wirksame ZU möglich?

  • Habe folgenden Sachverhalt vorliegen:

    Herr A - Mieter - schuldet seinem Vermieter B bereits 2 Monatsmieten. Dieser möchte daher außerordentlich kündigen. Herr A ist "abgehauen" und hat natürlich keine neue Anschrift hinterlassen. Kann der Vermieter die Kündigung wirksam an die bisherige Anschrift zustellen lassen? Herr A ist dort noch gemeldet.

  • Der A ist dort gemeldet und wenn dort eben seine Wohnung und sein Briefkasten ist, dann kann man dort auch zustellen. Ich würde es so sehen und da hat der A dann halt Pesch!

  • Der A ist dort gemeldet und wenn dort eben seine Wohnung und sein Briefkasten ist, dann kann man dort auch zustellen. Ich würde es so sehen und da hat der A dann halt Pesch!



    Ganz genau! :daumenrau ...diese Kombination kommt immer wieder vor.

  • logisch kann unter der verlassenen Meldeadresse wirksam zugestellt werden . . . möge sich der Schuldner doch ummelden, dann kann natürlich auch an der neuen Anschrift zugesetellt werden . . . einfach nur abhauen und den Kopf in den Sand stecken schützt vor Zustellungen nicht, leider aber etwa vor der Pfändung durch den GV ;)

  • Der A ist dort gemeldet und wenn dort eben seine Wohnung und sein Briefkasten ist, dann kann man dort auch zustellen. Ich würde es so sehen und da hat der A dann halt Pesch!



    Veto

    Was ist unter dem "abgehauen" zu verstehen?

    Wenn der Mietschuldner seine Habseligkeiten zusammengepackt und und dann ohne Rückkehrabsicht verschwindet, d.h. die Wohnung aufgegeben hat, kann unter dieser Anschrift auch nicht mehr wirksam zugestellt werden.

  • #5,

    Vielleicht ist er nur in einen längeren Urlaub gefahren und hat eben alles mitgenommen! ;-), wel er nicht so viele Sachen hat. Woher soll ich denn wissen, ob er seine Wohnung aufgegeben und ob er keine Rückkehrabsichten hat?

    Da er noch in seiner alten Wohnung gemeldet ist würde ich davon ausgehen, dass er noch immer dort wohnt.

  • Woher soll ich denn wissen, ob er seine Wohnung aufgegeben und ob er keine Rückkehrabsichten hat?



    Ich denke, der Vermieter hat da in der Regel schon einen gewissen Überblick. Mit dem Veto wende ich mich gegen die generelle Aussage, dass eine Zustellung wirksam ist. Und das ist nun eben gerade nciht der Fall.

    Ist der Mieter in dem von Dir angesprochenen Urlaub, bummelt mal ein paar Wochen durchs Land oder schaut nur mal sporadisch vorbei, ist eine Zustellung möglich. Dass er dann nicht in den Briefkasten schaut, hat etwas mit dem von redge angesprochenen "Kopf-in-den-Sand-stecken" zu tun und Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

    Ist er aber - und das ist der Ausgangsfall - abgehauen, ist eine Zustellung gerade nicht mehr möglich, da er die Wohnung aufgegeben hat.

    In der Praxis sicherlich weniger von Relevanz, da schlecht nachweisbar. Aber die generelle Aussage, dass die Zustellung wirksam ist, bleibt dennoch falsch.

  • Da muss ich Grisu Recht geben. Zustellen kann man, ob die Zustellung dann im Einzelfall unwirksam ist, wird ggf. im Verfahren geprüft.

    Wenn wie hier der Vermieter bösgläubig ist, würde ich mir zweimal überlegen, ob ich das Risiko eingehe und einen möglichen Folgeprozess am Nichtzugang der Kündigungserklärung scheitern lassen will.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • Ist der Mieter in dem von Dir angesprochenen Urlaub, bummelt mal ein paar Wochen durchs Land oder schaut nur mal sporadisch vorbei, ist eine Zustellung möglich. Dass er dann nicht in den Briefkasten schaut, hat etwas mit dem von redge angesprochenen "Kopf-in-den-Sand-stecken" zu tun und Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

    Ist er aber - und das ist der Ausgangsfall - abgehauen, ist eine Zustellung gerade nicht mehr möglich, da er die Wohnung aufgegeben hat.



    :meinung:

    Sollte eine Zustellung in der Wohnung nicht möglich sein und kann eine neue Anschrift nicht ermittelt werden, gibts außerdem noch die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung der Kündigung über § 132 II BGB.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • #11,

    richtig, wenn der Vermieter dies beantragt!

    Klar kann man es nicht pauschalisieren, jedoch kann in vielen Fällen die ZU noch in der alten Wohnung erfolgen, wenn nicht sicher ist, ob der Mieter tatsächlich abgehauen ist.

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