Unterhaltsvollstreckung: Nachweis der Privilegierung

  • Kann man so machen, wobei ich im Falle von a nicht auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen würden (hat keinerlei Gesetzescharakter, ist nur als Richtlinie zu verstehen), sondern 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld ansetzen würde. Das ist ein gesetzlich normierter Wert.
    Man beachte zudem, dass man zZ des ERlasses des PfüB meist Angaben gar nicht hat, zB über Verdienst des Schuldners oder tatsächlich gezahlten Unterhalt. IdR wird es aber so sein, dass Unterhalt (noch immer) nicht an das Kind gezahlt wird. Notfalls kann der Schuldner im Erinnerungsverfahren ja die Heraufsetzung des Freibetrages herbeiführen, geht ja problemlos.

  • Na die 100 % abzgl. hälftiges KG meinte ich doch mit dem Blick in die Düsseldorfer Tabelle (mache auch FH Sachen und sehe daher das als normal an). Zur Not kann ja der Schuldner einen weiteren Antrag stellen. Wer es soweit kommen lässt, das gepfändet werden muss, der muss auch mit Nachteilen dann zurecht kommen.

  • Hab einen ähnlichen Fall vorzuliegen:

    Gl. = Land xy, vertr. d. d. JA - Unterhaltsvorschuss - beantragt PfÜB nach § 850d ZPO und reicht VB ein, mit welchem Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom ... bis ... gg. Sch. tituliert sind (keine Rede vom Übergang nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz im Titel).

    Da ich bislang nur Beschlüsse etc. hatte, die mit einer Klausel hinsichtl. des Übergangs gem. § 7 Unterhaltsvorschussgesetz versehen waren, bin ich zunächst stutzig geworden. Habe daraufhin Zwischenverfügung an Gl. gesandt mit dem Hinweis, dass meiner Meinung nach nur eine Pfändung nach § 850c ZPO hier mgl. ist. Die erforderliche Feststellung des Übergangs kann doch nicht mittels eines VB erfolgen, da eine entsprechende Prüfung im Mahnverfahren nicht stattfindet, oder? Würde das vom Fall der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ableiten, da diese Tatsache doch auch nicht mittels VB festgestellt werden kann. Bestünde in meinem Fall nicht auch die Gefahr einer Doppelpfändung - zum einen durch den Unterhaltsgläubiger (Kind), der ggf. einen Titel gg. den Sch. hat und zum anderen durch das JA aufgrund des VB?

    JA besteht nun darauf, dass der PfÜB nach § 850d ZPO erlassen werden soll. Nach Rücksprache des JA mit Rpfl an einem anderen AG wurde diesem mitgeteilt, dass der Sch. im Mahnverfahren doch die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen. Sofern der Sch. von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht, ergeht VB, wogegen Sch. Einspruch einlegen kann. Diese Argumentation überzeugt mich jedoch nicht.

    Was meint Ihr dazu?

  • Weißt du denn überhaupt, ob es einen Unterhaltstitel für das Kind überhaupt gibt?
    Hier rennen die Kindesmütter oft erst danach, wenn das Kind nach 6 Jahren oder mit 12 Jahren keinen UV mehr bekommt.

    Wohl wahr

  • Nein, ich weiss nicht, ob bereits ein Unterhaltstitel gegen den Kindesvater vorhanden ist. Also wenn ich euch richtig verstehe, geht ihr davon aus, dass im hiesigen Fall kein Titel vorhanden ist, oder?
    Da nach § 7 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz der Unterhaltsanspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land übergeht, ist der VB ausreichend, um nach § 850d ZPO bevorrechtigt zu pfänden. Ich muss sagen, diese Argumentation überzeugt mich (im Gegensatz zu der, dass der Schuldner doch die Möglichkeit hatte, gg. den MB und VB Rechtsmittel einzulegen).

  • Aufgrund einer mir aktuell vorliegenden Akte, in welcher gem. § 850 d aus einem Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden soll, hätte ich gerne gewusst, ob es hierzu zwischenzeitlich mal Rechtsprechung gibt. Mir ist ein Beschluss des LG Leipzig vom 1.10.2012 (5 T 507/12) bekannt, wonach eine privilegierte Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid grundsätzlich nicht möglich sei. Leider sieht das mein hiesiger Gläubiger (Unterhaltsvorschusskasse aus NRW) nicht so. Im Vollstreckungsbescheid ist die Hauptforderung beschrieben mit "Unterhaltsrückstände gem. Leistungsaufforderung vom... für den Zeitraum vom... bis...".
    Ich bin bislang eher auf der Seite des LG Leipzig, dass eine privilegierte Vollstreckung aus dem VB nicht möglich ist, lasse mich jedoch gerne vom Gegenteil überzeugen, und würde mich deswegen für den aktuellen Meinungsstand interessieren.

  • Hallo,

    vielleicht sehe ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht, bitte seht es mir nach :oops:.

    Würde es euch als Nachweis für die Privilegierung rechen, dass der Titel vom Familiengericht stammt ?

    Es handelt sich um einen Vergleich zwischen dem Jobcenter und dem Schuldner, aber im gesamten Terminsprotokoll sowie in dem Vegleich wird nicht einmal das Wörtchen Unterhalt oder dass es sich um übergegangene Ansprüche gem. 33 SG II handelt erwähnt.

    Das JC hat an den Titel noch eine eigene Forderungsaufstellung getackert, aus der sich ergibt, dass SGB II Leistungen für die nunmehr geschiedene Ehefrau des Schuldners gezahlt wurden, aber die ist ja trotzdem nicht Teil des Titels.

  • Wie Frog - auch der Privilegierungsgrund muss nach § 850 d ZPO dargelegt werden. Der Rechtspfleger hat da zwar gewisse Auslegungspflichten, doch haben die auch Grenzen.

    Wenn im Titel nichts von Unterhalt steht, würde ich auch keine Privilegierung zulassen.

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