Heilung unwirksamer PfüB?

  • Hallo,

    gehört das hier unter die Rubrik Studium? Es ist nämlich ne Hausarbeit für den Fachwirt - oder gar nicht hierher?:
      
     Gegeben ist ein Pfüb (Lohnpfändung) über Unterhaltsrückstände 1.4. – 31.5. erlassen am 17.04. (also vor Fälligkeit des Maiunterhaltes).
     1. Heilt der bislang unwirksame Pfüb sich am 2.5 selber? (Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung maßgeblich, nicht die Erinnerungseinreichung, deswegen gehe ich bislang davon aus)
     Des weitern fehlt das Arrestatorium, also wiederum Erinnerung.
     2. Darf der Drittschuldner (oder muß???) trotzdem das Geld einbehalten? (solange keine Entscheidung vorliegt)
     3. Schuldner hatte vor Fälligkeit bereits bezahlt, also macht er Erfüllung geltend. (muß aber nach seitenlanger Prüfung über 767 gehen), aber was ist mit dem zuviel bezahlten Betrag? Über 812 BGB oder kann ich das irgendwie in die ZV-Abwehrklage reinpacken?


    Und wieso fährt mein Chef in den Urlaub, wenn ich solche Fragen habe?

  • Zitat

    Pfüb (Lohnpfändung) über Unterhaltsrückstände 1.4. – 31.5. erlassen am 17.04.


    Irgendwas passt da nicht. Wie kann ein PfÜB über zukünftige Unterhaltsrückstände ergehen??? Was ist für ein Titel vorhanden?


    Fehlendes Arrestatorium macht aus dem PfÜB ein Nullum, es gibt (noch) keine Pfändung. Ohne Pfändung gibt es auch keine Verstrickung. Dies ist m.E. ein unheilbarer Mangel, die Pfändung wäre neu auszubringen.

    Zitat

    2. Darf der Drittschuldner (oder muß???) trotzdem das Geld einbehalten? (solange keine Entscheidung vorliegt)


    Nö, da keine Pfändung vorliegt.


    § 767 ZPO ist hier m.E. das falsche Mittel. Eine Lösung über §§ 766, 775, 776 ZPO wäre prozessökonomischer.

    Zitat

    aber was ist mit dem zuviel bezahlten Betrag?


    Was wurde von wem wann und zuviel bezahlt?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ich denke, daß beim PfüB nix passt, aber das ist ja Aufgabe, dass ich genau das durchdiskutier.
    Ich denke aber nicht, daß der PfüB durch fehlendes Arrestatorium nichtig ist, sondern unwirksam. Nur bei der nichtigen Pfändung wäre das nullum gegeben.

    zum prozeßökonomischeren Weg: bei der Kette war ich schon, aber Gläubiger bestreitet Erfüllung und nur mit 775 Nr. 5 komm ich über 776 S 2 nicht durch. (hab stark abgekürzt mit dem Satz "nach seitenlanger Prüfung...")

    Schuldner hatte vor Fälligkeit des Maiunterhaltes (zu dem er nicht mehr verpflichtet ist - ups, das hab ich vergessen zu sagen) geleistet und der Betrag ist ebenfalls gepfändet - also doppelt bezahlt.

  • Auch wegen künftig fälligem Unterhalt könnte gepfändet werden, Vorratspfändung § 850d III ZPO. Die Bezeichnung als Rückstand hielte ich für nicht schädlich.

    Aber ohne Arrestatorium keine Pfändung.

  • die Vorratspfändung bzw. Dauerpfändung hab ich ja auch, aber nicht für die Rückstände (Zeitpunkt 17.04.) bis incl. 31.05. - einmal Rückstand und dann immer wieder fällig zum ersten.

    @ Harry ist ein fehlendes Arrestatorium unwirksam - und somit anfechtbar oder nichtig?

  • Ein fehlendes Arrestatorium ist nicht unwirksam sondern nicht vorhanden;).

    Der PfÜB ist damit unheilbar unwirksam, weil nämlich gerade (und nur) das Arrestatorium (= Zahlungsverbot an den Drittschuldner) die Pfändungswirkung bringt, daher verweise ich auf das von mir oben Geschriebene.
    Nachlesbar in jedem guten ZPO-Kommentar unter dem Paragräfchen 829.

    @Harry:
    Die Vorratspfändung ist schon klar, trotzdem gibt´s keine pfändbaren zukünftigen Rückstände, das wäre Wahrsagerei:D.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy

    Ein fehlendes Arrestatorium ist nicht unwirksam sondern nicht vorhanden;).

    Der PfÜB ist damit unheilbar unwirksam, weil nämlich gerade (und nur) das Arrestatorium (= Zahlungsverbot an den Drittschuldner) die Pfändungswirkung bringt, daher verweise ich auf das von mir oben Geschriebene.
    Nachlesbar in jedem guten ZPO-Kommentar unter dem Paragräfchen 829.

    ich zitiere mal aus meiner Arbeit, die schon ein paar Stichpunkte enthält:D:
    "Jedoch macht das fehlende Arrestatorium den erlassenen PfüB ebenfalls unwirksam. Der vorliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat gem. § 829 I S 1 ZPO als notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung das an den Drittschuldner gerichtete Verbot zu enthalten, an den Schuldner zu zahlen. Das fehlende Drittschuldnerverbot macht den PfüB unwirksam und somit mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO anfechtbar.Das ebenfalls fehlende Schuldnergebots ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung und somit hier unerheblich."


    Im Zöller steht nur die unwirksamkeit, nicht dass es unheilbar wäre.... Wie komm ich denn sonst da wieder raus? Den Drittschuldner wegen ungerrechtfertigter Bereicherung verklagen? :gruebel: der hatte ja den Lohn festgehalten?

  • @ Tommy:

    Zöller 23. Auflage RN 26 zu 829 Unwirksamkeit über Feststellungsklage oder über Erinnerung

    - ohne Wirkung wäre er nur,wenn er dem DS nicht zugestellt wäre. (bzw. ins Leere geht)

  • Also:
    Dein PfÜB wurde ohne, dass er ein Arrestatorium enthielt an den DS zugestellt. Er hat keine Pfändungswirkung erzielt, weil er kein Zahlungsverbot an den DS enthielt, damit gibt es u.a. auch keinen Pfändungsrang. Geht man jetzt hin und schreibt ne Erinnerung, was soll dann bitteschön geschehen?

    Der PfÜB ist einfach keiner und das ist auch nicht (ex tunc) heilbar.
    Selbst wenn man die Konstruktion über einen Berichtigungsbeschluss durchspielt, könnte eine Pfändungswirkung erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Berichtigung erfolgen. Damit hätten wir de facto einen neuen PfÜB. In meinem Zöller stand da glaube ich noch etwas mehr drin, direkt hinter der von dir zitierten Stelle. Im Stöber (Forderungsgpfändung) stehts definitiv mit der unheilbaren Unwirksamkeit (habe leider gerade keinen Zugriff auf die Kommentare).
    Raus kommt man da, indem man einen neuen PfÜB beantragt.

    Zur ungerechtfertigten Bereicherung:
    So ganz verstehe ich den Sachverhalt da ja noch nicht. Jedenfalls ist die Pfändung nie nicht der Rechtsgrund der Zahlung. Das ist vielmehr die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage, die durch den gerichtlichen Titel, der wiederum die Grundlage f.d. PfÜB ist, quasi gerichtlich festgestellt wurde. Nur weil die Pfändung unwirksam ist, fehlt es nicht an einem Rechtsgrund iSd. § 812 BGB.
    Nicht materielles Recht mit formellem Recht verwurschteln.

    Ich bin mal auf die Leitungslösung gespannt.:D

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ich bin hier zum ersten mal Schuldner und will das (unwirksam) gepfändete Geld wieder haben :oops: Der DS hält das einfach fest :gruebel: Es geht ja nicht darum dem abzuhelfen, sondern aufzuheben...?
    [FONT=&quot]
    Außerdem: § 836 II ZPO schützt das Vertrauen des Drittschuldners auf den Bestand des Überweisungsbeschlusses. Solange dieser nicht aufgehoben ist und der DS von einer evtl. Aufhebung keine Kenntnis hat, gilt er als rechtsbeständig UNwirksamkeit ist für einen Laien nicht erkennbar.

    [/FONT]Die Heilung war in der Ausgangsfrage bezgl. des ab 1. Mai fällig werdenden Unterhalts, ob der am 17.4 erlassene "Rückstand" für Mai ab 1.5. sich von alleine heilt.

    Es geht um den Wegfall von Unterhalt ab Mai ([FONT=&quot]Materiell-rechtlicher Einwand hier 1586 BGB) daher auch die 767-er Klage (in Abgrenzung zu 323) Der Unterhaltstitel besteht vorerst noch, also kann aus ihm gepfändet werden. Der PfüB war nur eiben unwirksam.

    Im Ganzen gehts um die rechtliche Würdigung.
    [/FONT]

  • Gleichwohl entfaltet der - wie vorliegend - nichtige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keinerlei vollstreckungsrechtliche Wirkung. § 836 II ZPO ist daher auf einen nichtigen Überweisungsbeschluss (schon nach dem Gesetzestext nicht der Pfändungsbeschluss) unanwendbar (Baumbach/Hartmann ZPO § 836 Rn. 3 mit Verweis auf BGHZ 121, 104).

    Es gibt nach meiner Kenntnis nur drei Möglichkeiten, was eine Vollstreckungsmaßnahme sein kann:
    1. wirksam
    2. wirksam, aber anfechtbar (z. B. wenn bestimmte Vollstreckungsvoraussetzungen gefehlt haben, also etwa fehlende Zustellung)
    3. unwirksam (wenn wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen gefehlt haben, zB kein Titel vorhanden, oder wenn die Vollstreckungsmaßnahme grob falsch abgelaufen ist). "Unwirksam" und "nichtig" ist hier dasselbe.

    Wenn das Arrestatorium fehlt, ist - wie bereits festgestellt - die Pfändung unheilbar unwirksam, ohne dass das noch explizit festgestellt werden müsste.

    Wegen der fehlenden Pfändung hat der Drittschuldner m. E. nichts zu tun, auch nichts festzuhalten. Sie führt aber nicht dazu, dass ein Zahlung an den Gläubiger etwa unberechtigte Bereicherung darstellen würde (vgl #9).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ich komme nicht zum dem Punkt, dass nichtig und unwirksam dasselbe ist. oder doch? stimmt, anfechtbar ist wieder was anderes... "aufhebbar"?

    ich geh jetzt aber (wahrscheinlich) doch über Zöller Rn 26 zu § 829 zum 766 - mit dem Antrag aufzuheben.

    Jetzt hab ich aber doch gleich die nächste Frage:
    Ich hab hier das "Handbuch des vorläufigen Rechtschutz" Beck Verl. im Büro gefunden. Da steht drinne, dass für einen Dringlichkeitsantrag nach 769 II ZPO Anwaltszwang herrscht. Wieso das denn? Zuständig ist doch das Vollstreckungsgericht - also AG - und Ausnahmen (wie FamG usw.) find ich nicht

  • feddich und wech... nur noch Ergebnis abwarten.
    Das mit dem unwirksam und nichtig und anfechtbar hab ich mir nochmal anguckt und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der PfüB unwirksam ist (wie gehabt) und aufzuheben ist. Da der DS aber an die Pfändung glaubt, brauche ich eine "Bestätigung" der Aufhebung und die hab ich über 766 "gebastelt".

    Wenn sowas in der Praxis vorkommt, sag ich einfach zur Azubine: "nochmal" und gut ist...

  • Bine - der Pfüb hätte doch aber gar nicht ergehen dürfen...
    Der Pfüb ist am 18.04 ergangen, der Unterhalt für April war zwar fällig, wurde aber am 11.04 gezahlt, somit sind doch gar keine fälligen Beträge vorhanden...
    Ich habe meine Aufgabe ja nun gestern weggeschickt! Habe aber in keinem Forum mehr gelesen, weil es mich meist nur verwirrt!

    Sind die Rechtspfleger hier auch der Meinung? Nach § 850 d III ZPO, müssen ja immer fällige Beträge vorhanden sein, dies ist hier aber vorliegend nicht der Fall! (wegen Zahlung)

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