Vergessene Rück-Auflassungsvormerkungen

  • Vor 8 Jahren wurde von einer nicht mehr im Grundbuch arbeitenden Kollegin ein Eigentumswechsel vollzogen, für welchen der "Vollzug aller in der Urkunde enthaltenen Anträge" beantragt war. Auflassung und Löschung der Auflassungsvormerkung wurden vollzogen, die Eintragung der Rückauflassungsvormerkungen wurde übersehen und das Fehlen auch vom Notar nach Eintragung nicht beanstandet.
    Inzwischen wurde die Zwangsversteigerung eingetragen und nun ruft der Notar an, ob nicht jetzt noch die 2 Rück-AV eingetragen werden können.
    Das ist sicher prinzipiell möglich, aber was hat das in der ZV für Konsequenzen und wie würdet Ihr vorgehen ???
    Vielen Dank !
    prcilla

  • Inzwischen wurde die Zwangsversteigerung eingetragen


    Was heißt das? Lediglich der Vermerk in Abt. II oder schon ein Ersteher aufgrund Zuschlag?
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eintragen kannst Du die die AVs, aber wenn der Zwangsversteigerungsvermerk schon im Grundbuch steht, wird's wohl nichts mehr nützen. Das wird auf eine Amtshaftung hinauslaufen. Den schwarzen Peter dabei hat zum Glück Deiner Kollegin wohl eher der Notar. Unangenehm ist es trotzdem! Die Kollegin muss den Vorgang unbedingt vorsorglich ihrer Haftpflichtversicherung melden.

    Wenn der Ersteher schon Eigentümer wäre, könnten die AV's sowieso nicht mehr eingetragen werden.

  • Gemeint ist wohl, dass bisher nur der ZV-Vermerk eingetragen wurde. Dieser stellt ja bekanntlich keine Grundbuchsperre dar (Fakt 1).

    Fakt 2: Noch nicht vollständig erledigte Aufträge sind noch zu vollziehen, sofern dies noch möglich ist, zwischenzeitlich also nicht z.B. andere, den Vollzug hindernde Eintragungen erfolgt sind (z.B. Eigentümerwechsel und damit "Zerstörung" der erforderlichen Voreintragung gem § 39 GBO).

    Ggf. wäre noch § 878 BGB (auch § 892 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB?) zu prüfen ...

    ... und dann, ob ein Vermögensschaden entstanden ist / entstehen kann sowie die daraus resultierende Haftungsfrage ...

    (wobei in einem anderen Thread bereits diskutiert wurde, dass durch die Mitteilungen nach § 55 GBO möglicherweise eine Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird; siehe auch Demharter, GBO, 25. Aufl. 2005, § 55 Rn 32 m.w.N.)

  • Ich bezog mich nur darauf, dass die Vormerkungen unbeschadet der Verfügungsbeschränkung nach § 878 BGB wirksam sind, wenn sie jetzt noch eingetragen werden. Ob sie das Versteigerungsverfahren dann auch "überstehen", ist wieder eine andere Frage. Deswegen auch meine Ausführungen in #3.

  • Jetzt muss ich als "Nichtgrundbuchler" mal blöde fragen. Hat das wirklich haftungsrechtliche Konsequenzen wenn der Rechtspfleger einen Antrag überhaupt nicht erledigt? Ich meine sie hat ja nichts falsch gemacht, sie hat gar nichts gemacht. Man könnte lediglich an § 17 GBO denken, da aber der ZVG Vermerk da nicht drunter fällt, fällt mir nichts ein was hier gegen die Kollegin spricht. Vorausgesetzt, wegen § 17, das in der Zwischenzeit nichts passiert ist.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • @ claudia:

    Nach Deiner Logik könnte man dann ja getrost sämtliche Anträge jahrelang liegen lassen oder immer nur die Anträge bearbeiten, die einem "schmecken".

    Unabhängig davon könnte ich mir in dem besprochenen Fall vorstellen, dass von einem Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO auszugehen ist. Ich würde jedenfalls vermuten, dass die Eigentumsumschreibung nach dem Willen der Beteiligten nicht ohne die gleichzeitige Eintragung der Rückübertragungsvormerkung hätte erfolgen sollen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Claudia
    Die Verletzung der Vorschriften §§ 16 und 17 GBO machen das Grundbuch nicht unrichtig (sind nur Ordnungsvorschriften), können aber zu Schadensersatzansprüchen führen.

    Die Eintragung der AV kann m.E. noch erfolgen, aber eben mit dem "Rang" nach allen anderen Rechten. Zwischenzeitlich eingetragene Rechte sind daher nicht zwingend gegen der Vormerkungsberechtigten unwirksam.

    Das kann also noch Ärger geben. Aber, falls die Beteiligten nach § 55 GBO benachrichtigt worden sind, sehe ich keine großen Probleme für die Kollegin. Denn die Beteiligten sind verpflichtet, die Eintragungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Unterlassen sie die Prüfung, ist das ihr Problem (insbesonderes des beauftragten Notars).

    Jens

  • :2danke An den 16 Abs. 2 GBO hatte ich nicht gedacht, das ist natürlich der Knackpunkt wenn man die Anträge nur teilweise vollzieht. Auf den 17 bin ich ja selber gekommen, aber dagegen lag ja ein Verstoß nicht vor. :)
    Aber ich bleibe dabei wenn man gar nichts macht macht man nichts falsch. ;) Und wenn keiner mahnt... :pff:

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  • Bemerkenswerte Einstellung, das muss ich schon sagen. Bist Du schon einmal auf den Gedanken gekommen, dass die Amtspflichtverletzung bereits darin liegt, dass Du über einen gestellten Antrag einfach nicht entscheidest? Hier wurde nicht nur gegen § 16 Abs.2 GBO, sondern auch gegen § 17 GBO verstoßen. Wie kommst Du auf die Idee, dass § 17 GBO im Verhältnis Antrag/Ersuchen nicht gilt?

  • Wie kommst Du auf die Idee, dass § 17 GBO im Verhältnis Antrag/Ersuchen nicht gilt?



    Das ist in älteren ZVG-Kommentierungen wohl einmal so vertreten worden.

    Problematisch ist hier m.E. allerdings weniger der konkrete Verstoß gegen § 17 GBO, sondern die der Vormerkung möglicherweise vorgehende Beschlagnahme zugunsten eines Dritten, der die vorzumerkenden Ansprüche bei korrekter Bearbeitung hätte gegen sich gelten lassen müssen.

  • Nu bleeeebe doch mal gaaaanz ruhig. ;);) (der Smeyliiiiii sagte doch schon alles)
    Ich habe doch nie gesagt das man über gestellte Anträge nicht entscheiden soll.
    Aber wenn die (was sie nicht sollten) "in Verstoß geraten" UND keiner - nicht mal die Beteiligten und nicht mal der Notar merkts, warum soll dann immer gleich der Staat haften???
    Mit dem 17 dass nehme ich zurück. Das ist nur Mindermeinung. :aufgeb:

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  • Hallo Leute,
    die Rück-AV werden heute nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Der Notar war hier uns sieht eindeutig auch seine Mitschuld,
    da ihm bei Kontrolle der Eintragungsmitteilungen nicht aufgefallen war,
    daß versäumt wurde, die Rück-AV einzutragen. Diese haben übrigens lediglich zum Inhalt, daß bei Veräußerung nicht ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer gehandelt werden darf. Der Fall, daß bei Zwangsversteigerung das Eigentum zurückübertragen werden soll, ist nicht Inhalt der Rück-AV. Zwischendurch sind außer dem ZV-Vermerk keine weiteren Rechte eingetragen worden. Insofern stellt sich die Frage, welcher Schaden überhaupt auftreten kann, denn es wird nicht veräußert, sondern die Teilungsversteigerung betrieben... ?
    Danke fürs Mitdenken.
    prcilla

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