Widerspruch § 900 IV

  • So, ich habe da jetzt auch mal eine Frage:

    Der GV hat den Schuldner für mehrere Gläubiger zur Abgabe der eV geladen.
    Dieser erscheint und gibt auch antragsgemäß ab, widerspricht aber bezüglich eines Gläubigers.
    Der GV legt die Sache nunmehr zur Entscheidung nach § 900 IV vor.

    Also, hab ich da jetzt nen Denkfehler oder ist das irgendwie Blödsinn?

    Der Schuldner macht (natürlich wie fast immer) nur materiellrechtliche Einwände geltend, also würde ich dem Widerspruch eh nicht entsprechen.

    Ich frage mich nun aber ob ich überhaupt irgend etwas zu entscheiden habe, denn im Normalfall läuft es doch so, dass der Schuldner für einen Gläubiger abgibt und die anderen dann nur noch eine Durchschrift des VV bekommen.

    Danke schonmal für Eure Meinungen dazu :)

  • Schreibe doch den Gläubiger an und frage, ob er seinen Antragauf Abnahme der e.V. zurücknimmt. An das Vermögensverzeichnis kommt er jetzt schließlich auch anders.

  • Ich denke, dass man das man das Verfahren je Gläubiger getrennt behandeln kann und muss.

    Läge tatsächlich ein Grund für einen Widerspruch nach § 900 (4) ZPO vor, dann müßtest du ja auch dem Widerspruch stattgeben und zwar nur im Hinblick auf den einen Gläubiger, die anderen dürften weiter vollstrecken.

    Das blöde an den dusseligen eV-Verfahren ist einfach, dass nirgendwo mal etwas ausführlicher kommentiert ist und man sich alles aus den Fingern saugen muss.

  • Jetzt nimmt dieser eine Gläubiger seinen Antrag (auf Hinweis des Gerichtes) zurück. Der Schuldner ist mangels Antrages nicht mehr verpflichtet die e.V. abzugeben, der GV legt die Akte weg. Wogegen widerspricht jetzt der Schuldner?

  • Det machste jetzt aber kompliziert...

    Wenn kein Antrag da ist gibt es auch kein Widerspruch. Dann kannste Sch. und Gl. mitteilen, dass der Widerspruch infolge Antragsrücknahme gegenstandslos geworden ist und dem GVZ die Sonderakte zum weglegen zurückschicken. Ist prima!

  • Lang, lang ist´s her, aber ich meine auch, dass jeder der e.V.-Fälle einzeln zu bedienen ist. Unsere damalige Ausbilderin hatte mal von einem Fall berichtet, wo der Schuldner in einer Sache die e.V. abgab und alle anderen nur eine Abschrift bekamen. Es gab bei der Abgabe der e.V. auch keinen Vermerk, dass diese e.V. zugleich auch für folgende Verfahren als abgegeben gilt: 1.) ..., 2.) ... usw.
    Es war also auch nur ein Verfahren in der Schuldnerkartei eingetragen. Der Schuldner erledigte just dieses Verfahren durch Zahlung und schon stand er nicht mehr in der Kartei. Daher sind immer alle Verfahren zu verarzten und einzutragen.

  • Ich würde den Widerspruch bereits ohne Gl.-Anhörung zurückweisen (da materiellrechtl. Einwendungen= Verweis auf § 767 ZPO) und dem Gl. mit der Beschlussausf. auch eine VV-Abschrift (mit den VU aus der Sonderakte) übersenden. Dann nach Rechtskraft die Sonderakte an den GV und die Sache ist erledigt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich würde den Widerspruch entweder wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückweisen oder die Antragsrücknahme anregen.
    Eingetragen im Schuldnerverzeichnis wird aber doch ohnehin immer nur eine Sache oder sehe ich da was falsch? Sonst würde der Schuldner mit 100 Forderungen á 10 € doch gegenüber dem mit 1 Forderun á 1000 € benachteiligt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!