Neues Verfahren in Familiensachen ab 01.09.2009: FamFG!

  • Oh, tatsächlich, habe das Dokument so von unserem Bezirksrevisor bekommen (schon als pdf). Würde das ja mal ausdrucken und schwärzen und neu reinstellen - aber wie bekomme ich die angehängte Datei zu #338 wieder weg ?



    Ich habe den Anhang gelöscht. Einen Anhang kann man entweder über den Button "Anhänge verwalten" (neben dem weißen Smiley) löschen, wenn man bei dem eigenen Beitrag auf "Ändern" geht und dann auf "Erweitert" oder über das Kontrollzentrum unter Verschiedenes-Anhänge und dort den gewünschten Anhang löscht.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Hier mal ein Dokument über die Besprechung zum FamFG zwischen dem BMJ und den Ländern.

    edit by Kai: Anhang entfernt

    Sehr aufschlussreich ist das auch nicht, aber immerhin wird die Sache hier bei den familiengerichtlichen Genehmigungen wohl auch so gesehen, dass grundsätzlich die Eltern auch im Genehmigungsverfahren die Vertretungsmacht haben, es sei denn, wegen Interessenwiderspruch wird ihnen im Einzelfall nach materiellem Recht die Vertretungsmacht entzogen nach § 1796 BGB mit der Folge, dass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

    Ergänzung:
    So,ich sehe gerade, dass im Vorbeitrag auf das gleiche Dokument verwiesen wird, sorry !

  • zu #345

    Jedenfalls machen sich die hohen Damen und Herren endlich Gedanken über das, was sie da formuliert und beschlossen haben. Bis das mal versteckt in irgendeinem Gesetz, das die Einfuhr sibirischer Südfrüchte regelt, Gesetz wird, wird im trüben Wasser gerudert.

  • Zumindest in 2010 müssen wir mit dem Mist noch leben und den einen oder anderen Poster auf die FAQ und die einschlägigen Threads hierzu verweisen:teufel:.
    Vor 2011 ist laut BMJ nicht mit größeren Klarstellungen durch den Gesetzgeber zu rechnen.

    Da gab es doch irgendeine Vorschrift im RVG , die ebenfalls klarzustellen war.....:flucht:

  • Erste verfassungsrechtliche Entscheidung zum FamFG:

    Beschluss des BVerfG vom 09.11.2009 - Az.: 1 BvR 2146/09 -

    Letztendlich hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, da es bereits an der Subsidiarität (§ 90 II 1 BVerfGG) fehlt.

    Ob die Pauschalen des § 158 VII FamFG verfassungswidrig sind, wobei ich die einfachrechtliche Auffassung vertrete, dass die Pauschalen je Kind zu gewähren sind (so auch Keidel 16. Auflage § 158 FamFG RdNr. 47), wird das BVerfG ggf. in einem zukünftigen Verfahren entscheiden.

  • Die Beiträge zur Pauschalvergütung sind hier verselbstständigt.

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zumindest in 2010 müssen wir mit dem Mist noch leben und den einen oder anderen Poster auf die FAQ und die einschlägigen Threads hierzu verweisen:teufel:.
    Vor 2011 ist laut BMJ nicht mit größeren Klarstellungen durch den Gesetzgeber zu rechnen.

    Da gab es doch irgendeine Vorschrift im RVG , die ebenfalls klarzustellen war.....:flucht:




    Und wenn das Gesetz klargestellt ist, streitet man sich darum, ob es eine Klarstellung überhaupt gibt oder es sich dann um eine Gesetzesänderung mit entsprechend einzuhaltenden Übergangsvorschriften handelt. Sowas wird dann - wie bei der berühmten RVG-Vorschrift - nochmals bis zum BGH durchgeboxt, wo dann zu aller Leute Erbauung die Senate unterschiedliches entscheiden und am Ende weder irgendwas klargestellt noch gesetzgeberisch geklärt ist. Viel Spaß dann noch mit dem FamFG! :wechlach:

  • Weitere Ausführungen sind in dem nachfolgenden Thread enthalten:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…hen)-nach-FamFG

    Soweit bekannt, werden auch von den Obergerichten die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Vertretung des minderjährigen, nicht verfahrensfähigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere gerichtliches Genehmigungsverfahren) vertreten:

    a) Vertretung ist grundsätzlich durch das vertretungsberechtigte Organ möglich
    (OLG Dresden Beschluss vom 03.04.2003 – Az.: 22 WF 209/03 –; mitgeteilt von AndyK),

    b) in den vorgenannten Verfahren ist zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen
    (OLG Oldenburg FamRZ 2010, 660ff.; KG Beschluss vom 04.03.2010 – Az.: 17 UF 5/10 -)

    c) aus der verfassungsrechtlichen Entscheidung des BVerfG ggf. i.V.m. Art. 103 GG folgt das Recht, in diesen Fällen einen Verfahrenspfleger zu bestellen (BayObLG FamRZ 2005,828-831 unter Hinweis auf Bork FamRZ 2002,65ff.).

    Mit der Rechtauffassung b) habe ich meine Probleme. Wenn vorgeschlagen wird, anstelle eines Verfahrenspflegers/Verfahrensbeistand einen Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung von Verfahrensrechten nach FamFG“ zu bestellen, so stellt sich für mich die Frage, inwieweit sich dieser Ergänzungspfleger überhaupt von den Verfahrenspflegern / Verfahrensbeiständen nach FamFG unterscheidet. Wenn einziges Unterscheidungsmerkmal die Tatsache ist, dass der Ergänzungspfleger gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, handelt es sich dann nicht wieder um eine Umgehung der Vorschriften des FamFG, wonach nur in den dort genannten Fällen Personen für die Wahrnehmung von Verfahrensrechten nach FamFG bestellt werden können (und im übrigen eine Bestellung einer Person für die Wahrnehmung von Verfahrensrechten nach FamFG ausgeschlossen ist?).

    Wird der Ergänzungspfleger auch für die Wahrnehmung der materiellen Angelegenheit bestellt (weil Vertretungsausschluss bestand oder die Vertretungsmacht entzogen worden ist - §§ 1795,1796 BGB -), stellt sich auch in diesen Fällen wieder die Frage, von wem das Kind in dem Genehmigungsverfahren vertreten werden kann. Der Ergänzungspfleger ist in diesem Fall ausgeschlossen, da er selbst an dem Vertrag mitgewirkt hat. Aber auch die Kindeseltern sind an der Vertretung ausgeschlossen (da ein Vertretungsausschluss besteht oder ihnen zuvor die Vertretungsmacht entzogen worden ist – im letztgenannten Fall besteht ggf. die Möglichkeit, das Sorgerecht nur hinsichtlich der materiell-rechtlichen Angelegenheit mit Ausnahme der Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Genehmigungsverfahren nach dem FamFG zu entziehen). Soll dann erneut ein weiterer Ergänzungspfleger für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Kindes im FamFG-Genehmigungsverfahren bestellt werden?

  • Wer konsequent nach b.) oder c.) vorgeht, muss wohl wie von Dir am Schluss aufgeführt, so handeln.

    Nach dem Motto, wer a.) sagt , muss auch b.) sagen.;)
    Alles andere wäre nur ein Durchgemogel.

    Von den Ausnahmen des § 1796 BGB abgesehen, ist es da m.E. schlüssiger , es beim § 9 II FamFG - und damit dem FamFG insgesamt - zu belassen.

  • Auch die Anwendung von § 9 II FamFG für den selbst nicht verfahrensfähigen Mdj. führt dazu, dass ihm zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte in Genehmigungsverfahren ein Vertreter nach bürgerlichem Recht (= Ergänzungspfleger) bestellt werden muss, der nicht mit dem identisch sein darf, dessen Handeln im Genehmigungsvergfahren überprüft werden soll. Vgl. zur Begründung # 4 ff im Thread Betreuung "Weiterer Betreuer im Genehmigungsverfahren".

  • Wenn man sich der Rechtsauffassung OLG Oldenburg bzw. KG anschließen will, stimmt das sicherlich.

    Schließt man sich den anderen Rechtsauffassungen an (OLG Dresden bzw. BayObLG), kann man zu anderen Ergebnissen kommen, wobei das BayObLG in seiner Entscheidung leider nicht klargestellt hat, ob es den Verfahrenspfleger als gesetzlichen Vertreter angesehen hat. Nach dem FamFG ist dies beim Verfahrensbeistand
    (§ 158 IV 6 FamFG) bzw. dem Verfahrenspfleger (arg. § 274 II FamFG; BT-Drs. 16/6308 S. 265) jedenfalls nicht mehr der Fall.

  • zu Beiträge #188, #195:

    In dem Sinne der Begründung des Rechtsausschusses zu § 63 FamFG hat jetzt auch das OLG Hamm entschieden (OLG Hamm Beschluss vom 07.09.2010 - Az.: 15 W 111/10 -; auch wenn die Entscheidung wegen der Erwähnung des Verfahrenspflegers, der die unbekannten Erben im Genehmigungsverfahren vertreten soll, umstritten ist).

  • Mit Inkrafttreten des Artikel 6 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsblehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften zum 01.01.2013 wird § 39 FamFG dahingehend ergänzt, dass über die Möglichkeit der Sprungrechtsbeschwerde in der RM-Belehrung nicht (mehr) belehrt werden muss.

    Ulf

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  • Gut , dass Du das im Familienforum auch mitteilst.
    Ich hab das im Betreuungsforum schon im entspr. Sprungrechtsbeschwerde-Thread erwähnt gehabt.

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