkeit des Rechtspflegers.


    Die nachzuweisende Tatsache wäre doch der Eintritt eines Kalendertages.


    Das ist m. E. nicht der Fall. Nachzuweisen ist der Zugang des Vergleichsprotokolles. Ab da ist die Forderung fällig.

  • Seid wann werden Vergleiche v.A. w. eigentlich zugestellt? Die Übersendung des Protokolls erfolgt formlos, von daher gibt es eigentlich gar keinen ZU-nachweis.

    Der Gl. muss durch öff (begl.) Urkunde Zustellung im Parteiweg nachweisen, § 726 ZPO. im übrigen wie raico.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Seid wann werden Vergleiche v.A. w. eigentlich zugestellt? Die Übersendung des Protokolls erfolgt formlos, von daher gibt es eigentlich gar keinen ZU-nachweis.



    Das habe ich mich (im Stillen) auch schon gefragt. Daher kommt wahrscheinlich auch der Gedankengang im Ausgangsfall. Wird mir die Zustellung des Vergleichs nachgewiesen, erteile ich die Klausel nach § 726 ZPO. Ein Fall des § 795b ZPO ist das geade nicht, das sehe ich ebenso wie raicro.

  • Hier ist eine ganz normale Klausel durch den UdG zu erteilen. Zu beachten ist nichts.
    Das Gericht hätte den Vergleich nicht zustellen brauchen. Normalerweise wird der formlos übersandt. Weil das aber nun mal geschehen ist, sollte der UdG in der Klausel das ZU-Datum mit vermerken. Bei der ZV muss ja dann der Zugang des Vergleichs nachgewiesen werden und da muss die Partei nicht noch mal selber zustellen.
    Falls der Schuldner schon gezahlt haben sollte, kann er das dann im Vollstreckungsverfahren klären. Das Prozessgericht hat das nicht abzufragen.

  • Hier ist eine ganz normale Klausel durch den UdG zu erteilen. Zu beachten ist nichts.
    Das Gericht hätte den Vergleich nicht zustellen brauchen. Normalerweise wird der formlos übersandt. Weil das aber nun mal geschehen ist, sollte der UdG in der Klausel das ZU-Datum mit vermerken. Bei der ZV muss ja dann der Zugang des Vergleichs nachgewiesen werden und da muss die Partei nicht noch mal selber zustellen.



    Ja, das kann man sicherlich so sehen. In Kombination mit einer Zustellbescheinigung (aber nur dann ! *wichtigguck* ;)) wird auch eine einfache Klausel reichen.

    Daher auch mein Gedankengang in #3

    ...würde in der Klausel gleich bestätigen, wann der Vergleich dem Beklagtenvertreter zugestellt wurde.

  • Hier ist eine ganz normale Klausel durch den UdG zu erteilen. Zu beachten ist nichts.
    Das Gericht hätte den Vergleich nicht zustellen brauchen. Normalerweise wird der formlos übersandt. Weil das aber nun mal geschehen ist, sollte der UdG in der Klausel das ZU-Datum mit vermerken. Bei der ZV muss ja dann der Zugang des Vergleichs nachgewiesen werden und da muss die Partei nicht noch mal selber zustellen.



    Ja, das kann man sicherlich so sehen. In Kombination mit einer Zustellbescheinigung (aber nur dann ! *wichtigguck* ;)) wird auch eine einfache Klausel reichen.

    Daher auch mein Gedankengang in #3

    ...würde in der Klausel gleich bestätigen, wann der Vergleich dem Beklagtenvertreter zugestellt wurde.




    Ich sehe das nicht so. Die Zustellung v.A.w. anstelle einer Zustellung im Parteiweg ist unwirksam, vgl. Zöller, 23.A., Vor § 166 Rdn. 2 ; RGZ 169, 282.

    Der Zustellvermerk nach § 166 Abs. 1 ZPO gilt nur ! für Amtszustellungen, Zöller, Rdn. 1.

    Ich halte nichts davon, eine fehlerhaft erfolgte Zustellung auch noch fehlerhaft zu bescheinigen.

    Und nicht zuletzt:

    Wäre die Zustellung formlos erfolgt, hätte der Rpfl. (wohl unstreitig) die Klausel erteilen müssen, da der Nachweis der Parteizustellung zu prüfen ist. Nur weil der UdG fehlerhaft selbst zugestellt hat, wird er nun auf einmal zuständig. Dieses Ergebnis macht mir "Bauchschmerzen".

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Zumindest was die tatsächliche Zustellung betrifft, ist die doch heilbar bzw. geheilt: "so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist." (aus: § 189 ZPO) Nachgewiesen durch die Verfahrensakte. Oder irre ich mich?

  • Ähm ich verstehe das jetzt alles nicht mehr:

    Zum Fall: Die Zahlung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erfolgen: Das heisst doch nicht, dass danach nicht mehr vollstreckt werden kann oder so. Das ist doch keine Anspruchsbegründende Tatsache, sondern eine für den Kläger günstige Zahlungsmodalität, die zwar überflüssig ist aber nicht schadet.

    Der 795 b ist doch nur eine Reaktion darauf, dass mein BAG meinte, der Widerruf sei eine Bedingung im Sinne des § 726 ZPO. Das sollte zurück auf den U.d.G. verlagert werden.

    Klar werden Vergleich nicht von amts wegen zugestellt, aber das dürfte hier unerheblich sein.

  • .. Die Parteien sind sich drüber einig, dass Zahlungen binnen zwei Wochen ab Zugang des Protokolls zu erfolgen haben...

    Mit Zahlungen ist gemeint, dass der Beklagte bestimmt Beträge zu erbringen hat.

    Die Zustellung des Protokolls an die Parteien wurde durch den Richter verfügt.

  • Ich nehme dann mal meine Anwort in #10 zurück :oops: und sage: das ist keine bedingte Leistung und eine ganz normale Klausel des U.d.G. (wie jojo in #15).

  • Nachzuweisen wäre (wenn überhaupt), dass innerhalb der 2 Wochen nicht gezahlt wurde und dabei handelt es sich nicht um eine durch den Gläubiger zu beweisende Tatsache und daher auch nicht um einen Fall von 726 ZPO.

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