Einmalzahlung rückständige Rente

  • Das Problem der Zusammenrechnung scheint mich zu verfolgen. Dieses Mal allerdings ein blöder Fall, bei dem ich nicht weiterkomme.
    Insoverfahren im Dezember 2004 eröffnet. Bislang bezog der Schuldner eine Rente der BfA, die keine pfändbaren Beträge erbrachte.
    Jetzt erhält der Schuldner plötzlich eine weitere Rente (vom Versorgungswerk der Steuerzahler). Der IV beantragt Zusammenrechnung, was grundsätzlich kein Problem ist.
    Jedoch hat der Schuldner für die Zeit von Oktober 2004 bis jetzt eine Einmalzahlung erhalten, die sich aus den monatlichen Rentenbeträgen für diesen Zeitraum zusammensetzt.
    Der IV will jetzt diesen Einmalbetrag mit der Rente der BfA einmalig zusammengerechnet haben und daraus den pfändbaren Betrag ermitteln - m.E. Blödsinn.
    Ich frage mich nur, wie ich diese Einmalzahlung behandle. Der Schuldner will die Zahlung behalten, zumindest würde er sich wohl allenfalls darauf einlassen, so zu tun, als hätte er die Rente monatlich erhalten. Dann müsste ich aber prüfen, wie hoch die andere Rente seinerzeit jeweils war, zusammenrechnen, den pfändbaren Betrag ermitteln und nur diesen zur Masse fließen lassen (mal nebenbei haben sich in der Zeit auch die Pfändungstabellen geändert).
    Was mache ich mit dem Teil der Einmalzahlung, der sich auf die Zeit vor Eröffnung des Verfahrens bezieht (Oktober bis Dezember 2004)? Ist das vollständig Masse?

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!!!! In der Akte gibt´s so schon Stress ohne Ende.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Nachzahlungsbetrag ist auch in diesem Fall pfändungsrechtlich auf die Monate zu verteilen, für die sie gezahlt wird.

    Weißt Du denn wie hoch die Rente von der DRV in der Zeit war für die jetzt die zusätzliche Rente nachgezahlt wird?

  • Der Schuldner hat die Beträge der DRV ab 2005 mitgeteilt. Insofern wäre das kein Problem.
    Was mach ich mit dem Betrag, der für die Zeit vor Eröffnung gezahlt wurde?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Schuldner hat die Beträge der DRV ab 2005 mitgeteilt. Insofern wäre das kein Problem.
    Was mach ich mit dem Betrag, der für die Zeit vor Eröffnung gezahlt wurde?



    Nochmals nachfragen wegen der Beträge ab 2004. Schließlich muss der Schuldner ja Nachweise vorlegen wenn er behauptet, dass die Zahlungen teilweise unpfändbar sein sollen.

  • Der Schuldner hat die Beträge der DRV ab 2005 mitgeteilt. Insofern wäre das kein Problem.
    Was mach ich mit dem Betrag, der für die Zeit vor Eröffnung gezahlt wurde?



    Nochmals nachfragen wegen der Beträge ab 2004. Schließlich muss der Schuldner ja Nachweise vorlegen wenn er behauptet, dass die Zahlungen teilweise unpfändbar sein sollen.


    :gruebel: Das versteh ich nicht?!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Na ja, auch für die Zeit vor der Eröffnung gilt die Regelung, dass die Nachzahlung für die Monate zu berücksichtigen ist für die sie geleistet wird.

  • Das hieße doch aber, dass mich die Zeit vor Eröffnung nicht zu interessieren braucht oder mache ich einen Denkfehler?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Doch, weil eine Pfändung auch die Beträge erfasst, die für die Zeit vor der Zustellung der Pfändung nachgezahlt werden. Ebenso ist das mit dem Insolvenzverfahren. Das erfasst nach § 35 Abs. 1 InsO alles, was der Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens hat und während des Verfahrens hinzubekommt. Aber natürlich nur, soweit es nicht unpfändbar ist.

  • Ah, kapiert :D
    Das heißt im Ergebnis, ich muss für den gesamten Zeitraum ausrechnen, was pfändbar gewesen wäre, wenn die nachgezahlte Rente zusammen mit der Rente der BfA monatlich geflossen wäre. Und das unter Berücksichtigung sämtlicher Änderungen der Rente und der Pfändungstabellen. Na toll :mad:
    Bei der Masse bleiben dann die "monatlich" pfändbaren Beträge, der Rest beim Schuldner. Der wird sich freuen!
    Vielen Dank für die Hilfe!!!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ah, kapiert :D

    Bei der Masse bleiben dann die "monatlich" pfändbaren Beträge, der Rest beim Schuldner. Der wird sich freuen!
    Vielen Dank für die Hilfe!!!

    Der fährt damit dann in die Karibik, alles völlig legal ! :wechlach:

  • Warum willst Du den Schuldner schlechter stellen als in dem Fall, wenn alles richtig gelaufen wäre.

    Dich interessiert es doch auch nicht was er mit seinem monatlich unpfändbaren Betrag macht. Es ist doch nichts illegales dabei seine unpfändbarena Beträge zu beanspruchen, sei es monatlich oder als Nachzahlung. Wer weiß warum die Rente nicht pünktlich gezahlt wurde? Vielleicht Verschulden der Rentenversicherung, des früheren Arbeitgebers, der ARGE, oder des TH/IV???

    Wenn das so sein sollte, dass die Beträge in größerem Umfang zur Masse kämen als bei laufender Zahlung, dann könnte der IV/TH geschickt agieren und z.B. eine Rentennachzahlung oder sonstige Nachzahlungen verzögern um dadurch mehr Kohle zu bekommen. Ernst, das kann doch nicht sein, oder meinst Du doch????

  • Nee, Hego, ist doch auch völlig korrekt! Ich stimm dir ja auch zu, nur ist es eben immer recht nett, wenn solche Fälle eintreten und der Schuldner nach einer Zahlung sich dann für zwei Monate ins Ausland verabschiedet. Kommt bei den Gläubigern nicht immer gut an, wenn die davon erfahren und der Verwalter vielleicht noch ne Grußkarte aus Hawaii bekommt....... :wechlach:

  • Die Frage ist, hätte der Schuldner die Beträge selbst gespart, wären sie dann vielleicht Neuerwerb :nixweiss:.

    Interessant, wenn er sie auf ein Konto geschäffelt hätte, sicherlich. Das leidige Problem, dass Unpfändbares eben pfändbar wird. Was geschieht mit dem Geld, das sich der Schuldner anspart, um sich ein billiges KfZ zu kaufen, das er für die Arbeit braucht. Ich würde es dem Schuldner zunächst abnehmen und an den Autoverkäufer dann direkt auszahlen. Lässt man es dem Schuldner und dieser "verzockt" es, sehe ich den Verwalter in der Haftung.

  • Die Frage ist, hätte der Schuldner die Beträge selbst gesparrt, wären sie dann vielleicht Neuerwerb :nixweiss:.



    Vielleicht hat der Schuldner die ganze Zeit auf Pump gelebt weil er nicht genug zum Beißen hat. Wer weiß das schon. Ich denke mir auch, dass es einfacher ist diese Regelung anzuwenden als eine Begründung und Nachweise dafür vorlegen zu lassen. Das würde recht schwierig und umständlich.

    Außerdem, warum sollte der Schuldner für evtl. Fehler anderer geschädigt werden.

    Was wäre dann mit der Nachzahlung für geleistete Überstunden im übernächsten Monat. Die müsste man doch dann auch so behandeln.

    Wenn man mit so was anfängt muss man auch wissen wo es aufhören soll. Und da hätte ich meine Bedenken...

    @ Ernst

    Ich habe einen Schuldner, der keinen festen Wohnsitz hat. Fliegt häufiger mit Reinär nach Spanien und dort lebt er im Sommer unter Palmen. Ist billiger als hier eine Wohnung zu unterhalten. Konto hat er keins, kommt alle paar Monate und gibt ein Konto eines Rechtsanwalts an, lässt sich darauf einen Teil seiner Versorgungsbezügen überweisen und dann hört man wieder monate lang nichts mehr von ihm....



  • @ Ernst

    Ich habe einen Schuldner, der keinen festen Wohnsitz hat. Fliegt häufiger mit Reinär nach Spanien und dort lebt er im Sommer unter Palmen. Ist billiger als hier eine Wohnung zu unterhalten. Konto hat er keins, kommt alle paar Monate und gibt ein Konto eines Rechtsanwalts an, lässt sich darauf einen Teil seiner Versorgungsbezügen überweisen und dann hört man wieder monate lang nichts mehr von ihm....


    Zum Thema Fremdkonten: Hast denn nicht der Insolvenzverwalter auch einen Anspruch gegenüber dem Schuldner auf Offenlegung der Kontenbewegungen über diese Fremdkonten? Ist doch der klassische Fall, Schuldner wickelt Zahlungsverkehr über Konto der Gattin ab. Auch hier sollte man man nen n Blick rein werfen...... :oops:

  • Tja, die Kontobewegungen der Ehefrau überprüfen zu dürfen ist wohl etwas aus der Reihe und dürfte schwierig bis unmöglich sein.

  • Aber Hego, im Rahmen der §§ 94 ff InsO hat der Schuldner diverse Pflichten, ich denke, darunter fällt auch die Pflicht zur Offenlegung der "Einnahmen", die über das Konto der Angetrauten gehen.

    Liege ich falsch ?

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