Festsetzung von Kosten einer Prozessbürgschaft

  • Hallo, habe hier folgendes Problem: (für die Festsetzungsmathematiker:) )

    Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Urteil über 20.000 DM.Auf Klägerantrag hin erfolgt Einstellung der ZwV gg Bürgschaft. Es ergeht Urteil dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrages von 5.000 DM unzulässig ist, im übrigen Klageabweisung; Kosten trägt jede Partei zur Hälfte. KlV macht nun Bürgschaftskosten zur Hälfte geltend. BeklV sagt, da der Kläger nur zu 1/4 obsiegt hat, will er nur die Hälfte von 1/4 der Bürgschaftskosten zahlen. Ist dem so?

  • Ich denke die Kostenentscheidung ist eindeutig.

    Es kann im Festsetzungsverfahren doch nicht die Richtigkeit der richterlichen Kostenentscheidung überprüft werden.

  • Hallo jojo

    Beklagter sagt, Kostenentscheidung ist ok, ich zahle die Hälfte, aber nur der notwendigen Kosten. Da Kläger nur zu 1/4 obsiegt hat, sagt er, die anderen 3/4 der Bürgschaftskosten waren nicht notwendig, die Bürgschaft war nur zu 1/4 gerechtfertigt und davon zahle ich die Hälfte.

  • Übrigens: Schönes Bild !

    Ich würde sagen: Es standen ja 20.000 im Streit also war die Bürgschaftserklärung in dieser Höhe notwendig. Es kommt nur auf die grundsätzliche Höhe an.

    Vielleicht kann ich meinen Standpunkt besser durch ein Beispiel verdeutlichen:

    Klage auf Zahlung von 20.000,00. Beklagte muss 5.000,00 zahlen. Warum auch immer, Kosten je zur Hälfte. Da kann der Beklagte ja dann nicht sagen: Siehste, ich muss nur nach einem Streitwert von 5.000,00 die Hälfte zahlen. Der Rest war ja unbegründet und daher nicht notwendig.

  • Danke für die Antwort, bin auch Deiner Meinung.
    Apropos Bild: bin halt alt-68er;) , noch zwei-drei Jahre bis zur Pension:cool:

  • Ich sehe das wie jojo:

    Der Streitwert des Verfahrens dürfte stehen, die Kostengrundentscheidung auch. Hiernach macht eine Partei ihre gesamten Kosten geltend, gequotelt wird durch das Gericht. Für eine Bruchteils-Schacherei ist kein Raum. Wenn überhaupt, kann die meckernde Partei ja die Kostengrundentscheidung anfechten.
    Das KFV ist jedenfalls an sie gebunden und sei sie noch so daneben. Zu korrigieren mittels einer Quote von der Quote gibt es da nix.

  • @Guppy: Da bin ich 1) neidisch und 2) noch viel neidischer.

    Bin halt neu 67, da war in meiner Jugend nicht ganz so viel los (für meine Eltern reichte es ) und heute noch 10342 Tage bis Feierabend.

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