Nachlasspflegschaft im Nachlassinsolvenzverfahren

  • Über den Nachlass eines Erblassers ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
    Der Erblasser war Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Nun regt der Insolvenzverwalter die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Erteilung einer Freigabe an, da die Gesellschaft mit dem Tod des Gesellschafters gem. § 727 BGB aufgelöst ist und ein Überschuss aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht absehbar ist. Es wird die Freigabe des Gesellschaftsanteils angestrebt.
    Weiß jemand, ob dafür ein Nachlasspfleger bestellt werden muss ? Mir kommt das etwas komisch vor, habe allerdings auch keine Ahnung von Insolvenz und wüsste auch nicht, was dann die Aufgabe des Nachlasspflegers wäre.

  • Ich versteh´jetzt nicht ganz:

    Erblasser ist (natürlich:) ) gestorben, dann NL-InsO.

    Inso-Verw. stellt fest, daß Erbl. an einer BGB-Gesellsch. beteiligt war. Für was jetzt einen NL-Pfleger???? Es ist doch ein NL-Inso.verw. bestellt?????

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ach so: Will der Inso-Verw. etwa die Zustimmung des NL-Pflegers als Vertreter der unbek. Erben zur Freigabe des BGBGes.anteils?

    Ich dachte der InsoVerw. sei Partei Kraft Amtes und kann das selbst (sofern die InsO nichts Spezielles dazu vorsieht / Ich bin noch in der KO unterrichtet worden und hab´daher keine Ahnung in InsO).

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  • Ich denke, die Fragestellung zielt darauf ab, dass die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner (hier: den unbekannten Erben) ist und deren wirksamer Zugang an den "richtigen Adressaten" sichergestellt werden soll. Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft hätte ich daher keine Bedenken, zumal der Gesellschaftsanteil aufgrund der gegenüber dem Nachlasspfleger wirksam erklärten Freigabe aus der Masse ausscheidet und dann der Verwaltung des Nachlasspflegers unterliegt. Die Aufgabe des Nachlasspflegers beschränkt sich im vorliegenden Fall daher keinesfalls auf die Entgegennahme der Freigabeerklärung. Ich würde daher wie üblich für die "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Erbenermittlung" anordnen. Ob sich aus dem Gesellschaftsanteil letztlich ein Erlös erzielen lässt, muss dann die Zukunft zeigen.

  • @juris:
    Ich versteh´dich nicht. Es soll doch der NL- Inso die Freigabe des dem Erblasser gehörenden BGBGes.anteil ggü. den anderen Gesellschaftern erklären, oder?

    Hab´ich den SV nicht richtig verstanden?

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  • Die Freigabe verfolgt den Zweck, dass der betreffende Vermögensgegenstand aus der Insolvenzmasse ausscheidet und damit wieder der Verfügungsbefugnis des Schuldners unterliegt. Aus diesem Grund kann die Freigabe -um wirksam zu sein- auch nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden. Bei der Nachlassinsolvenz treten aus naheliegenden Gründen die unbekannten Erben an die Stelle des Schuldners. Eine Freigabeerklärung gegenüber den Mitgesellschaftern des Erblassers kommt somit aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

  • aha!:oops:

    Gut, dann dürfte ja der Bestellung des NL-Pflegers nichts im Wege stehen. Wer trägt denn die hierfür entstehenden Kosten?

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  • Das wird sich erst herausstellen, wenn der Nachlasspfleger ermittelt hat, ob der Gesellschaftsanteil werthaltig ist. Falls ja, der hieraus folgende Erlös, falls nein, die Staatskasse.

    Ich gehe jetzt mit meiner Tochter ins Freibad und empfehle mich für einige Stunden!

  • Tschau juris und viel Spaß!



    Tja und ich???

    ...muß noch arbeiten....:frustrier :gemein:

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  • Paul:

    Juris2112 sagt ja, daß die Freigabeerklärung des NL-Inso offenbar (ich hab keine Ahnung) ggü. dem "Schuldner" und damit den Erben erfolgen muß.

    Wenn jetzt die Erben unbekannt sind, kann diese einseitige Willenserklärung nicht wirksam zugehen und damit die Freigabe angeblich nicht wirksam erfolgen.

    Ist der NL-Pfleger bestellt und hat er die Freigabeerkl. empfangen, unterliegt der Verwaltung des NL-Pflegers nur der freigegebene BGB-Ges.Anteil. Der restl. NL wird weiterhin vom InsoV. verwaltet.

    Der NL-Pfleger kann dann in Zusammenarbeit mit den anderen BGBGes. die Gesellschaft abwickeln und den evtl. verbleibenden Übererlös außerhalb des InsoVerfahrens dem Nachlass zuführen.

    Ich hoffe ich habe Juris damit richtig verstanden. Wie schon vorhin mal erwähnt: InsO ist nicht mein Ding

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  • Vielen Dank schon mal für die Antworten. Ich habe trotzdem noch ein paar Fragen.
    Nach § 84 InsO erfolgt die Auseinandersetzung der BGB-Gesellschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens. Muss aufgrund dieser Vorschrift der Insolvenzverwalter den BGB-Anteil freigeben? MIr ist auch noch nicht ganz klar, warum diese Freigabe dem Schuldner bzw. Nachlasspfleger zugestellt werden muss. Könnte hierfür nicht auch ein Zustellungsvertreter vom Insolvenzgericht bestellt werden, wenn denn schon zugestellt werden muss ?
    Sofern Vermögen vorhanden wäre, würde ich es ja verstehen, dass man für die dann folgende Auseinandersetzung der BGB-Gesellschaft einen Nachlasspfleger braucht.
    In meinem Fall besteht die Gesellschaft aus dem Halten und Vermieten von Grundvermögen. Das Grundvermögen ist hoch belastet, die Gesellschaft erzielte nach Auskunft des Insolvenzverwalters keinen Überschuss und der Gesellschaftsanteil des Erblassers ist auch bereits gepfändet.
    Deshalb sehe ich noch nicht so richtig das Sicherungsbedürfnis.
    Wenn überhaupt, würde ich nur einen Nachlasspfleger für die Vertretung im Rahmen der BGB-Gesellschaft bestellen und dem Pfleger auch empfehlen, nicht aktiv tätig zu werden, sondern die Auseinandersetzung der Gesellschaft praktisch nur zu dulden, um die Kosten für die Staatskasse gering zu halten. Hier müsste ich aber wohl einen Anwalt als Pfleger einsetzen, der bei der geringen Vergütung nicht gerade begeistert sein wird.
    Für eine Pflegschaft nach § 1961 BGB fehlt mir dagegen ein Gläubigerantrag.
    Vielleicht weiß juris2112 ja eine Antwort, wenn er aus dem Freibad zurück ist (da wäre ich jetzt auch gerne)

  • juris scheint noch im Freibad zu sein, also probier ich es mal:

    Es ist tatsächlich so, dass die Freigabe eines Gegenstands der Insolvenzmasse - hier GBR-Anteil - durch den Insolvenzverwalter einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Schuldner bedarf (siehe z.B. Eickmann in Heidelberger Kommentar InsO, 4. Aufl., § 35 Rz. 46). Wenn unser IV im Fall also freigeben will - was er nach dem geschilderten Sachverhalt pflichtgemäß wohl auch muss - dann muss er dem Verstorbenen eine Freigabeerklärung zukommen lassen. Briefchen aufs Grab stecken dürfte nicht reichen, also braucht er einen offiziellen Empfangsknecht.

    Ergänzender Hinweis an Paul: § 84 InsO gebietet die Freigabe nicht. Einen werthaltigen Gesellschaftsanteil verwerte ich als Insolvenzverwalter natürlich (i.d.R. indem ich mir das Guthaben aus der Abschichtungsbilanz auszahlen lasse) und gebe ihn nicht frei. Die Freigabe ist vorliegend nur dem Umstand geschuldet, dass der Vermögensgegenstand offenbar nicht werthaltig ist, womöglich auch noch Masseverbindlichkeiten zu begründen droht, und ich ihn als IV daher irgendwie loswerden muss. Wenn ihn mir keiner freiwillig abnimmt, gebe ich frei.

    Für die Frage, ob der Empfangsknecht für die Freigabeerklärung nun zwingend ein Nachlasspfleger sein muss, spielt Insolvenzrecht keine Rolle. Ob eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, beurteilt sich ganz normal nach § 1960 BGB. Evtl. tut es tatsächlich ein Zustellungsvertreter. Wer für dessen Bestellung zuständig ist, kann ich allerdings nicht qualifiziert beurteilen (bin nur RA :oops: ).

  • Zurück aus dem Freibad würde ich meinen, dass ein Zustellungsvertreter nicht ausreichend ist. Denn es geht ja überhaupt nicht um eine Zustellung durch das Gericht, sondern um den Zugang einer Willenserklärung des Insolvenzverwalters an die unbekannten Erben.

    Offensichtlich handelt es sich um einen derjenigen Fälle, bei denen man hinterher immer schlauer ist. Aber vielleicht gibt es einen Trick: Man könnte den Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft zunächst auf die Entgegennahme der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters beschränken, die eingetretene Wirksamkeit der Freigabe den übrigen Gesellschaftern mitteilen und sodann (ohne die Nachlasspflegschaft aufzuheben) abwarten, was sich weiter tut. Wird dann von einem Mitgesellschafter oder vom Anteilspfändungsgläubiger eine Erweiterung des Wirkungskreises angeregt, weil man den Nachlasspfleger zur Auseinandersetzung benötigt, würde ich die Erweiterung nur vornehmen, wenn eine Kostenübernahme im Hinblick auf Gerichtskosten und Nachlasspflegervergütung erklärt wird. Da man nicht weiß, wie sich die Sache entwickelt, würde ich vorsorglich von vorneherein einen Anwalt als Nachlasspfleger bestellen.

    Also sozusagen eine "Step-by-step-Verfahrensweise".

  • Zitat von juris2112

    Wird dann von einem Mitgesellschafter oder vom Anteilspfändungsgläubiger eine Erweiterung des Wirkungskreises angeregt, weil man den Nachlasspfleger zur Auseinandersetzung benötigt, würde ich die Erweiterung nur vornehmen, wenn eine Kostenübernahme im Hinblick auf Gerichtskosten und Nachlasspflegervergütung erklärt wird.



    ... und hoffen, dass der Empfänger § 6 KostO nebst Rechtsprechung zur Frage, ob der Antragsteller für die Gerichtskosten oder Nachlasspflegervergütung herangezogen werden kann nicht kennt (Tenor : "das perfekte Verbrechen : Nachlasspflegschaft auf Kosten des Steuerzahlers")

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Genau so ist es! :D

    Aber sollten dem sachlich unabhängigen Rechtspfleger praxisferne Kommentierungen und eine Entscheidung (ausgerechnet) des LG Oldenburg wirklich interessieren? Der entscheidende Rechtspfleger beruft sich einfach auf die zitierte Auffassung im Schrifttum (Weithase) oder -was wunder?- auf die eigene Meinung!

  • All:

    Könnte man (trotz §181 BGB) auch den NL-InsoV. als NL-Pfl. bestellen?

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  • Zitat von juris2112

    Das wird sich wohl kaum machen lassen.


    :zustimm:
    1. Dann würde rein faktisch der Zustellvorgang, um den es ja geht, dem Brief-ins-Grab-stecken entsprechen.

    2. Die Erben - sollten sie denn irgendwann auftauchen - würden wahrscheinlich versuchen, den NL in Haftung zu nehmen, weil er als IV etwas gemacht hat, das dem Nachlass letztlich wirtschaftlich schadet.

    3. Wenn der IV als IV zum NL bestellt würde, ginge der GBR-Anteil aus der Insolvenzmasse in ... ??? eine Sondermasse, da der NL ja in seiner Eigenschaft als IV ein NL wird ??? :eek: Wäre mir zu kompliziert.

  • @juris und chick: :huldigen: :huldigen:



    :wiekonnte ...diese Frage rein informativer Natur stellen?????



    :aufgeb:

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