Avalkosten bei Bürgschaft zur Durchführung der ZV

  • Hallo zusammen,

    eine Partei die in erster und zweiter Instanz gewonne hat und nach dem Gewinn der I. Instanz eine Bürgschaft gestellt hat um die Befriedigungsvollstreckung durchzuführen, beantragt nach Ende der 2 . Instanz (und Rechtskraft) die Kostenfestsetzung für beide Instanzen. NEben den Gebühren beantragt die PArtei auch die Festsetzung der Avalkosten. Als nachweis wird eine Rechnung der Bank beigefügt über 5000 € allerdings für einen Zeitraum bis Ende des Jahres. Der Gegner hat statt 5.000 € dann 2.600 € angemeldet. und meint, die bank kann keine extrarechnung für den kürzen maßgeblichen Zeitraum erstellen. Das Aval hat sich bis 25.5. verkürzt. Und dem Gegner wurden von der Bank EUR 2.400 €zurückerstattet.

    Muss der Gegner als Nachweis, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt EUR 2.600. entstanden sind, wenn die Bank das schon nicht extra bescheinigen will, nicht wenigstens nachweisen (Kontoauszug) dass EUR 2.400 zurückerstattet wurden?

    Was meint ihr?

  • Weshalb will die Bank die tatsächlichen Gegebenheiten nicht quittieren? Das soll die Partei mit ihrer Bank ausmachen. Auf jeden Fall würde ich hier auf glaubhafte Nachweise bestehen, anstatt mit irgendwelchen Behauptungen vorlieb nehmen zu müssen.


    Unter "Avalkosten" gibt die Suchfunktion noch einige (selbst eröffnete!) Freds her.

  • also der RA sagt dazu nur, dass die Bank eine gesonderte Abrechnung nicht erstellt.

    hmm also ich tendiere auch die ganze zeit dazu, dass der gegner schon echte belege vorlegen muss. hmm oder kann man mit der jahresabrechznung den betrag anteilig errechnen?

  • Also ich bin absolut kein Mathe-Ass, man wird das sicherlich können. Darum geht es nicht. Der RA kann aus den verschiedensten Gründen wer weiß was behaupten. Es ist nicht Aufgabe der Gegenseite, Vorträge des Prozessgegners zu belegen. Das soll er hübsch selbst machen. Ohne Nachweise gibt es nichts, das ist sein Problem. Dass eine Bank im Rahmen ihrer Geschäfte etwas nicht bescheinigt, ist für mich eher unwahrscheinlich. Ist der Herr vielleicht zu bequem?

  • Nach § 103 Abs.2 ZPO sind Belege für die beantragten Kosten beizufügen. Eine Vorschrift, die immer gerne vergessen wird.

    Nur dann bekommt er die auch erstattet. Natürlich ist es möglich, die Höhe der Kosten selbst zu berechnen, aber das zeigt ja nicht, das diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind.

    Wer nix vorlegt, bekommt auch nix.:teufel:

  • Wer nix vorlegt, bekommt auch nix.:teufel:



    Mir hat vor ein paar Wochen ein RA geschrieben: Belege sind nicht vorzulegen. Meine Antwort: Dann ist auch nix festzusetzen.
    Haaaach, der hat sich aufgeregt! :teufel: Einen KFB hat er immer noch nicht. Ob er mit § 103 II 2 ZPO etwas anzufangen wusste oder weiß, ist bislang nicht geklärt... :D

  • Avalkosten sind Kostzen der Zwangsvollstreckung und deshalb nach § 788 ZPO vom Vollstreckungsgericht (nicht Prozessgericht) festzusetzen (vergl. Zöller zu § 788 ZPO).
    Ausserdem gab es hierzu auch letztes Jahr oder sogar Anfang 08 eine obergerichtliche Entscheidung im Rechtspfleger abgedruckt.

  • Die Kosten hatte ich in meinem letzten Beschluss für den kürzeren Zeitraum einfach entsprechend anteilig (wenn ich mich recht erinnere) reduziert festgesetzt.

  • Avalkosten sind Kostzen der Zwangsvollstreckung und deshalb nach § 788 ZPO vom Vollstreckungsgericht (nicht Prozessgericht) festzusetzen (vergl. Zöller zu § 788 ZPO).
    Ausserdem gab es hierzu auch letztes Jahr oder sogar Anfang 08 eine obergerichtliche Entscheidung im Rechtspfleger abgedruckt.



    Bist Du Dir da ganz sicher?

    LS
    Findet keine Zwangsvollstreckung statt, können die Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, nach §§ 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden; eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kommt nicht in Betracht [Rn. 7 – 9].

    BGH, Beschl. v. 03.12.2007 – II ZB 8/07

    WM 2008, 276 = MDR 2008, 286 = Rpfleger 2008, 210 = BGHReport 2008, 344 = NJW-Spezial 2008, 91 = BauR 2008, 570 = RVGreport 2008, 115 = juris (KORE 307682008)



    OS
    Kosten, die lediglich im Rahmen der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, ohne dass es nachfolgend noch zu einer Vollstreckungshandlung kommt, sind im KFV nach §§ 103 ff. ZPO anzumelden und vom Prozessgericht festzusetzen [Rn. 4].

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.2007 – I-16 W 40/06

    juris (JURE 070103629)



    LS
    Zur Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Festsetzung von Kosten einer Abwehr der Zwangsvollstreckung.

    BGH, Beschl. v. 17.01.2006 – VI ZB 46/05

    FamRZ 2006, 480 = Rpfleger 2006, 268 = VersR 2006, 671 = BGHReport 2006, 672 = InVo 2006, 253 = MDR 2006, 886 = NJW-RR 2006, 1001 = AGS 2006, 456 = RVGreport 2006, 154 = JurBüro 2006, 436 = juris (KORE 315352006)

  • mag ja sein, das sie auch vom Prozessgericht festgesetzt werden können, vergleichbar wie Vollstreckungsgebühren für Antrag auf Festsetzung Zwangsgeld nach Verstoss gegen einstw. Vfg.
    Aber ich kenn den Fall halt nur nach § 788 ZPO und im Zöller zu § 788 ZPO steht ausdrücklich drin, dass es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, die das Vollstreckungsgericht festsetzen kann.

  • Avalkosten sind Kostzen der Zwangsvollstreckung und deshalb nach § 788 ZPO vom Vollstreckungsgericht (nicht Prozessgericht) festzusetzen (vergl. Zöller zu § 788 ZPO).
    Ausserdem gab es hierzu auch letztes Jahr oder sogar Anfang 08 eine obergerichtliche Entscheidung im Rechtspfleger abgedruckt.



    Aber nicht, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel weder stattgefunden hat noch anhängig ist. Das ist sie m.E. im Aushangsfall nicht und somit wäre hier das PG zuständig. s.a. BGH 2. Zivilsenat, 03.12.2007, II ZB 8/07

    Ich sehe das so wie 13.

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich nun mal hier an...
    habe ein riesen Verfahren mit Avalkosten, Zuständigkeit, ec. - soweit auch nun alles durchs RM-Verfahren etc .

    In einem mittlerweile rechtskräftigen Teilurteil wurde der Bkl verurteilt eine Sicherheit gem. § 648 a BGB zu stellen. Dies hat er auch getan. Nachdem die Verfahren nun durch alle Instanzen durch sind und ein Vergleich unter Kostenquotelung erfolgt ist verlangt nunmehr der Bkl die Kosten für die Bürgschaft aufgrund der Sicherheit.

    Sind diese gem. §§ 103ff ZPO erstattungsfähig??? Hatte jmd. schon einmal so etwas???

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!