Nachverhaftung = "Bestellung" i.S.d. § 1193 BGB n.F. ?

  • Gelten die Einschränkung des neuen Rechts eigentlich auch, wenn ein weiteres Grundstück in die Pfandhaft einer bereits (vor dem 19.08.2008) eingetragenen Grundschuld einbezogen wird? Gesamtrechte können ja schon teilweise unterschiedliche Inhalte haben aber ich würde eher dazu tendieren, dass hier auch für den neuen Belastungsgegenstand das alte Recht anzuwenden ist.


    Edit:
    Damit die Frage nicht untergeht, habe ich diese mal aus dem allgemeinen Thread abgetrennt.
    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gelten die Einschränkung des neuen Rechts eigentlich auch, wenn ein weiteres Grundstück in die Pfandhaft einer bereits (vor dem 19.08.2008) eingetragenen Grundschuld einbezogen wird? Gesamtrechte können ja schon teilweise unterschiedliche Inhalte haben aber ich würde eher dazu tendieren, dass hier auch für den neuen Belastungsgegenstand das alte Recht anzuwenden ist.

    einbeziehungen in die mithaft vergrößern ja nur den haftungsgegenstand, bei sonst unverändertem rechtsinhalt und stellen keine neubestellung dar, so dass sich bei bestandsrechten insoweit keine probleme ergeben dürften.

  • Gelten die Einschränkung des neuen Rechts eigentlich auch, wenn ein weiteres Grundstück in die Pfandhaft einer bereits (vor dem 19.08.2008) eingetragenen Grundschuld einbezogen wird? Gesamtrechte können ja schon teilweise unterschiedliche Inhalte haben aber ich würde eher dazu tendieren, dass hier auch für den neuen Belastungsgegenstand das alte Recht anzuwenden ist.



    einbeziehungen in die mithaft vergrößern ja nur den haftungsgegenstand, bei sonst unverändertem rechtsinhalt und stellen keine neubestellung dar, so dass sich bei bestandsrechten insoweit keine probleme ergeben dürften.


    Na ja, so eindeutig finde ich das nicht.

    Schöner/Stöber sagt z.B., es handele sich materiellrechtlich bei einer Nachverpfändung um eine "Neubestellung" des Rechts an dem neuen Haftobjekt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach meiner Meinung gilt neues Recht. Das bisher lastenfreie Grundstück wird im Weg der Pfandunterstellung neu belastet. Dass es schon an einem anderen Grundstück lastet, halte ich für unerheblich. Ansonsten könnte man § 1193 BGB n.F. in diesen Fällen umgehen, indem man zuerst eine Pfandunterstellung vereinbart und anschließend das Recht an dem ursprünglich belasteten Grundstück löschen lässt. Es kann keinen Unterschied machen, in welcher Form (als Einzel- oder Gesamtrecht) die Belastung erfolgt. Auf dem bisher unbelasteten Grundstück ist es immer eine Neubelastung. Das alleine ist nach meiner Meinung entscheidend.

  • M.E. müsste für die Pfandhafteinbeziehung auch neues Recht gelten. Fraglich ist dabei nur, wie man das umsetzen will. In manchen Fällen ist die Grundschuldbestellungsurkunde ja schon längst bei den Grundakten samt einzubeziehenden Belastungsgegenstand. Antrag auf nachverhaftung wird dann jedoch erst gestellt wenn z.b. der MEA umgeschrieben ist. Wie will der Notar in solchen Fällen die sofortige Fälligkeit streichen????

  • Die Pfandunterstellung bedarf sowieso der Form des § 29 GBO. Dort muss es halt mit rein. Ansonsten ändert sich nichts, die Bezugnahme auf die im Grundbuch eingetragenen Rechte genügt nach wie vor.

  • Ich glaub wir reden aneinander vorbei...

    Beispiel:
    Die Grundschuldurkunde wird im Januar 2008 eingereicht mit der Bitte um Teilvollzug. Als Belastungsgegenstand sind Grundstück 1 und ein unabgeteilter 1/5 MEA an Grundstück 2 (z.b. TG-Stellplatz) aufgeführt. Da die Eigentumsumschreibung an Grundstück 2 noch nicht vollzogen ist, kann die Grundschuld dort noch nicht eingetragen werden. Jetzt im September 2008 kommt Antrag auf Eigentumsumschreibung mit gleichzeitiger Pfandhafterstreckung auf den MEA.

  • Stimmt, jetzt wo du es sagst.... Es kommt ja auf die Bestellung an. Da hab ich wohl etwas auf der Leitung gestanden. Sorry. Ist momentan alles etwas viel mit den ganzen Grundschulden....

  • Ansonsten könnte man § 1193 BGB n.F. in diesen Fällen umgehen, indem man zuerst eine Pfandunterstellung vereinbart und anschließend das Recht an dem ursprünglich belasteten Grundstück löschen lässt.

    das dürfte eine wenig praxisrelevante konstellation sein, dass jemand statt eine neubestellung an einem grundstück zu tätigen, zufällig über eine passende grundschuld an einem anderen grundstück verfügt, die zudem nach pfanderstreckung bezüglich des neuen grundstücks bezüglich des alten auch löschungsreif ist. und wer sollte hier auch etwas umgehen wollen, es müsste schließlich der eigentümer mitwirken und in dem vorbeschriebenen, eher realitätsfernen fall ja durchaus einige konstruktive energie aufbringen, nur um sich selbst um die kündigungsfrist zu bringen. meines erachtens ein argumentativ problemlos vernachlässigbarer ansatz.

    Man muss eben mit abweichendem Inhalt pfandunterstellen.

    nach der wohl allg. meinung dürfen jedoch keine abweichenden kündigungsbestimmungen vorhanden sein, so dass diese möglichkeit ausscheiden dürfte.


    Na ja, so eindeutig finde ich das nicht.

    Schöner/Stöber sagt z.B., es handele sich materiellrechtlich bei einer Nachverpfändung um eine "Neubestellung" des Rechts an dem neuen Haftobjekt.

    ja, stimmt. auch die dort zitierte BGH - entscheidung geht von neubestellung aus. damals ging es allerdings von den auswirkungen her auch nur um den gesetzlichen löschungsanspruch gem. § 1179 a BGB, so dass die durch nachverpfändung "neu bestellte" grundschuld im prinzip nur vorteilhafter ausgestattet war, als die bisherige.

    wollte man jedoch diese grundsätze konsequent auch auf nachverpfändungen im hinblick auf die jetzige gesetzesänderung anwenden, käme man m. E. zu dem eher unbefriedigenden ergebnis, dass, weil keine unterschiedlichen kündigungsbestimmungen innerhalb des gesamtrechts gelten dürfen, eine nachverpfändung bei bestandsrechten nur unter gleichzeitiger änderung der bisherigen kündigungsregelung zulässig wäre. ich denke, die rechtsprechung wird ein solches ergebnis aus gründen der praktikabilität zu vermeiden suchen.

  • Es ist ganz gleich, ob bisher bei einem Gesamtrecht für die einzelnen Grundstücke unterschiedliche Kündigungsbestimmungen zulässig waren. Dass das im Anwendungsbereich des § 1193 BGB künftig zulässig sein muss, folgt daraus, dass die erfolgte Gesetzesänderung diese unterschiedlichen Kündigungsbestimmungen erzwingt - und gleichzeitig erlaubt. Es gibt von Gesetzes wegen für künftige Pfandunterstellungen also gar keine andere Wahl. Die unterschiedlichen Kündigungsbestimmungen beruhen nicht auf dem Parteiwillen, sondern auf der nicht abdingbaren gesetzlichen Neuregelung.

  • @Francesca

    dass die neue gesetzeslage bisher unzulässige mischinhalte erlaubt, scheint mir im gesetz keine stütze zu finden und entspricht auch sonst nicht allgemeinen rechtsgrundsätzen bei gesetzesänderungen. näher liegt, dass altrechte durch pfanderstreckung und damit rechtsdogmatisch "neubestellung" in der nunmehr unzulässigen form schlicht keine weitere verbreitung finden können.

  • die -schon bekannte- übergangsregelung in Art. 229 § 18 III EGBGB enthält keine regelung zur zulässigkeit bisher unzulässiger mischinhalte, sondern grenzt nur alt von neu ab. die aufgeworfene frage lässt sich leider damit nicht beantworten. mir erscheint die frage daher als nach wie vor offen.

  • Hier fehlt es am Grundwissen. Wenn eine Übergangsvorschrift keine anderweitige Regelung enthält, dann gilt für alles, was nach dem Stichtag kommt, neues Recht, also auch für die Pfandunterstellung. Also ganz einfach, aber offenbar nicht für jeden.

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