Bewährungs- und Vollstreckungsheft?

  • Hallo alle zusammen,

    habe mal eine Frage - vor allem an die niedersächsischen Gerichte:
    Wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wird dann bei euch zusätzlich zum Bewährungsheft auch noch ein Vollstreckungsheft (pauschal) angelegt?

    Danke für eure Antworten!

  • Als Gericht legen wir Vollstreckungshefte nur bei Verurteilungen nach Jugendrecht an.
    Auch bei Aussetzung zur Bewährung muss ja die Einleitung erfolgen (MiStra etc.). Das passiert aus dem Vollstreckungsheft. (Unabhängig von einer evtl. Strafaussetzung legen wir allerdings nur dann überhaupt VHe an, wenn gegen mehrere Verurteilte zu vollstrecken ist. Gegen einen einzelnen wird hier aus der Hauptakte vollstreckt.)

  • ...wir legen hier nämlich nur ein Bewährungsheft an, Mistra etc. erfolgt in der Hauptakte. Vollstreckungsheft wird erst dann angelegt, wenn Straufaussetzung widerrufen wurde.

  • Also bei allen Freiheitsstrafen und bei Strafvorbehalt wird hier bei der StA Osnabrück stets ein VHeft angelegt. Dies erfolgt bei und durch die StA !
    Bei Geldstrafen nur in besonderem Fall (ab 90 TS oder wenn aus der Akte ersichtlich ist, daß es mit d. VU "schwierig" werden würde). Bei mehreren Personen ist immer ein VHeft anzulegen (§§ 15, 16 StVollStrO).

    Unsere Jugendabteilung legt grundsätzlich immer ein Vheft an, auch bei kleineren Geldstrafen.:gruebel:

  • Ich bin bei der Staatsanwaltschaft.
    Bei Bewährungsstrafen lege ich dann ein Vollstreckungsheft an, wenn gegen mehrere Verurteilte vollstreckt wird, oder wenn die Akte schon sehr umfangreich ist (so ab Leitz-Ordner Größe).

    Ich verfüge dann die entsprechenden Mitteilungen und gebe die Akte sowie das Vollstreckungsheft an das AG zur Bewährungsüberwachung.
    Meistens führen die dann mein VH als Bewheft weiter, bei Widerruf wird dieses dann wieder zum Vollstreckungsheft.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Ich habe dazu auch eine Frage:
    Hier beim AG ist eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
    BewH ist angelegt.
    Innerhalb der "Bewährung" wird ein Ungehorsamsarrest festgesetzt gegen den Probanden (er erfüllt seine Auflagen nicht).
    Vollstreckt wird der Arrest bei einer JAA.
    Muss hier ein VH oder ein weiteres BewH für die JAA angelegt werden?

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