Nachweis Sperrjahr?

  • Hallo an alle,

    Verein meldet an:
    Die Liquidation ist beendet. Der Verein ist erloschen. Keine weiteren Erklärungen.
    Es wurde daraufhin der Nachweis für den erfolgten Gläubigeraufruf angefordert, um zu prüfen, ob das Sperrjahr abgelaufen ist.

    Jetzt rief der Verein an und weigerte sich, den Nachweis zu erbringen. Innerhalb des Gesprächs kam dann raus, dass gar kein Gläubigeraufruf erfolgt ist.

    Nun liegt die schiftliche Erinnerung/Beschwerde vom RA vor, in der es inhaltlich heisst:
    Gläubigeraufruf sei entbehrlich, da alle Verbindlichkeiten des Vereins bekannt gewesen seien und das Vereinsvermögen durch die Begleichung der Schulden aufgebraucht sei. Außerdem sei zwischen Beschluss der Auflösung und Anmeldung des Erlöschens mehr als ein Jahr vergangen und das reiche gemäß § 51 BGB als Nachweis aus.

    Ich denke aber, dass der Gläubigeraufruf hier auf jeden Fall hätte erfolgen müssen, da ja offensichtlich Vermögen da war, und tatsächlich eine Liquidation stattgefunden hat. Und wenn der Gläubigeraufruf damals nicht gemacht wurde, muss er jetzt nachgeholt werden.

    Ich würde jetzt eigentlich nicht abhelfen wollen und die Sache zur weiteren Entscheidung hochgeben.

    Wie seht ihr das?

  • Vom Ablauf des Sperrjahres des § 51 BGB sind Anmeldung und Eintragung, dass die Liquidation beendet und der Verein erloschen ist, nicht abhängig.

    Stöber, Vereinsrecht R. 1150 mwN

  • :zustimm:
    bei uns bekommt der Liquidator zusammen mit der Eintragungsnachricht bzgl. der Auflösung ein Merkblatt übersandt wo alles drauf steht, was er so zu machen hat (auch der Verweis auf § 51 BGB)
    wenn er dann anmeldet, die Liquidation ist beendet + der Verein erloschen, wird das Blatt geschlossen und gut ist
    auf dem Merkblatt ist übrigens auch ein Hinweis auf § 53 BGB:teufel:

  • So ein Merkblatt haben die Liquidatoren hier auch bekommen, nur offensichlich nicht gelesen...oder ignoriert.

    Wenn man Herrn Stöber folgt, dann müsste ich ja immer ohne jede weitere Prüfung löschen, wenn der Verein anmeldet, dass die Liquidation beendet ist und der Verein erloschen. Selbst wenn ich wüsste, dass das Sperrjahr noch nicht abgelaufen ist :gruebel:, oder wie in meinem Fall noch gar nicht begonnen hat.

    Also soll ich mir über die Einhaltung des Sperrjahres bzw. den Nachweis des Gläubigeraufrufs keine Gedanken machen und alle Vereine bei entsprechender Anmeldung ohne weitere Nachfragen einfach löschen :confused:? Kommt mir irgendwie komisch vor. Wozu gibts denn den § 51 BGB, wenn sich niemand dran hält und das Vereinsregister die Einhaltung nicht prüfen darf?

  • So, jetzt hab ich im Reichert geblättert und der meint, dass die Beendigung der Liquidation nicht vor Ablauf des Sperrjahres eingetragen werden darf (Rdnr. 3965).
    Ausnahme: die Liquidatoren versichern, dass verteilbares Vermögen nicht vorhanden ist.
    Diese Versicherung habe ich nicht, dafür weiß ich aber, dass tatsächlich liquidiert wurde - ohne Gläubigeraufruf.
    Folgt man dem, kann ich hier nicht so ohne weiteres löschen und die Belege über den erfolgten Gläubigeraufruf wären doch vorzulegen:confused:.

  • ...
    Nun liegt die schiftliche Erinnerung/Beschwerde vom RA vor, in der es inhaltlich heisst:
    Gläubigeraufruf sei entbehrlich, da alle Verbindlichkeiten des Vereins bekannt gewesen seien und das Vereinsvermögen durch die Begleichung der Schulden aufgebraucht sei. ...



    Ich sehe es so, dass das Sperrjahr eine Gläubigerschutzvorschrift ist in dem Sinn, dass keine Auszahlung von Vereinsvermögen an die Mitglieder erfolgen darf, bevor alle Gläubiger ihr Geld haben.
    Wenn aber das Geld nicht für alle Gläubiger reicht oder keine Gläubiger vorhanden sind oder kein verteilbares Vermögen vorhanden ist, ist das Sperrjahr nicht erforderlich.
    Ein Eintragungshindernis ist es mE. in keinem Fall, sondern eher eine Haftungsvorschrift zum Nachteil der Liquidatoren. Verteilen die an die Vereinsmitglieder, statt an Gläubiger, haften sie persönlich.

  • Hier und hier steht zu dem Thema auch schon was.

    Wurde insbes. beim 2. Link schon ausführlich diskutiert ;).

    Bei vorliegender Versicherung der Liquidatoren, dass

    - aufgrund Gläubigerbefriedigung kein verteilbares Vereinsvermögen mehr vorhanden ist und
    - dass eine Verteilung von Vermögensgegenständen des Vereins an die Mitglieder nicht erfolgt ist

    würde ich vorliegend löschen. Ggf. entsprechende Erklärung nachfordern.

    Zu entsprechender Fallkonstellation bei der GmbH vgl. OLG Naumburg (Entscheidung vom 27.05.2002, Az. 7 Wx 1/02).

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