Was nimmt die RAst auf ?

  • Hallo,

    ich habe dazu noch eine Frage: Was ist, wenn der Bürger Hilfe beim Antrag auf Pfändungs-und Überweisungsbeschluss braucht? Kann ich das als RAST machen? Ich bin neu am AG und meine M-Geschäftsstelle sagt, dass meine Kollegen das immer abgelehnt hätten.. :gruebel:

    Danke schon mal.

  • Die Tätigkeit des Rechtspflegers in Vollstreckungssachen beschränkt sich auf die Protokollierung von Rechtsmitteln, die gleichzeitig begründet werden (mit Ausnahme von Rechtsmitteln gegen die eigenen Entscheidungen). Für alle anderen Anträge ist die Geschäftsstelle zuständig.

  • Naja, wenn man will kann und darf man, da man als Rpfl ja durchaus UdG Sachen machen kann und darf.

  • Was hat die Geschäftsverteilung damit zu tun?

    Da diese bei uns regelt, welche Anträge die RAST bzw. der BSJ aufnehmen muss.

    Na ja, strenggenommen ist das aber keine Frage der Geschäftsverteilung, sondern eine der funktionellen Zuständigkeit zwischen RPfl und Urkundsbeamten (sog. "Kompetenz-Kompetenz"), bei der in Zweifelsfällen das qualifizierte Rechtspflegeorgan, nämlich der Rpfl entscheidet (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage, § 24 RpflG Rn. 8).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Na ja, strenggenommen ist das aber keine Frage der Geschäftsverteilung, sondern eine der funktionellen Zuständigkeit zwischen RPfl und Urkundsbeamten (sog. "Kompetenz-Kompetenz"), bei der in Zweifelsfällen das qualifizierte Rechtspflegeorgan, nämlich der Rpfl entscheidet (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage, § 24 RpflG Rn. 8).

    Es ist durchaus eine Frage der Geschäftsverteilung. Die kann nämlich regeln, dass der Rpfl. die Aufgaben wahrzunehmen hat für die der UdG zuständig ist (vgl. §27 I RpflG).

  • Na ja, strenggenommen ist das aber keine Frage der Geschäftsverteilung, sondern eine der funktionellen Zuständigkeit zwischen RPfl und Urkundsbeamten (sog. "Kompetenz-Kompetenz"), bei der in Zweifelsfällen das qualifizierte Rechtspflegeorgan, nämlich der Rpfl entscheidet (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage, § 24 RpflG Rn. 8).

    Es ist durchaus eine Frage der Geschäftsverteilung. Die kann nämlich regeln, dass der Rpfl. die Aufgaben wahrzunehmen hat für die der UdG zuständig ist (vgl. §27 I RpflG).

    § 27 RPflG besagt nicht, dass durch eine wie auch immer geartete Geschäftsverteilung bestimmt werden kann, welche Aufgaben der Rechtspfleger nach § 24 RpflG wahrzunehmen hat. Und wenn es in einer Geschäftsverteilung steht, ist der Rechtspfleger nicht daran gebunden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Schon aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit nehme ich derlei Anträge durchaus manchmal in der RASt auf bzw. leiste Hilfestellung... GVP hin, Kompetenz her.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • § 27 RPflG besagt nicht, dass durch eine wie auch immer geartete Geschäftsverteilung bestimmt werden kann, welche Aufgaben der Rechtspfleger nach § 24 RpflG wahrzunehmen hat. Und wenn es in einer Geschäftsverteilung steht, ist der Rechtspfleger nicht daran gebunden.

    Der Rechtspfleger ist nicht nur Rechtspfleger, sondern auch Beamter. Als solchem können ihm beliebige - allerdings amtsangemessene - Tätigkeiten im GVP zugewiesen werden. Auf die Frage, ob diese Tätigkeiten Rechtspflegeraufgaben im Sinne des RPflG sind, kommt es daher nicht an.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • § 27 RPflG besagt nicht, dass durch eine wie auch immer geartete Geschäftsverteilung bestimmt werden kann, welche Aufgaben der Rechtspfleger nach § 24 RpflG wahrzunehmen hat. Und wenn es in einer Geschäftsverteilung steht, ist der Rechtspfleger nicht daran gebunden.

    Der Rechtspfleger ist nicht nur Rechtspfleger, sondern auch Beamter. Als solchem können ihm beliebige - allerdings amtsangemessene - Tätigkeiten im GVP zugewiesen werden. Auf die Frage, ob diese Tätigkeiten Rechtspflegeraufgaben im Sinne des RPflG sind, kommt es daher nicht an.

    Uns werden im GVP auch die Aufgaben als Rechtspfleger und Urkundbeamter zugewiesen. Wobei die Sachen für Urkundsbeamten in aller Regel aber von der Geschäftsstelle erledigt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • § 27 RPflG besagt nicht, dass durch eine wie auch immer geartete Geschäftsverteilung bestimmt werden kann, welche Aufgaben der Rechtspfleger nach § 24 RpflG wahrzunehmen hat. Und wenn es in einer Geschäftsverteilung steht, ist der Rechtspfleger nicht daran gebunden.

    Der Rechtspfleger ist nicht nur Rechtspfleger, sondern auch Beamter. Als solchem können ihm beliebige - allerdings amtsangemessene - Tätigkeiten im GVP zugewiesen werden. Auf die Frage, ob diese Tätigkeiten Rechtspflegeraufgaben im Sinne des RPflG sind, kommt es daher nicht an.

    Sehe ich anders, zumindest im Falle des § 24 RPflG. Die Diskussion hatten wir hier an der Behörde auch schon mal. Rate mal, wie es ausgegangen ist. ;)

    Glaube auch nicht, dass in einer Geschäftsverteilung geregelt werden kann/darf, dass der Rechtspfleger - um wieder zum Ausgangsfall zurückzukommen - ganz konkret Anträge auf Erlass eines PfÜB aufzunehmen hat.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Schon aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit nehme ich derlei Anträge durchaus manchmal in der RASt auf bzw. leiste Hilfestellung... GVP hin, Kompetenz her.

    Das ist eher überaus geschäftsstellenfreundlich. Bürgerfreundlich wäre es doch auch, wenn es die GS macht. Wofür sie m.E. auch zuständig ist.

    Ich habe die RAST von einem Kollegen übernommen, der alles (auch GS Sachen) in Eigenregie gemacht hatte, weil es bei ihm vom Pensum her ging. Jetzt, Jahre später, gibt es immernoch Huddel mit der GS, weil der Herr SoundSo, der hat das immer selbst.... ihr wisst schon.

  • Wollte Jalu nicht wissen, ob sie das als RASt. machen kann? Ob nun UdG oder Rpfl. zuständig sind, war doch gar nicht gefragt...:gruebel:

    Sie hat es nicht zu machen, da sie als Rechtspfleger funktionell unzuständig ist.

    Als Rechtspfleger darf ich durchaus UdG Tätigkeit machen. Runter in der Nahrungskette geht immer.

    Zur förmlichen Übertragung siehe die Ausführungen zum GVP.

    Und ich nehme hier auch UdG-Anträge, wenn auch keine Pfübse auf. Ich sehe da das Problem nicht.

  • Vielen Dank für eure Antworten. So unterschiedlich ist das an den Gerichten ... da kannste mal sehen.

    Der Herr hier war jedenfalls ganz dankbar.

    Aber es kommt natürlich auch darauf an wie häufig das ist. Ich hatte jetzt in 4 Monaten einen Fall. Da kann man schon mal Hilfestellung leisten. Ich wunderte mich nur, dass die Geschäftsstelle gleich meinte: Das machen wir hier doch gar nicht...?!

  • DAS ist jedenfalls falsch, da alle Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können.

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