Abtretung

  • Es wird vorgelegt eine Abtretungserklärung vom 01.01.2007, bei der die Unterschriften der Bevollmächtigten der Gläubigerin öffentlich beglaubigt worden sind.

    Die Abtretung ist an die A-Bank erfolgt.

    Die A-Bank wurde durchgestrichen mit folgendem Zusatz:
    "Gestrichen. B-Bank. Unterschriften. Datum 01.09.2008"
    keine neue Unterschriftsbeglaubigung

    Kann Eintragung der Abtretung an B-Bank eingetragen werden?

  • Ist die B-Bank eine völlig andere Bank oder evtl. eine Rechtsnachfolgerin der A-Bank oder eine Bank, die zum selben "Komplex" gehört?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bestehen Zweifel, daß die geänderte Erklärung nicht von der Berechtigten stammt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei der B-Bank handelt es sich um eine völlig andere Bank (keine Rechtsnachfolge).

    Ob ich Zweifel habe, dass die Richtigen unterschrieben haben, kann ich nicht sagen.

    Ich möchte grundsätzlich wissen, ob nach Beglaubigung der Unterschrift Änderungen vorgenommen werden können, ohne neue Beglaubigung der Unterschrift.

  • In den verlinkten Threads ist schon viel geschrieben worden. Ich schließe mich der Meinung an, dass die Unterschriften für den Nachtrag nochmals beglaubigt werden müssen, weil es sich inhaltlich um eine völlig andere Erklärung handelt. Ich sehe nicht ein, dass es einen Unterschied machen soll, ob nachträglich in der Ursprungserklärung geändert oder auf einem gesonderten Blatt geändert wird. Die nachträglichen Unterschriften sind in beiden Fällen dieselben. Einmal Beglaubigungszwang und einmal nicht? Ist für mich nicht konsequent und ich sehe auch keinen Grund dafür.

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