Hallo,
ich habe auch mal wieder einen kniffligen Fall (für mich zumindest):
A ist mit B in Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter eingetragen gewesen.
A überträgt den Erbanteil an B - Eintragung ist bereits erfolgt. Danach geht ein Pfüb gegen A (Pfändung Erbanteil) ein, den ich zurückgewiesen habe.
Jetzt legt mir die Gläubigervertreterin ein Urteil des LG vor:
B wird verurteilt,
- Zwangsvollstreckung in den übertragenen Erbteil zu dulden
- Anteil zurückzuübertragen und die Eintragung der Pfändung des Erbanteils des Schuldners A gemäß Pfüb zu bewilligen.
und beantragt lediglich die Eintragung des Rechts Nr. 2.
M.E. ist das doch so nicht möglich.
Entweder müsste zunächst die Rückübertragung erfolgen und dann aber neuer Pfüb gegen A.
Oder kann man die Ersetzung der Bewilligung als Verpfändung des Erbteils ansehen und dann jetzt schon eintragen mit dem Inhalt des Pfüb`s ?
Habt ihr `ne Idee ??