Konfusion bei Grunddienstbarkeit?

  • Irgendwie hab ich's heute mit Dienstbarkeiten...

    Also Ende der 1950er wurde ein Wegerecht über Flurstück 10 als Grunddienstbarkeit im GB eingetragen. Berechtigt war damals das Flurstück 11, welches im gleichen Blatt unter einer anderen BV-Nr. eingetragen war.

    In den 90ern wurde jeweils eine Teilfläche von Flurstück 10 und Flurstück 11, die neu vermessenen Flurstücke 10/2 und 11/2, zu Straßenbauzwecken an das Land verkauft. Die Flurstücke wurden abgeschrieben und auf Antrag des Erwerbers auf dem neuen Blatt gemäß § 890 Abs. 1 BGB vereinigt.

    Jetzt werden die restlichen Flächen, die Flurstücke 10/1 und 11/1 an einen Dritten verkauft. Das Wegerecht soll gelöscht werden, was Käufer und Verkäufer bewilligen und beantragen.

    Brauche ich auch noch die Löschungsbewilligung des Landes bzgl. des (ehemals?) berechtigten Flurstücks 11/2 oder ist das Recht insoweit wegen der Vereinigung durch Konfusion erloschen?

    Ulf

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  • Wurden denn die Dienstbarkeiten überhaupt auf das neue Grundbuch übertragen? Sonst wären sie ja durch Nichtübertragung eh schon erloschen...

    da sich (bei Mitübertragung auf das neue Blatt) dann aber durch die Vereinigung Berechtigtes und Dienendes Flurstück vereinigt haben, wäre die Dienstbarkeit erloschen...
    Ne Fundstelle hab ich jetzt aber nicht parat...

  • Wurden denn die Dienstbarkeiten überhaupt auf das neue Grundbuch übertragen? Sonst wären sie ja durch Nichtübertragung eh schon erloschen...


    Hmm, hab jetzt noch mal nachgesehen. Damals wurde das belastete Flurstück 10/2 aus der Haft entlassen und lastenfrei abgeschrieben.

    In Bezug auf das mitberechtigte Flurstück 11/2 wurden keine Erklärungen abgegeben.

    Dann ist es ja wieder fraglich, ob in meinem Fall überhaupt eine Konfusion vorliegt, da das mit vereinigte Flurstück 10/2 zu dem Zeitpunkt schon gar nicht mehr belastet war.

    Verwirrend... :(

    Ulf

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  • Richtig! Und für ein Erlöschen nach § 1025 S. 2 BGB gibt es keine Hinweise.

    Ulf

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  • Wenn 10/2 lastenfrei abgeschrieben wurde, zu 11/2 aber nichts gesagt wurde, ist es weiterhin berechtigt. Ein Vermerk muss ja nicht gemacht werden, da laut SV kein Herrschvermerk eingetragen ist...
    Damit ist für mich das Flurstück 11/2 berechtigt, 10/2 aber nicht belastet. Daher ist belastet nur noch das Flurstück 10/1, berechtigt sind 11/1 und 11/2. Das bleibt auch so, wenn es mit einem anderen Flurstück vereinigt wurde...

    Ich denke daher, dass du auch noch die Löschungsbewilligung des Eigentümers des Flurstücks 11/2 brauchst, um das Recht zu löschen...

  • Wenn 10/2 lastenfrei abgeschrieben wurde, zu 11/2 aber nichts gesagt wurde, ist es weiterhin berechtigt. Ein Vermerk muss ja nicht gemacht werden, da laut SV kein Herrschvermerk eingetragen ist...
    Damit ist für mich das Flurstück 11/2 berechtigt, 10/2 aber nicht belastet. Daher ist belastet nur noch das Flurstück 10/1, berechtigt sind 11/1 und 11/2. Das bleibt auch so, wenn es mit einem anderen Flurstück vereinigt wurde...

    Ich denke daher, dass du auch noch die Löschungsbewilligung des Eigentümers des Flurstücks 11/2 brauchst, um das Recht zu löschen...[/quote]

    Ich sehe es auch so wie rpfl_nds

  • Danke! Ich sehe es auch so und werde nun dem Notar mal beibringen, dass er um eine Löschungsbewilligung des Landes nicht herum kommt.

    Ulf

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