allgemeine Vertretung Genossenschaft

  • Hallo an alle Außerirdischen in der Galaxie des Registerwesens!

    Folgendes Problem.

    Eine eG ist seit 1991 eingetragen. Allg. Vertretung lautet. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Es waren bis heute drei Vorstände vorhanden. Nun stellt sich heraus, dass im Jahre des Herren Anno 2000 angemeldet wurde, dass die Satzung insgesamt geändert wurde. Dies wurde auch eingetragen! Allerdings wurde übersehen, dass die allg. Vertretungsregelung dergestalt verändert wurde, dass die gesetzliche Vertretungsregelung (alle zusammen) zum tragen kam. :teufel:

    Aus der weite des Vakuums heraus will ich jetzt natürlich von Amts wegen berichtigen. Bin mir aber nicht sicher, ob diese neue allg. Vertrtungsregelung in der Satzung mangels Anmeldung überhaupt wirksam geworden ist?

    Also Spaceritters und -ritterinnen! Wer hat vielleicht eine Idee!

    Mögen Eure Wege Weit und friedlich sein!
    Sledge:cowboy:

  • Ändern sich bei einer Statutenänderung ausdrücklich einzutragende Tatsachen, so sind diese in der Anmeldung stichwortartig zu bezeichnen. Daher hat die Genossenschaft 2000 eine unvollständige Anmeldung vorgenommen, welche sie jetzt noch vervollständigen kann.

    Das Statut ist mit der Eintragung des Beschlusses geändert, gleichwohl können sich Dritte aber auch auf die eingetragene Vertretungsregelung berufen, § 15 HGB.

  • Meiner Meinung nach dürfte die Änderung des Status und damit auch der Vertretungsregelung mit der Eintragung wirksam geworden sein. Die Anmeldung war zwar unvollständig, dieser Mangel müsste aber durch die Eintragung geheilt worden sein.

    Die Genossenschaft ist zwar berechtigt, die Anmeldung noch zu ergänzen, erzwungen werden kann dies m. E. aber nicht (§ 160 GenG).
    Ich würde daher auch die Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • ... Das Statut ist mit der Eintragung des Beschlusses geändert, gleichwohl können sich Dritte aber auch auf die eingetragene Vertretungsregelung berufen, § 15 HGB.

    Meiner Meinung nach dürfte die Änderung des Status und damit auch der Vertretungsregelung mit der Eintragung wirksam geworden sein. Die Anmeldung war zwar unvollständig, dieser Mangel müsste aber durch die Eintragung geheilt worden sein. ...

    Ich würde auch v.A.w. berichtigen.

    :zustimm:

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