Vollmacht, WEG

  • Im Grundbuch eingetragen waren A und B zu je 1/2. A ist verstorben und von seiner Ehefrau B und seiner Schwester C beerbt worden. Eingetragen sind nunmehr B und C in Erbengemeinschaft zu 1/2 und B zu 1/2.

    Die Schwester C hat der Witwe B Vollmacht erteilt, "mich in allen Angelegenheiten, die den Nachlass meines Bruders betreffen, gerichtlich unf außergerichtlich zu vertreten." Außerdem Befreiung von § 181 BGB und Erlaubnis zur Erteilung von Untervollmacht.

    Nun beantragt die Witwe B, handelnd für sich selbst und für C,
    1. die Löschung von diversen Grundschulden und
    2. die Bildung und Eintragung von Wohnungseigentum.
    Weiter wird ein Kaufvertrag mit dem Käufer X vorgelegt (auch hier handelt B für sich und für C), in dem X die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bzgl. eines neu gebildeten Wohnungseigentums beantragt und aufgrund Belastungsvollmacht die Eintragung einer Grundschuld.

    Durfte B diese Erklärungen für C abgeben? Kann man das alles noch unter "Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen" fassen...??
    Die Bildung von Wohnungseigentum wird damit begründet, dass eine Realteilung nicht möglich sei.
    Vor allem bei der Belastung mit der Grundschuld für den Käufer X habe ich Bauchschmerzen. :gruebel:

  • ich will jetzt mal dahingestellt lassen, ob die bildung von WEG etc. unter nachlassangelegenheiten fällt (weil ich spontan nein sagen würde, aber keine hieb- und stichfeste begründung habe).

    aber mal folgender gedanke: B verfügt doch auch über den 1/2-MEA der B, der nichts mit dem nachlass zu tun hat. das fällt sicher nicht unter die vollmacht.


  • Hallo,

    wenn jemand zu mir gekommen wäre mit dieser Vollmacht und diesen Beurkundungen, hätte ich ihm klipp und klar gesagt, daß die Vollmacht nicht ausreicht, um diese Erklärungen abgeben zu können.


    Gruß HansD

  • Auslegungsfrage.

    In jedem Fall ist die Immobilie Nachlassgegenstand, sodass wohl eine eine "den Nachlass betreffende Angelegenheit" vorliegt. Bei der Grundschuld hätte ich übrigens überhaupt keine Probleme, weil sie auf Rechnung des Erwerbers bestellt wird. Problematisch ist vielmehr die Bildung von WEG und die Veräußerung einer WEG-Einheit als solche. Werden diese Geschäfte von der Vollmacht gedeckt, läuft die Grundschuld nur mit.

    Aber völlig astrein ist die Sache mit der Vollmacht natürlich nicht. Nach der familären Sachlage könnte ich mir aber vorstellen, dass die Witwe für die Schwester ihres Ehemannes den gesamten Nachlass managen und der Erlös dann nach den Erbquoten verteilt werden soll. Das wirtschaftliche Beteiligungsverhältnis ist wohl 7/8 (Witwe) zu 1/8 (Schwester), da der Erblasser wahrscheinlich kraft Gesetzes von seiner Ehefrau zu 3/4 und von seiner Schwester zu 1/4 beerbt wurde.

    Meines Erachtens spricht aber auch viel für die Auffassung von HansD. Denn die Vollmacht kann auch dahin interpretiert werden, dass sie nur für die "normale" Nachlassabwicklung erteilt ist, zu welcher die Bildung von WEG und die Veräußerung nicht gehört. Bereits dieses objektive Bestehen von mehreren Auslegungsmöglichkeiten und die hieraus folgende rechtliche Ungewissheit sollte Grund genug sein, die Vollmacht zu beanstanden. Mit einer notariellen Nachgenehmigung bzw. Vollmachtsbestätigung lassen sich ja ohnehin alle Hindernisse aus dem Weg räumen.

  • Sollte in der Grundschuldbestellung die wie übliche § 800 ZPO Unterwerfung erklärt sein, dann dürfte die erteilte Vollmacht für B hierfür nicht reichen, im übrigen -wie bereits gesagt- Auslegungsfrage. Ich würde nicht akzeptieren.

  • :oops: ui, werlesen kann ist klar im vorteil ! b handelt für c, nicht umgekehrt.

    okay, in diesem fall würde ich mich auch hans d anschließen und sagen, dass die vollmacht nur abwicklung der üblichen geschäfte für den nachlass umfasst, also solche geschäfte, die normalerweise und regelmäßig anfallen.

    die bildung von WEG und die veräußerung einer einheit fällt mE nicht hierrunter.

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