Auflassung an Engländer

  • Hallo !
    Folgender Fall:
    Mir liegt Antrag mit Auflassungsurkunde vor, wonach zwei in England lebende Eheleute mit arabisch klingenden Nachnamen ein Grundstück zu je 1/2 Anteil erwerben (wollen).
    Der Notar hat weder etwas über die Staatsangehörigkeit der Erwerber noch über den Güterstand noch über eine etwaige Rechtswahl beurkundet.

    Muss ich ermitteln oder kann ich (was ich eigentlich auch vorhabe) eintragen? :gruebel:

  • Das Grundbuchamt hat in diesem Zusammenhang keine außerordentlichen Prüfungspflichten und auch kein weitergehendes Prüfungsrecht. Das Grundbuchamt darf mit der Begründung, dass Grundbuch könne eventuell unrichtig werden, eine Einragung weder ablehnen, noch eine Zwischenverfügung zur weiteren Klärung erlassen (BayObLG, DnotZ 1987, 98; Schöner/Stöber Rn. 3421 mit w.N. in Fn 41). Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, z.B. zu ermitteln, wo die Eheleute bei der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nur wenn es dies weiß und somit Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Grundbuch z.B. mit der Eintragung von Bruchteilseigentum unrichtig wird, kann der Grundbuchrechtspfleger tätig werden. Anders herum ist der Rechtspfleger auch nicht befugt, weitere Nachweise zum Beleg eines in der Auflassungsurkunde als Erwerbsverhältnis angegebenen Güterstandes zu verlangen. Geben die Eheleute z.B. in der Urkunde als einzuragendes Gemeinschaftsverhältnis die Gütergemeinschaft niederländischen Rechts an, so kann nicht verlangt werden, einen Nachweis für das Güterrechtsstatut zu führen (OLG Oldenburg, MittBayNot 2000, 125).

  • nochmal zu dieser ominösen Liste. Ich weiß ich habe sie hier im Forum schon gefunden und den Link zur Seite notiert. Aber leider wieder verlegt. In der Suchfunktion habe ich unter "Terrorliste" auch nicht gefunden. Könnte jemand so nett sein und den Link hier reinsetllen oder auf den Thread, in dem darüber geschrieben wurde, verlinken ?? Dankeschön

  • Zur Terrorliste: klick. (Achtung! Das vollständige Laden der Seite kann etwas länger dauern!)

    Ulf

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  • Eine andere Frage....
    ...hab den Fall, dass britische Eheleute ohne Ehevertrag verheiratet sind.

    Können die beiden zu je 1/2 Miteigentum erwerben?!

  • Großbritiannien hat nach meinen Unterlagen Gütertrennung mit Ausgleich bei Scheidung (was auch immer das heißt).
    Wie schon in #2 gesagt, verneine auch ich eine Prüfungspflicht und trage ein.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Eine andere Frage....
    ...hab den Fall, dass britische Eheleute ohne Ehevertrag verheiratet sind.

    Können die beiden zu je 1/2 Miteigentum erwerben?!



    Ich habe eine Aufstellung aus 2002. Danach gesetzlicher Güterstand Großbritannien (England u. Schottland; Nordirland und Wales sind nicht gelistet) Gütertrennung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ja. Erwerb zu je 1/2 ist letztlich immer möglich, solange man nicht bei einer zwingenden oder bekannten Gesamthandsgemeinschaft landet (wobei ich die Konsequenzen der neueren Entscheidung des OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 319 noch nicht ganz umrissen und verarbeitet habe - aber das spielt in diesem Falle keine Rolle).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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