Ständiger Vertreter nach § 30 BGB

  • Ich habe folgende Fragen: Ein Verein möchte sich "international ausrichten". Die Vorstandsmitglieder sollen in der Regel aus dem Ausland stammen und sich nicht mit Registersachen herumschlagen müssen. Zu diesem Zweck soll ein "besonderer Vertreter" nach § 30 BGB bestellt werden.

    Meine Fragen:

    1. Ist es zulässig, den "zugewiesenen Geschäftskreis" ausschließlich auf Anmeldungen zum Handelsregister (jeder Art, soweit nicht Höchstpersönlichkeit) zu beschränken?
    2. Ist es zulässig, den "zugewiesenen Geschäftskreis" weiter zu fassen auf "alle Angelegenheiten des Vereins innerhalb der Bundesrepublik Deutschland" oder ist das faktisch keine Beschränkung mehr?

    Ergänzend: Wäre für die vorgenannten Aufgaben eine (öffentlich beglaubigte) Vollmacht nicht zweckmäßiger?

    Vielen Dank!



  • Wie Tiger
    und
    zu 1. m.E. ausreichend beschränkt
    zu 2. m.E. nicht ausreichend klar begrenzt
    zu "ergänzend": Ich sehe es auch so, dass eine Anmelde-/Generalvollmacht sicher zweckmäßiger wäre, zumal der besondere Vertreter in das VR einzutragen und folglich anzumelden ist etc.

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