Zwangssicherungshypo ohne Flst.

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem ist bei uns aufgetaucht:

    Im Bestandsverzeichnis wurde ein weggebuchtes Flst. nicht gerötet und wie es nunmal so läuft ist genau an diesem Flst. eine Zwangssicherunghypothek eingetragen worden.
    Würde wohl (fast) jedem passieren, da die Abschreibungsspalte überquillt von Einträgen, sodass halt nicht explizit kontrolliert wurde.

    Nunja passiert ist passiert.
    Nun stellt sich die Frage, ob die Zwangssicherungshypo. gem. §53 GBO v.A.w gelöscht werden kann/muss.

    Meiner Meinung schon, da die Zwasi ja "in der Luft hängt", also mangels Belastungsgegenstand nicht entstanden ist und somit inhaltlich unzulässig ist.

    Was meint ihr dazu?

  • Ich halte die Eintragung aus den genannten Gründen ebenfalls für inhaltlich unzulässig. Es sei an dieser Stelle auf BayObLGZ 1995, 399 (= Rpfleger 1996, 240 = MittBayNot 1996, 104) verwiesen. Dort wurde die Eintragung von Grundpfandrechten an inhaltlich unzulässigem Wohnungseigentum ebenfalls als inhaltlich unzulässig angesehen. Hier wie dort wurde ein rechtliches Nullum belastet.

    Schwieriger würde es, wenn die BV-Spalten 7-8 keinen Abschreibungsvermrk enthielten (Fall der Doppelbuchung). Aber dieser Fall liegt augenscheinlich nicht vor.

    Zum Abschluss ein kleiner Trost: Den gleichen "Fehler" hat der Gläubigeranwalt begangen, weil er sonst die Zwangshyothek erst gar nicht zur Eintragung beantragt hätte. Er kann aber darauf verweisen, dass er bei erfolgter Rötung des Grundstücks ein anderes Grundstück belastet hätte und dass hierdurch evtl. ein Schaden entstanden ist.

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