Berechnung nach § 850c ZPO

  • Es ist mir ein bißchen peinlich, aber ich weiß nicht, wie ich den pfändbaren Betrag ermittle...:oops:
    Nach erfolgreichem Antrag auf Wegfall eines Angehörigen, hat das Amtsgericht nun entschieden: " Der sich aus der Tabelle ergebende Betrag bei einer unterhaltsberechtigten Person zuzüglich 76,3 % des Differenzbetrages zwischen dem sich bei einer unterhaltsberechtigten Person aus der Tabelle ergebenden Betrag und dem sich bei null Personen aus der Tabelle ergebende Betrag"
    Wie jetzt? :gruebel: Differenz 0 und 1 Person und dann + 73,3 % - Hilfe, ich weiß nicht weiter! Ich danke euch schon mal... ;)

  • :dito:
    Tabellenbetrag bei 1 ubP + [73,3 %(76,3 - was denn nun ?) x Differenzbetrag zwischen Tabellenbetrag bei einer bzw. null ubP] = pfändbarer Gesamtbetrag. Ich persönliche schreibe in den Gründen hierzu eigentlich meistens eine klarstellende Erläuterung / ein Berechnungsbeispiel, weil ich Mitleid mit dem DS habe.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von Wolli

    Es ist mir ein bißchen peinlich, aber ich weiß nicht, wie ich den pfändbaren Betrag ermittle...:oops:



    Macht das nicht gewöhnlich der DS ?!;)
    (oder vertretet ihr diesen ?)

    the bishop :kardinal:

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  • Nein wir sind Gläubiger! Ich muss ja zumindest überprüfen, ob der DS das richtig macht! Aber obwohl nun eine neue Entscheidung existiert zahlt er den gleichen Betrag weiter :mad: So und nun musste ich selbst erstmal grübeln! :confused:
    Vielen Dank nochmal für die Hilfe!

  • Zitat von the bishop


    Macht das nicht gewöhnlich der DS ?!;)
    (oder vertretet ihr diesen ?)



    Schön wär´s, wenn die DS das immer machen würden. Ich weiß gar nicht mehr, wie oft in meiner "aktiven ZV-Zeit" mich die DS angerufen haben (hauptsächlich aus kleinen Firmen, die keinen StB hatten für den Lohn) und gebittelt und gebettelt haben, wir möchten ihnen doch den pfändbaren Betrag nennen, es würde keiner durchblicken. :D

  • Zitat von GabiP.

    Ich weiß gar nicht mehr, wie oft in meiner "aktiven ZV-Zeit" mich die DS angerufen haben ...



    Ja, das kommt einem dann doch recht bekannt vor ... ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Eine prozentuale Berücksichtigung eines Angehörigen gibt gewisse Problem, besonders dann, wenn wie hier, die Anordnung .... + xx,yy % des Unterschiedsbetrages zwischen zwei Tabellenspalten... lautet.

    Es begünstigt einen besser Verdienenden und benachteiligt einen schlechter Verdienenden.

    Außerdem halte ich diese Anordnung auch für unzulässig. Sie müsste lauten, dass die Person mit xx,yy % als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist. Das führt zwar in der Regel zu einer nur geringen Differenz. Wenn aber bei dem Vergleich der beiden Tabellenspalten in der nächst höheren Spalte kein pfändbarer Betrag raus kommt, dann wird die Differenz größer und kann durchaus bei 60 € und mehr raus kommen.

    Bei der Differenzberechnung von zwei Tabellenspalten wird die Person nicht mit den angegebenen Prozentsätzen berücksichtigt weil zunächst der Grundbetrag nach § 850c für diese Person prozentual zu ermitteln ist und dann von dem Mehrbetrag.

    Macht mal die Berechnung bei 1.200,00 € Schuldnereinkommen und die Ehefrau ist zur Hälfte nicht zu berücksichtigen. Bei der Differenzberechnung nach den Tabellenspalten kommen 75,20 € pfändbar raus. Bei der Berechnung über den § 850c kommen noch keine 18,00 € raus.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 05.04.2005 - VII ZB 28/05 - wäre es ohnehin sinnvoller einen Betrag festzulegen, der dem Schuldner für die Person zu belassen ist. Der BGH hält es für unbedenklich, den Bedarf der Person nach den solzialrechtlichen Regelungen zuzüglich eines Zuschlags von 30 - 50 % anzusetzen, wenn die Person im Haushalt des Schuldners wohnt.

    Wenn man dann einen Bedarf hat, zieht man das Einkommen dieser Person ab und hat den Betrag, mit dem der Schuldner noch mit seiner Unterhaltspflicht übrig bleibt.

  • Zitat von Hego

    ... weil zunächst der Grundbetrag nach § 850c für diese Person prozentual zu ermitteln ist und dann von dem Mehrbetrag.



    Eben, weil der BGH gesagt hat, dass nicht starr auf den Grundfreibetrag nach § 850c ZPO sondern auf den individuellen Fall abzustellen ist, stellen wir nunmehr auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach SGB-II ab.

    Wird dieser zu 60% durch eigene Einkünfte gedeckt, ist er eben zu 60% als unterhaltsbeerchtigte Person nicht zu berücksichtigen = nur zu 40% als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.

    Ich verstehe dich schon, dass du sagen willst, dass die x % der Tabellendifferenz nichts direkt mit dem tatsächlichen individuellen Unterhaltsbedarf der u.b.P. zu tun haben, aber wie soll man das bei weiteren u.b.P. deiner Meinung nach DS-freundlich formulieren (Teil-Blankettbeschluss mit zustätzlichem Betrag für diese Person ?)

    the bishop :kardinal:

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  • Wenn Du auf SGB II abstellst und dann den vom BGH genannten Zuschlag von 30 - 50 % hinzurechnest, hast Du einen "Bedarf" für die Person ermittelt. Nehmen wir an, 520,00 €. Die Person hat eigenes Einkommen von 350,00 €. Es fehlen also 170,00 € an dem ermittelten Bedarf.

    Anordnung könnte lauten, dass die Person nur teilweise zu berücksichtigen ist mit der Maßgabe, dass der pfändbare Betrag zunächst aus der Tabelle ohne die Person zu ermitteln ist. Der sich dann ergebende unpfändbare Betrag ist um diese 170,00 € zu erhöhen oder andersrum, der pfändbare Betrag um 170,00 € zu vermindern (weil das für den DS einfacher zu rechnen ist). Hinweis, der unpfändbare Betrag darf aber nicht höher sein, als wenn die Person voll berücksichtigt würde (was natürlich bei dem Betrag überflüssig wäre, bei höheren Beträgen jedoch sinnvoll).

    So sieht es auch Stöber, Rdn. 1069 und 1070.

    Wenn der Rechtspfleger in der Begründung einen Bedarf für die Person ermittelt und die Berechnung in Prozent ergibt im Ergebnis (weil Einkommen sehr gering) nicht diesen Betrag, dann fragt sich der Schuldner doch zu recht, warum ihm der von dem Rechtspleger ermittelte Bedarf nicht auch tatsächlich bleibt. Oder siehst Du das anders?

  • Ich könnte ja jetzt nach alter Beamtenmanier sagen " Das haben wir aber schon immer so gemacht", aber ich werde deine Überlegungen zukünftig bei der Berechnung nach § 850c IV ZPO in Erwägung ziehen und meine Auflage entsprechend überarbeiten.

    Danke für den Denkanstoß.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Ich könnte ja jetzt nach alter Beamtenmanier sagen " Das haben wir aber schon immer so gemacht", aber ich werde deine Überlegungen zukünftig bei der Berechnung nach § 850c IV ZPO in Erwägung ziehen und meine Auflage entsprechend überarbeiten.

    Danke für den Denkanstoß.



    Heißt das, dass Du meine Auffassung teilst? :D

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