Grundschuld entgegen § 1193 BGB n.F. eingetragen

  • Guten Morgen,

    leider hat uns der § 1193 BGB und sein schöner neuer Satz erst gestern erreicht. Und natürlich haben wir schon Grundschulden eingetragen, die nach dem 19.08. bestellt wurden. :(

    Eigentlich müsste jetzt ein Widerspruch her, oder? Ich würde jedoch bei den drei bisher eingetragenen Grundschulden eine Berichtigungsbewilligung von Bank und Eigentümer verlangen und entsprechend bei der Grundschuld vermerken.

    :mad: Warum kann die Notarkammer von BW eigentlich unsere Notare nicht genauso gut informieren, wie die Pfälzer, die es immerhin am 18.08. an alle Notare mitgeteilt hat?

    Edit:
    Damit die Frage nicht untergeht, habe ich diese mal aus dem allgemeinen Thread abgetrennt.
    Ulf, Admin

  • Guten Morgen,

    leider hat uns der § 1193 BGB und sein schöner neuer Satz erst gestern erreicht. Und natürlich haben wir schon Grundschulden eingetragen, die nach dem 19.08. bestellt wurden. :(

    Eigentlich müsste jetzt ein Widerspruch her, oder? Ich würde jedoch bei den drei bisher eingetragenen Grundschulden eine Berichtigungsbewilligung von Bank und Eigentümer verlangen und entsprechend bei der Grundschuld vermerken.



    Darf ich das noch mal aufgreifen - habe auch eine Grundschuld aufgrund Bewilligung vom 22.8. eingetragen, die leider keine salvatorische Klausel enthielt.
    Amtswiderspruch?

  • Statt eines Amtswiderspruchs würde ich erst mal ein Einsichtsverbot verhängen und dann versuchen, die Berichtigungsbewilligungen von Eigentümer und Bank zu erlangen (unter Hinweis auf einen drohenden Amtswiderspruch). Amtswiderspruch wäre für mich nur ultima ratio, wenn die Beteiligten mauern.

  • Vielleicht erklärt der Eigentümer ja auch (formfrei), dass es sich ausnahmesweise hier nicht um eine Sicherungsgrundschuld i.S.d. § 1193 BGB handelt. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Statt eines Amtswiderspruchs würde ich erst mal ein Einsichtsverbot verhängen und dann versuchen, die Berichtigungsbewilligungen von Eigentümer und Bank zu erlangen (unter Hinweis auf einen drohenden Amtswiderspruch). Amtswiderspruch wäre für mich nur ultima ratio, wenn die Beteiligten mauern.



    So würd ich das auch versuchen.
    Ich hoffe, dass so langsam durch den Buschfunk alle nötigen Stellen von dem Gesetz erfahren haben und daher eine Berichtigungsbewilligung einigermaßen schnell zu bekommen ist, da die Beteiligten wissen (müssten), dass sie um eine Abänderung nicht drumrumkommen...

  • Mal Blöd gefragt:
    Woher weiß ich als Grundbuchamt, dass die Grundschuld zur Sicherung einer Geldforderung bestellt, wenn es nicht in der Urkunde gesagt wurde ?

    Jens

  • Dazu wird in der anderen Diskussion sinngemäß darauf verwiesen, dass diesen Schluss die Lebens- und Berufserfahrung eines jeden billig und gerecht Denkenden gebiete. In Echt gibt es quasi nix anderes als wie Sicherungsgrundschulden.
    Hierzu wird dann wohl der Sachverhalt per (unechter?) Zwischenverfügung von Amts wegen aufgeklärt.

  • Ich habe hier folkgendes vorliegen:

    A bewilligt für sich die Eintragung einer Eigentümergrundschuld über 2 Mio nebst Zinsen blablabla, sofort fällig ... -ohne §800 ZPO-

    Es gibt somit keinen Hinweis, dass diese Grundschuld zur Sicherung einer Forderung bestellt wurde. Es gibt keinen Grund für eine Zwischenverfügung, oder soll ich wirklich fragen: "Na, wofür ist die Grundschuld gedacht -Steuerschulden, Kredit u.ä.- ?"

    Ich verweise mal auf die Diskussion des § 1365 BGB bei der Grundschuldbestellung eines Ehegatten.

    Jens

  • Mal Blöd gefragt:
    Woher weiß ich als Grundbuchamt, dass die Grundschuld zur Sicherung einer Geldforderung bestellt, wenn es nicht in der Urkunde gesagt wurde ?

    Jens

    In den Bestellungsurkunden, die ich so kenne, wird meistens auch wegen der persönlichen Forderung die Unterwerfung erklärt. DAS scheint mir ausreichend, um anzunehmen, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt.
    Wenn allerdings wirklich GAR NIX drinsteht, bleibt nur noch die Aufklärungsverfügung - oder der Anruf beim Notar.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch


  • A bewilligt für sich die Eintragung einer Eigentümergrundschuld über 2 Mio nebst Zinsen blablabla, sofort fällig ... -ohne §800 ZPO-


    Da stimme ich zu!

    In dem Fall würde ich einen kurzen Vermerk machen, dass es keinen Hinweis gibt, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt und ohne Rückfragen eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn allerdings wirklich GAR NIX drinsteht, bleibt nur noch die Aufklärungsverfügung - oder der Anruf beim Notar.


    Aber auf welcher gesetzlichen Grundlage eine eintragungsreife Eintragung verzögert wird, habe ich bislang nicht verstanden.
    Ihr ermittelt konsequenterweise also auch bei § 1365 BGB bis der Arzt kommt und schon wieder geht?

  • Wenn allerdings wirklich GAR NIX drinsteht, bleibt nur noch die Aufklärungsverfügung - oder der Anruf beim Notar.


    Aber auf welcher gesetzlichen Grundlage eine eintragungsreife Eintragung verzögert wird, habe ich bislang nicht verstanden.
    Ihr ermittelt konsequenterweise also auch bei § 1365 BGB bis der Arzt kommt und schon wieder geht?


    Nein, ich ermittele nicht bis der Arzt kommt. Wenn sich in einer Eigentümergrundschuld kein Hinweis auf einen Sicherungszweck befindet, trage ich ein. Bei allen anderen Grundschulden ist davon auszugehen, dass eine Sicherungsgrundschuld eingetragen werden soll. Etwas anderes anzunehmen ist weltfremd. Darum beanstande ich diese Grundschulden.

  • Nein, ich ermittele nicht bis der Arzt kommt. Wenn sich in einer Eigentümergrundschuld kein Hinweis auf einen Sicherungszweck befindet, trage ich ein. Bei allen anderen Grundschulden ist davon auszugehen, dass eine Sicherungsgrundschuld eingetragen werden soll. Etwas anderes anzunehmen ist weltfremd. Darum beanstande ich diese Grundschulden.


    Völlig :zustimm: !

    Und was den Vergleich zu § 1365 BGB angeht:

    Entgegen der h.M. verlange ich eine Erklärung nach § 1365 BGB, wenn ich z.B. erkennen kann, dass eine vermutlich verheiratete Person das Familieneigenheim verkauft, da diese Verfügung sehr wahrscheinlich eine Verfügung über den Großteil des Vermögens darstellt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, natürlich, aber bei § 1365 BGB gibt man sich doch auch von Amts wegen weltfremd. Ich sehe deswegen keinen Grund für eine unterschiedliche Handhabung.


    Mag sein, aber für § 1365 BGB gibt es Rechtsprechung, an die ich mich zu halten habe. Für die vorliegende Frage noch nicht und deshalb habe ich mir eigene Gedanken zu machen. Wenn der BGH in ferner Zukunft entscheidet, dass das Grundbuchamt den Sicherungszweck gar nicht zu prüfen hat, werde ich das ebenfalls machen (auch wenn ich - wie so oft :teufel: - mit ihm nicht einer Meinung sein werde).

  • Ich vertrete folgende Meinung:

    Bei unzulässigen AGB-Klauseln ist es hM, dass solche Klauseln nicht inhaltlich unzulässig sind, sondern das Grundbuch nur unrichtig machen, dass aber trotzdem im Fall der Abtretung kein gutgläubiger Erwerb des Klauselinhalts möglich ist (Meikel/Streck § 53 Rn. 52, 93). Ich sehe keinen Grund, weshalb das hier anders sein sollte. In beiden Fällen kann die Bestimmung unwirksam sein, sie muss es aber nicht sein. Was in AGB unzulässig ist, kann durch Individualvereinbarung wirksam sein, und auch bei der Kündigung ist die abweichende Bestimmung nach § 1193 BGB nicht generell unzulässig, sodern nur, wenn es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt.

    Damit ist das Problem des Amtswiderspruchs vom Tisch, weil er nur einzutragen ist, wenn sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Das ist aber nicht der Fall.

    Eine mit unzulässiger Kündigungsbestimmung eingetragene Grundschuld ist entstanden, weil anzunehmen ist, dass die Beteiligten lieber ein Recht mit gesetzlichem Inhalt als überhaupt kein Recht wollen (§ 139 BGB). Die unzulässige Kündigungsbestimmung ist nichtig, an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!