VGG bei Gründung BGB-Gesellschaft mit Minderjährigen

  • Hallo, hier kommt eine Hilferuf an alle, die sich damit auskennen.
    Bin erst seit drei Tagen in der Vorm.Abteilung und momentan etwas hilflos...
    :confused:

    Vor mir liegt ein Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft.
    Beteiligt sind die Eltern und die drei minderjährigen Kinder.
    Gegenstand der Gesellschaft soll sein:
    -der Erwerb sowie die Verwaltung einschließlich Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz
    -der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensbeteiligungen sonstiger Art

    Der Gegenstand ist nicht gewerbsmäßiger Natur, sondern ausschließlich objektbezogene Vermögensverwaltung.

    Die Eltern sollen mit je 2% beteiligt werden,
    die drei minderjährigen Kinder zu je 32%.

    Kann mir da jemand weiterhelfen, worauf ich hier speziell achten muß?

    Ich persönlich kann mir unter dem Erwerb und Verwaltung von Vermögensbeteiligungen sonstiger Art nicht viel vorstellen. Jedenfalls wäre mir das nicht eindeutig genug als Vormundschaftsgericht.
    Muß man das eingrenzen lassen?
    Bedarf es im Falle einer Genehmigungserteilung einer Dauerpflegschaft
    oder hat man mit Genehmigung des Gesellschaftsvertrages auch die Handlungen der Gesellschaft genehmigt?

    Fragen über Fragen....

  • Hierzu wurden bereits im Thread > Familie/Vormundschaft > § 1822 Nr.3 BGB (letzte Stellungnahme am 21.6. von fam20) Ausführungen gemacht.

    Für den Abschluss des Vertrages muss für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger bestellt werden, da nicht nur die Eltern mit den Kindern, sondern auch die Kinder untereinander ein Rechtsgeschäft vornehmen. Die Genehmigungsbedürftigkeit beim Vorhandensein von vermietetem oder vermietbarem Grundbesitz ist nicht unstreitig (vgl. den o.g. Thread).

    Die Genehmigung des Gesellschaftsvertrags beinhaltet selbstverständlich nicht die Genehmigung künftiger Gesellschaftsgeschäfte. Gleichwohl ist keine Dauerpflegschaft erforderlich, weil es für eine solche "Überwachungspflegschaft" keine Rechtsgrundlage gibt.

  • Ich würde zunächst mal einen/drei pfiffige/n Verfahrenspfleger nach § 50 FGG bestellen und den Hintergrund der Angelegeneheit aufklären lassen. Dann sieht man weiter.
    Vorschussanforderung nicht vergessen:teufel:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Tommy:

    Wir sind uns zwar fast immer einig, aber diesen Vorschlag kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen. Eine Verfahrenspflegerbestellung kann doch erst in Betracht kommen, wenn die Ergänzungspfleger bestellt sind und das inhaltlich bereits völlig ausformulierte Rechtsgeschäft von den Pflegern befürwortet wird. Der Verfahrenspfleger soll ja lediglich die rechtliche Kontrollinstanz für die handelnden Pfleger darstellen. Eine Verfahrenspflegerbestellung vor Pflegerbestellung kann daher m.E. überhaupt nicht in Betracht kommen.

    Die Hintergründe der Angelegenheit hat das VormG von Amts wegen selbst zu ermitteln (§ 12 FGG), sei es durch Anhörung der Beteiligten, sei es durch ausführliche schriftliche Darlegung seitens der Eltern und/oder deren Bevollmächtigte.

    Ein Kostenvorschuss nach § 8 KostO kommt von vorneherein nicht in Betracht, da es sich sowohl bei der Pflegerbestellung als auch bei der Erteilung der Genehmigung um ein Amtsverfahren handelt und die betreffende "Antragstellung" daher lediglich die Bedeutung einer Anregung hat. Bei Amtsverfahren könnte lediglich ein Vorschuss wegen anfallender Auslagen verlangt werden (§ 8 Abs.1 S.2 KostO). Auch dafür besteht nach Sachlage kein Anlass.

  • Danke ersteinmal für die Hilfe!

    Ich werde mal bei der IHK den Vertragsentwurf vorlegen, die sind wohl sehr kooperativ in solchen Dingen.

    Auch soll als Gesellschaftsvermögen Grundeigentum eingebracht werden,
    in Form vom Miteigentumsanteilen. Daran bestellten sich die Eltern einen lebenslangen Nießbrauch bereits im voraus. Auch sind die Eltern die Eigentümer der Miteigentumsanteile.
    Die Eltern erbringen alle Beiträge der Gesellschafter, wobei die Erfüllung schenkungshalber erfolgt.

    Ich bin mir nochimmer im Unklaren, ob da eine VGG zu erteilen oder zu versagen ist.
    Bevor ich drei Ergänzungspfleger bestelle, hätte ich zunächst geprüft, ob das Rechtsgeschäft demnächst genehmigt wird. Ansonsten kann man sich doch den Aufwand sparen, oder.

    Bitte verratet mir kurz, wie das bei euch gehandhabt wird. Wie gesagt, bin noch neu in der Vormundschaft.

  • Natürlich ist es nicht verkehrt, eine grundsätzliche Prognose über die Genehmigungsfähigkeit des Vertrags abzugeben, bevor man die Pfleger bestellt.

    Im übrigen ist grundsätzlich zu sagen, dass derlei Verträge durchaus üblich sind, weil sie den Kindern Einkünfte verschaffen, die sie aufgrund der bisherigen Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz überhaupt nicht erzielen könnten (vgl. die Beteiligungsverhältnisse!). Das ganze hat natürlich auch einen steuerlichen Hintergrund, und zwar sowohl im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BVerfG zur erbschaftsteuerlichen Bewertung von Grundbesitz als auch in Bezug auf die einkommensteuerliche Entlastung der Eltern (und damit der gesamten Familie), weil die drei Kinder mangels anderweitiger Einkünfte einer wesentlich niedrigeren Steuerprogression unterliegen.

    Im Grundsatz hätte ich somit gegen eine solche Vertragsgestaltung überhaupt keine Bedenken. Es darf insbesondere nicht vernachlässigt werden, dass es immer noch der Schenker ist, der die Bedingungen für die Schenkung festlegt. Dies ist auch vom VormG zu akzeptieren, soweit es nicht zu einer absoluten Knebelung der Kinder kommt. Dies sind aber Detailfragen des Inhalts des Vertrags und haben nichts mit der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit zu tun. Die Einbringung des Grundbesitzes in das Gesellschaftsvermögen unter eigentumsrechtlicher Beteiligung der Kinder muss im übrigen ohnehin rechtsgeschäftlich und in notariell beurkundeter Form erfolgen. Auch insoweit bedarf es einer Pflegerbestellung und der entsprechenden gerichtlichen Genehmigungen. Es empfiehlt sich daher, den Wirkungskreis der anzuordnenden Pflegschaft sehr sorgfältig zu formulieren.

    Bist Du denn im VormG der alleinige Rufer in der Wüste? Frage doch mal die Kollegen. Die Anhörung der IHK wäre mir neu, da sich die Beurteilung derartiger Verträge eindeutig deren Zuständigkeit entzieht.

  • Momentan bin ich hier wohl der alleinige Rufer aus der Wüste...
    Bin hierher gekommen, um einer Kollegin bei der Aufabreitung ihrer "schwarzen Schaafe" zu helfen.
    Sie hat ihre Aktenberge unbearbeitet im Keller des AG versteckt. Nun sind sie wieder gefunden worden und die Not ist groß.

    Danke für die schnelle Antwort.

  • Offenbar eine Verzweiflungstat aufgrund exorbitanter Arbeitsüberlastung infolge vom Dienstherrn zu verantwortenden Personalmangels. Falls es sich so verhält, würde ich mir den schwarzen Peter der Amtshaftung an Stelle der Kollegin allerdings nicht anhängen lassen.

  • @juris2112:
    Nun mein Erfahrungshorizont kommt eher aus dem Bereich des Familiengerichts. Hier ist es durchaus üblich, einen Verfahrenspfleger zur Begleitung der Minderjährigen im (Gesamt-) Verfahren zu bestellen. Sicher gilt die Amtsermittlungspflicht, d.h. jedoch nicht, dass das Gericht sich nicht anderer Quellen oder Personen als den Beteiligten bedienen dürfte, eher im Gegenteil.

    Beispiel:
    Verdacht der Vermögensverschwendung durch die Eltern, es folgt Amtsermittlung wobei sich die Anhaltspunkte erhärten. Es wird angekündigt, dass die Entziehung der Vermögenssorge beabsichtigt ist, dafür wird f.d. Kinder (ggf. jeweils) ein Verfahrenspfleger bestellt sowie persönliche Anhörungstermine mit den Beteiligten bestimmt. Danach erfolgt Vermögenssorgeentzug, Anordnung der Pflegschaft, ggf. Bestimmung des Pflegers und Abgabe ans VormG. Daher finde ich die vorherige Verfahrenspflegerbestellung nicht abwegig sondern sogar hilfreich.

    Wenn dies im Bereich des VormG so nicht vorgesehen bzw. üblich ist, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.

    Ggf. wäre dann aber, wenn die Absichten der Eltern nicht klar dargelegt werden können, die Einholung eines Gutachtens möglich.

    Die Kosten des Pflegers/Gutachters sind aber jedenfalls Auslagen des Verfahrens und daher besteht insoweit Vorschusspflicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Tommy:

    Wenn das so gemeint war, möchte ich nichts gesagt haben. Im vormG Genehmigungsverfahren läuft es mit der Verfahrenspflegerbestellung aus den genannten Gründen aber anders.

    Für die Einholung eines Gutachtens sehe ich allerdings keinen Raum. Das Gericht kann die ihm obliegende eigene Prüfungstätigkeit nicht zu Lasten der Beteiligten auf einen Gutachter delegieren. Selbst wenn ein Gutachter bestellt werden könnte, halte ich wegen des vorhandenen Vermögens einen Kostenvorschuss nicht für veranlasst. Für die Pflegervergütung kommt ohnehin kein Vorschuss in Betracht, weil die vermögenden Kinder die Vergütung selbst zu bezahlen haben und eine Auslagenvorleistung der Staatskasse somit nicht in Frage steht.

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