Auflassung trotz ausgeübtem Vorkaufsrecht?

  • Hallo, meine Suche war bisher leider nicht erfolgreich. Vielleicht hat jemand einen Tip für mich.

    Folgender Sachverhalt:

    2000 - Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechtes für den ersten Verkaufsfall
    2001 - Kaufvertrag V - K1 über eine Teilfläche
    2001 - (angeblich) Ausübung Vorkaufsrecht durch Vorkaufsberechtigten
    heute - Messungsanerkennung und Auflassung V - K1, wobei das Vorkaufsrecht vorerst übernommen werden soll.
    heute - Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechtes, weil dieses durch die Nichtausübung beim Kaufvertrag V - K1 gegenstandslos geworden sei

    Ich bin der Meinung, dass ich die Auflassung von V an K1 nicht vollziehen kann, weil ich dadurch erst das Vorkaufsrecht gegenstandslos mache.

    Nach Mitteilung der Parteien soll ein Rechtsstreit über die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechtes anhängig sein.
    Eine Anhörung des Berechtigten wäre zwar möglich, allerdings wird dieser der Löschung des VKR nicht zustimmen (habe schön öfter mit ihm telefoniert).

    Irgendwie kommt mir die Sache komisch vor.

    Gruß
    Mitch

  • Die Auflassung kann vollzogen werden. Das Vorkaufsrecht wirkt lediglich wie eine Vormerkung (§ 1098 Abs.2 BGB i.V.m. § 883 Abs.2 BGB) und der Veräußerer verfügt als Berechtigter. Das Vorkaufsrecht kann dagegen nicht gelöscht werden, weil sein Erlöschen und damit die Grundbuchunrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Die Tatsache, dass die Auflassung an den Erstkäufer eingetragen wird, sagt nichts darüber aus, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde.

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