zwei Auftraggeber, aber nur für einen PKH - Wie muss der Antrag aussehen?

  • Hallo!

    Als ReFA mit einem Abrechnungsproblem erhoffe ich mir Hilfe in diesem Forum.

    Rechtsstreit vor dem Amtsgericht
    vier Beklagte, von denen wir zwei Beklagte vertraten:
    Kind - Beklagter zu 3.
    Mutter - Beklagte zu 4.

    Antrag auf PKH für beide gestellt
    Antrag für Mutter (Beklagte zu 4.) bewilligt, für das Kind (Beklagter zu 3.) abgelehnt

    Das Kind wurde nun antragsgemäß verurteilt. Die Kostenentscheidung des Gerichts lautet:

    "Die Gerichtskosten haben der Kläger zur Hälfte und die Beklagten zu 1.) und 3.) je zu einem Viertel zu tragen.
    Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1.) und zu 3.) je zu einem Viertel zu tragen.
    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 4.) hat der Kläger zu tragen.
    Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst."

    Wie muss jetzt mein PKH-Vergütungsantrag und mein Kostenfest- bzw. -ausgleichungsantrag aussehen, damit der Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht nichts zu monieren hat. Mir fielen zurzeit nur äußerst umständliche Rechenwege ein. Auch die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4.) stelle ich mir schwierig vor.

    Kann jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Beim PKH-Vergütungsantrag werden ganz normal alle (bzgl. der Beklagten zu 3) entstandenen Gebühren beantragt mit Ausnahme eben der Erhöhungsgebühr...

    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 106 ZPO reichen mir die meisten Anwälte eine Gesamtabrechnung (also bzgl. beider Beklagten) ein und ich rechne mir dann den jeweiligen Anteil raus.

  • Ich stehe auf dem Standpunkt, dass im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung hier wieder ein Fall vorliegt, bei dem mehrere Einzel-KFB zu erlassen sind, da eine einseitige KF vorgenommen werden muss.

  • Ich würde hier auch alles EinzelKFB erlassen. Sollen sie doch untereinander aufrechnen, das ist einfacher als eine Extremausgleichung in einem Beschluss.

    Für die PkH Festsetzung müßte die Kostengrundentscheidung doch aber egal sein?!

  • @ nicky:

    Ich weiß nicht, was Du unter einer Extremausgleichung verstehst, aber ich meine, bei derartigen Konstellationen der KGE (Kostengrundentscheidung) ist eine Ausgleichung im Sinne des Kostenrechts überhaupt nicht möglich, da keine Parteiengleichheit gegeben ist.

  • Zitat von 13

    @ nicky:

    Ich weiß nicht, was Du unter einer Extremausgleichung verstehst, aber ich meine, bei derartigen Konstellationen der KGE (Kostengrundentscheidung) ist eine Ausgleichung im Sinne des Kostenrechts überhaupt nicht möglich, da keine Parteiengleichheit gegeben ist.




    :zustimm:

  • Mist, war dumm formuliert. ist ja keine richtige Ausgleichung.

    Eine (ehemalige) Kollegin von mir hat die komplette Festsetzung (ähnliche KGE) in einen Beschluss gehauen. Der war dann 5 Seiten lang und ich weiß bis heute nicht, ob sich da jemand rausgefunden hat. Da ich kurz danach dort weg war, hab ich nie wieder was von gehört.

    Kann die Mutter ihre Forderung (Erstattungsanspruch) eigentlich an das Kind übertragen, so dass dieses die teilweise Aufrechnung gegenüber dem Kläger erklären kann?

  • Es ist gut zu wissen, dass die Meinungen da auch bei denen auseinander gehen, die mein Antragsgewirr irgendwann bescheiden dürfen ;)

    Aber nochmal zu meiner Frage:

    Was mache ich mit den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4.)? Stelle ich die dem Gegner so in Rechnung? Schließlich dürfte der nicht anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr wohl kaum festsetzungsfähig sein.

  • Zitat von ReFA27

    Was mache ich mit den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4.)? Stelle ich die dem Gegner so in Rechnung? Schließlich dürfte der nicht anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr wohl kaum festsetzungsfähig sein.



    :confused: Geschäftsgebühr ??? :confused: Die hat doch im Kostenfestsetzungsverfahren eh nix zu suchen, da vorgerichtlich.

  • Dem Kläger dürfte m. E. nur die Differenz zwischen PKH und Wahlanwaltsvergütung in Rechnung zu stellen sein, weil in Höhe der PKH für die Beklagte zu 4 ja aus der Landeskasse erstattet wird und diese Ansprüche von der Landeskasse gegen den Kläger direkt beigetrieben werden.

  • Nach meinem Verständnis des Sachverhalts wären die Kosten der Bekl. zu 4.) abzüglich der PKH-Vergütung dem Gegner in Rechnung zu stellen und dergestalt wäre der Antrag zu formulieren.

    Edit: ..also so, wie nicky es schon sagte... :D

  • Zitat von Kampfküken



    :confused: Geschäftsgebühr ??? :confused: Die hat doch im Kostenfestsetzungsverfahren eh nix zu suchen, da vorgerichtlich.



    Unter Umständen schon, das kommt drauf an ob es eine direkte Prozessbezogenheit (Vorbereitung) gab. Hatten wir in einem anderen Thread gerade erst. Weiß aber nicht mehr wie der heißt:gruebel:

  • Zitat von Kampfküken


    :confused: Geschäftsgebühr ??? :confused: Die hat doch im Kostenfestsetzungsverfahren eh nix zu suchen, da vorgerichtlich.


    Mir ist schon klar, dass die GG hier im KFA nichts zu suchen hat. Aber vorher einklagen war ja nicht möglich, da PKH-Antrag gestellt wurde. Außerdem wäre hierfür Widerklage notwendig geworden.

    Der ganze Aufwand für einen sagenhaften Streitwert von :wechlach:670 Euro!!!

  • Bei teilweiser PKH Bewilligung oder Bewilligung von PKH nur einer vertretenen Partei gilt im hießigen Landgerichtsbezirk allein die Differenzmethode.

    Das bedeutet, dass die PHK Vergütung allein bvzgl. der VV 1008 RVG Gebühren gezahlt wird. Die unterlegene Partei soll durch die mitvertretene PKH Partei keinen Vorteil haben.

    Ansonsten dürfte aber wohl die Rechtssprechung des BGH gelten, wonach die Parteien im Innenverhältnis zu je 1/2 die Kosten des Anwaltes zu tragen haben.

  • Zitat von 13

    Dann fallen ja PKH- und Wahlanwaltsgebühren nicht einmal auseinander... KFB erübrigt sich also.

    Diese Auffassung kann ich nicht teilen, denn wo bleibt dann die Erhöhungsgebühr gem. § 7 RVG und Nr. 1008 VV-RVG?

    Hierüber müsste ich wohl einen KAusglA stellen.

  • Das stimmt natürlich. Ich bezog die (irreführende) Bemerkung jetzt nur auf die "arme" Partei. Wenn 2 vertreten werden, dann kommt natürlich die Festsetzung in Betracht.

  • Da ich die Geschäftsgebühr nicht festsetzen lassen kann, kann ich diese dann (selbstverständlich abzüglich des auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Teils) dem Gegner einfach in Rechnung stellen? :gruebel:

    Kennt sich hier jemand damit aus, da es ja nichts mit gerichtlichen Gebühren zu tun hat??

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