Eintragung Pfändung aufgrund Bewilligung durch Urteil ?

  • Hallo,

    ich habe auch mal wieder einen kniffligen Fall (für mich zumindest):

    A ist mit B in Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter eingetragen gewesen.
    A überträgt den Erbanteil an B - Eintragung ist bereits erfolgt. Danach geht ein Pfüb gegen A (Pfändung Erbanteil) ein, den ich zurückgewiesen habe.
    Jetzt legt mir die Gläubigervertreterin ein Urteil des LG vor:

    B wird verurteilt,

    1. Zwangsvollstreckung in den übertragenen Erbteil zu dulden
    2. Anteil zurückzuübertragen und die Eintragung der Pfändung des Erbanteils des Schuldners A gemäß Pfüb zu bewilligen.

    und beantragt lediglich die Eintragung des Rechts Nr. 2.

    M.E. ist das doch so nicht möglich.
    Entweder müsste zunächst die Rückübertragung erfolgen und dann aber neuer Pfüb gegen A.
    Oder kann man die Ersetzung der Bewilligung als Verpfändung des Erbteils ansehen und dann jetzt schon eintragen mit dem Inhalt des Pfüb`s ?
    Habt ihr `ne Idee ??

  • Kein neuer PfÜB. Es soll eine Eintragung auf der Grundlage der durch das Urteil ersetzten Bewilligung werden. Dieses erscheint mir -vorsichtig formuliert- auslegungsbedürftig, da eine Pfändung (Zwangsvollstreckungsmaßnahme) nicht bewilligt werden kann. Die Auslegung in Deinem Sinne scheint logische Folge. Voreintragung nach § 39 GBO ist aber schon noch erforderlich.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • würdest Du die Voreintragung auch für notwendig erachten, wenn ich es als Verpfändung auslege ?
    Sonst hätte ich ja das Problem, dass B gar nicht mehr bewilligungsberechtigt ist, wenn A bereits voreingetragen ist !

  • Der Titel ist klar und eindeutig, es geht um eine Pfändung und nicht um eine Verpfändung.

    Nach meiner Auffassung ist eine Eintragung der Pfändung nicht möglich. Wenn der Erbteil A im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr zustand, ging die Pfändung ins Leere. Es müßte neu gepfändet werden. Die Pfändung kann auch deswegen nicht eingetragen werden, weil die Rückübertragung des Erbteils an A nicht wirksam ist. Die Erbteilsübertragung ist ein Vertrag zwischen A und B, der nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Das Urteil ersetzt nur die Willenserklärung des B. A hat überhaupt nichts erklärt, von der fehlenden Form ganz zu schweigen.

  • @ Samirah
    danke, das war ja auch mein erster Gedanke (siehe oben). Die Auslegung geht dann wohl doch etwas zu weit. Ich werde mal fleissig zwischenverfügen :D

  • Egal wie, es fehlt definitiv die Voreintragung.
    Der Teil der Pfändung aus dem Urteil geht dann wohl ins Leere. Wenn Ihr (Du und Samirah) das Urteil nicht "retten" wollt, will ich schon gar nicht. Da stimme ich Samirah eben auch zu (was mir nicht schwer fällt;), da sie ja Recht hat).

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  • Glaubt ihr, dass die Eintragungshindernisse rückwirkend behebbar ist? Das mit der Pfändung wahrscheinlich nicht und das mit der Erbteilsübertragung nur, wenn eine wirksame Erbteilsübertragung schon erfolgt ist, aber nur nicht vorgelegt worden wäre. Solange keine weiteren Anträge kommen, ist's ja gut. Aber wenn doch, muss man schon aufpassen.

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