So ist es.
Nachverhaftung = "Bestellung" i.S.d. § 1193 BGB n.F. ?
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Danke
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Hier sind zu einer Gesamtgrundschuld (altes Recht) mehrere Grundstücke nachverhaftet worden; die abweichende Fälligkeit hinsichtlich dieser Grundstücke ist in den Grundbüchern vermerkt.
Jetzt sollen alle belasteten Grundstück vereinigt werden. Ist die unterschiedliche Fälligkeit ausreichend für die Annahme einer unterschiedlichen Belastung in Abt. III (so dass Verwirrung zu besorgen wäre)? -
Ausführungen hierzu finden sich bei Bestelmeyer Rpfleger 2009, 377.
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Vielen Dank, dann muss ich mal schauen, ob das Heft hier noch auffindbar ist. Online ist leider nur die Entscheidung selbst, nicht aber die Anmerkung verfügbar...
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